G227/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehren 14 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, der Verfassungsgerichtshof möge §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig aufheben.
2. In eventu wird begehrt, Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021, in eventu die Wortfolge "oder öffentliche Interessen" in Satz 1 sowie Satz 3 bis 6 in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017, LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 – Bgld JagdG 2017), LGBl 24/2017, idF LGBl 8/2021 lauten – auszugsweise – wie folgt (die im Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§116
Burgenländischer Landesjagdverband
(1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband am Sitze der Landesregierung errichtet.
(2) Der Burgenländische Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Burgenländischen Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind.
(3) Im Burgenländischen Landesjagdverband werden alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jagdkarte zusammengefasst. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfertigung der Jagdkarte. Die Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte, durch Entzug der Jagdkarte (§65) oder durch Tod.
(4) Der Burgenländische Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und sich Verdienste um den Burgenländischen Landesjagdverband erworben haben und die nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder aufzunehmen. Den Ehrenmitgliedern steht kein aktives Wahlrecht zu; ihnen erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Pflichten gegenüber dem Burgenländischen Landesjagdverband.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
[…]
§119
Stellung des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu den Behörden
(1) Der Burgenländische Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann zu allen Sitzungen der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes zwei namhaft gemachte Vertreter entsenden. Dazu ist die Aufsichtsbehörde zwei Wochen vor den jeweiligen Sitzungen der Organe einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zudem hat der Burgenländische Landesjagdverband der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jene Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhebung der Jagdabgabe sowie der Einhebung der Jagdkartenabgabe stehen, zu übermitteln.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.
(4) Die im §121 Abs3 Z1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(6) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Burgenländischen Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten nicht aus dem digitalen Jagdkataster ersichtlich sind. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide (§13), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§42), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§§36 ff), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§58), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§64 und 65) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
[...]
§171
Funktionsperioden, Bescheide, Verfahren
[…]
(11) Die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband endet am 31. Dezember 2022. Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes haben bis zu diesem Datum sämtliche laufende Geschäfte zu beenden. Bei Geschäften, bei denen eine pönalfreie ordentliche oder außerordentliche Beendigung nicht möglich ist, ist zudem eine aufsichtsbehördliche Bewilligung einzuholen. Darüber hinaus dürfen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Rechtsgeschäfte eingegangen werden, die den Burgenländischen Landesjagdverband über den 31. Dezember 2022 hinaus verpflichten. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde sämtliche Unterlagen über bestehende Rechtsgeschäfte vorzulegen. "
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:
"[…]
2. Sachverhalt
Am 3.12.2020 ist im Burgenländischen Landtag die Regierungsvorlage zur Zl 22 306 betreffend ein 'Gesetz, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird' eingelangt.
Der Gesetzesentwurf wurde dem Rechtsausschuss und dem Finanz-, Budget- und Haushaltsausschuss zugewiesen, die ihn in ihrer 9. gemeinsamen Sitzung am 4.12.2020 beraten haben. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mehrheitlich (SPÖ gegen ÖVP und FPÖ) angenommen (vgl AB 429 BlgLT 22. GP). In der 14. Landtagssitzung am 10.12.2020 wurde das 'Gesetz, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird' mit den Stimmen der SPÖ und gegen die Stimmen von ÖVP, FPÖ und Grüne angenommen.
Die Kundmachung erfolgte am 26.2.2021 im Bgld LGBl 8/2021.
Gegenstand des zitierten Gesetzes ist (ua) eine Neufassung des §119 Abs3 Bgld JagdG dergestalt, dass die Selbstverwaltung des Burgenländischen Landesjagdverbandes weitreichenden Beschränkungen in Form von Genehmigungsvorbehalten der Aufsichtsbehörde und korrespondierenden vorvertraglichen Informationspflichten bei Rechtsgeschäften unterworfen wird (siehe dazu im Detail unten Punkt 3.).
Die Antragsteller sind Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag. Tiefgreifende Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021, die inzwischen auch durch ein Rechtsgutachten von Herrn *********** vom 24.4.2021 (Beilage ./B) bestärkt wurden, bewegen die Antragsteller, den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungskonformität des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zu befassen.
[…]
4. Zulässigkeit des Drittelantrags
Gemäß Art140 Abs1 Z3 B VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages. Im Burgenland besteht eine entsprechende landesverfassungsgesetzliche Grundlage: Nach Art36 Abs1 Satz 1 Bgld L VG kann mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen, daß ein Landesgesetz zur Ganze oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Der Burgenländische Landtag besteht gemäß Art10 Abs1 Satz 1 Bgld L VG aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten) (siehe auch §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung LGBl 4/1996). Die 14 antragstellenden Landtagsabgeordneten verkörpern (mehr als) ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages. Sie sind somit zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 2 3 iVm Art36 Bgld L VG legitimiert (vgl zu einem - zulässigen - Drittelantrag von 12 Mitgliedern des Burgenländischen Landtages auch schon VfSlg 20.226/2017).
Ein Drittelantrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (zB VfSlg 16.911/2003, 20.226/2017). Der vorliegend angefochtene §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 wurde im Bgld LGBl 8/2021 am 26.2.2021 kundgemacht und ist gemäß §170 Abs13 Bgld JagdG 2017 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das heißt am 27.2.2021 in Kraft getreten. Der Zulässigkeit des Drittelantrags stehen somit auch insoweit keine Hindernisse entgegen.
Gemäß §24 Abs4 VfGG haben die Antragsteller in Anträgen (ua) gemäß §62 VfGG, die von Mitgliedern eines Landtages gestellt und nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen: wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter (vgl übereinstimmend Art36 Abs2 Bgld L VG). Wenn also - wie hier die Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Einbringung des Drittelantrags beauftragen und bevollmächtigen, so ist es hinreichend, wenn der Antrag die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts trägt (vgl VfSlg 8644/1979, 17.830/2006). Auch wenn sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die erteilte Vollmacht berufen kann (vgl §30 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §8 Abs1 RAO), werden im gegenständlichen Fall dennoch auch die Vollmachtsurkunden als Beilage ./A vorgelegt (wie auch in VfSlg 8644/1979). Zum (zulässigen) Anfechtungsumfang darf auf die tieferstehenden Ausführungen in den Punkten 5.2.2., 5.3.6. und 6. verwiesen werden.
5. Darlegung der Normbedenken
Wie bereits erwähnt wurde, bestimmen vor allem die im Rechtsgutachten von *********** vom 24.4.2021 (Beilage ./B) aufgeworfenen Normbedenken die Antragsteller dazu, den gegenständlichen Drittelantrag zu stellen. Die Antragsteller erheben daher den Inhalt dieses Rechtsgutachtens zum Inhalt ihres Vorbringens und legen ausgehend davon ihre Normbedenken wie folgt dar:
5.1. Vorbemerkungen
§119 Abs3 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 besteht aus sechs Sätzen. Die Sätze 1 und 2 betreffen Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes (die der Aufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser unter bestimmten Umständen aufzuheben sind). Die Sätze 3 bis 6 betreffen Rechtsgeschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes, für die aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalte (Sätze 3, 4 und 6) sowie vorvertragliche lnformationspflichten (Satz 5) vorgesehen sind.
Nach der Rechtsprechung des VfGH sind die vorgetragenen Normbedenken konkret den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zuzuordnen (vgl zB VfSlg 19. 675/2012) und im Einzelnen darzulegen (zB VfSlg 14.802/1997; vgl §62 Abs1 Satz 2 VfGG und zu Drittelanträgen von Mitgliedern des Burgenländischen Landtages übereinstimmend auch Art36 Abs1 Satz 2 Bgld L VG). Im folgenden Vorbringen wird daher - nach dem Kriterium zusammengehörender Regelungsthematiken - eine Differenzierung nach den aufsichtsbehördlichen Befugnissen gemäß §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 (Punkt 5.2.) und den aufsichtsbehördlichen Befugnissen gemäß §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 (Punkt 5.3.) vorgenommen. Innerhalb der angeführten Punkte ist anhand der jeweiligen Normbedenken zwischen einzelnen Regelungsbestandteilen mitunter auch noch weiter zu differenzieren.
5.2. Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021
5.2.1. Normbedenken
Die Sätze 1 und 2 des §119 Abs3 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 lauten: 'Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen.'
Die Prüfung der Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungskonformität sind Aspekte einer an sich unbedenklichen Rechtmäßigkeitsaufsicht. Worin hingegen der Prüfungsmaßstab der 'öffentlichen Interessen' bestehen soll, wird in §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG idF LGBl 8/ 2021 nicht näher determiniert.
Dieser uferlos weite Wortlaut - 'öffentliche Interessen' - würde es der Aufsichtsbehörde erlauben, jedwede öffentlichen Interessen (also auch und gerade Landesinteressen) über die Interessen des Selbstverwaltungskörpers zu stellen und solcherart eine umfassende politische Kontrolle aller Entscheidungen des Selbstverwaltungskörpers auszuüben, die jedoch von Art120b Abs1 B VG nicht gedeckt und daher verfassungswidrig ist (siehe dazu ***********, Rechtsgutachten 12 mHa Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 397, und VfSlg 20.226/2017, wo es heißt: 'Die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit der Selbstverwaltungsorgane bei der Erledigung von Selbstverwaltungsaufgaben gewahrt bleibt und die Aufsichtsbehörde nicht in die Lage versetzt wird, selbst Entscheidungen bei Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben zu treffen'). Außerdem genügt der nicht näher determinierte Kontrollmaßstab der 'öffentlichen Interessen' nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art18 B VG; die Regelung ist daher (auch) aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl ***********, Rechtsgutachten 11 mwN).
Allenfalls ließe sich die Folge der Verfassungswidrigkeit im Wege einer verfassungskonformen Interpretation vermeiden. So gelangt *********** zunächst im Wege einer systematischen Interpretation zum Ergebnis, dass unter den 'öffentlichen Interessen' im Sinne des §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 nicht Landesinteressen zu verstehen sind, sondern nur jene öffentlichen Interessen, die in den vom Burgenländischen Landesjagdverband gemäß §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 wahrzunehmenden Aufgaben zum Ausdruck kommen (weswegen sonstige öffentliche Interessen die Aufsichtsbehörde auch nicht zur Aufhebung von Beschlüssen und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes berechtigen). Dieses Interpretationsergebnis wird mit verfassungsrechtlichen Überlegungen untermauert (***********, Rechtsgutachten 12 ff).
Die Antragsteller schließen sich der Ansicht *********** zwar prinzipiell an. Gleichwohl können sie schon aus Vorsichtserwägungen nicht davon Abstand nehmen, auch §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 mitanzufechten, zumal eine gegenteilige Auslegung zumindest vorstellbar ist, welche dann aber, wie vorhin dargelegt wurde, die Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesvorschrift wegen Verstoßes gegen Art120b Abs1 B VG und Art18 B VG zur Folge hätte.
5.2.2. Aufhebungsumfang
Vertreten werden könnte, dass die dargelegte Verfassungswidrigkeit bereits dadurch beseitigt wäre, dass die Wortfolge 'oder öffentliche Interessen' in §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 aufgehoben wird.
Dagegen ließe sich allerdings einwenden, dass der zurückbleibende Satz sprachlich nicht mehr korrekt wäre, weil das die Aufzählung verbindende 'oder' fehlen würde (der verbleibende Satz würde textlich lauten: 'Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen verletzt werden, aufzuheben.'). Unter dieser Prämisse müssten also der gesamte Satz 1 und auch der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende - weil ohne Satz 1 keinen Sinn machende - Satz 2 aufgehoben werden.
Aus diesen Erwägungen lautet der tieferstehende Primärantrag in Punkt 6. dahingehend, Satz 1 und 2 zur Ganze aufzuheben. Wollte man aber Satz 2 doch nicht als mit Satz 1 in untrennbarem inhaltlichen Zusammenhang stehend qualifizieren, wäre bloß Satz 1 aufzuheben; in diesem Sinne ist der erste Eventualantrag formuliert. Und wenn man wiederum anders vertreten wollte, dass Satz 1 bei Aufhebung allein der Wortfolge 'oder öffentliche Interessen' (trotz sprachlicher Inkorrektheit gerade noch) seinem normativen Sinn entsprechend lesbar und zu verstehen wäre, wäre nur die zitierte Wortfolge aufzuheben; in diesem Sinne ist der zweite Eventualantrag formuliert.
5.3. Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 3, 4, 5 und 6 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021
Die Sätze 3 bis 6 des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 lauten: 'Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.'
Diese Regelungen betreffen bestimmte 'Rechtsgeschäfte' des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die - immer 'bei sonstiger Nichtigkeit' - einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen (Satz 3 und 4), worüber mögliche Vertragspartner nachweislich zu informieren sind (Satz 5). Die Aufsichtsbehörde hat bei solchen Rechtsgeschäften 'zudem' zu prüfen, ob diese drittvergleichsfähig sind (Satz 6). Alle diese Regelungen stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander, weshalb sie im Folgenden gemeinsam betrachtet werden.
§119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 ist aus folgenden Gründen verfassungswidrig:
5.3.1. Verstoß gegen Art120b Abs1 B VG
a. Gegen die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3, 4, 5 und 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 besteht zuerst das Bedenken, dass sie gegen Art120b Abs1 B VG verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:
Art120b Abs1 B VG hat folgenden Wortlaut [Hervorhebungen hinzugefügt]: 'Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.' Das B VG unterscheidet demnach zwischen einer an keine weiteren Voraussetzungen (als der einfachgesetzlichen Determinierung) geknüpften Rechtmäßigkeitsaufsicht und einer Zweckmäßigkeitsaufsicht, die der einfache Gesetzgeber vorsehen darf, wenn diese auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist (siehe VfSlg 20.361/2019 in Punkt 2.4.3. der Entscheidungsgründe).
Die angefochtenen Bestimmungen des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 sehen weitreichende Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne einer Aufsicht über die Wirtschaftstätigkeit des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Bereich seiner privatrechtlichen vertraglichen Beziehungen (dh nicht im Bereich seiner hoheitlich zu vollziehenden Selbstverwaltungsaufgaben) vor, nämlich in Bezug auf bestimmte privatrechtliche Rechtsgeschäfte (Sätze 3, 4 und 6) sowie korrespondierende vorvertragliche Informationspflichten (Satz 5).
b. Folgt man jener Ansicht in der Literatur (vgl Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg 2010] Art120b Rz 26), wonach der Begriff der 'Verwaltungsführung' in Art120b Abs1 B VG den Bereich der privatrechtlichen vertraglichen Beziehungen von Vornherein nicht erfasst (dafür also auch keine Aufsicht, also nicht einmal eine Rechtmäßigkeitsaufsicht gesetzlich vorgesehen werden darf), so verstoßen die vorgenannten Regelungen in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/ 2021 bereits aus diesem Grund gegen Art120b Abs1 Satz 2 und 3 B VG.
c. Aber selbst unter Zugrundelegung der abweichenden Ansicht, die unter 'Verwaltungsführung' auch die 'Privatwirtschaftsverwaltung' des Selbstverwaltungskörpers versteht (vgl Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 388 f, sowie Hauer, Aufsicht und Kontrolle, in ÖVG [Hrsg], Selbstverwaltung in Österreich. Grundlagen - Probleme - Zukunftsperspektiven [2009] 75 [82]), erweist sich §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 als verfassungswidrig, und zwar schon deshalb, weil durch §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 lege non distinguente auch der Bereich der Interessenvertretung des Burgenländischen Landesjagdverbandes erfasst wird (siehe zu dieser Aufgabe §116 Abs1 Bgld JagdG 2017: 'Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen'), die aber keinesfalls unter den Begriff der 'Verwaltungsführung' gemäß Art120b Abs1 B VG subsumiert werden kann und für die daher auch keine staatliche Aufsicht angeordnet werden darf (vgl ***********, Rechtsgutachten 11 und 15). Diese verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung lässt §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 gänzlich vermissen.
d. Abgesehen davon wird in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 nicht nur eine Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Wirtschaftstätigkeit, sondern eine Aufsicht über die Zweckmäßigkeit vorgesehen. Besonders deutlich wird dies in §119 Abs3 Satz 6 (= letzter Satz) Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021, wonach die Aufsichtsbehörde zudem zu prüfen hat, ob das Rechtsgeschäft 'drittvergleichsfähig' ist; denn auch Rechtsgeschäfte, die einem Drittvergleich nicht standhalten, können durchaus rechtmäßig sein, vielleicht aber nicht immer zweckmäßig.
Somit erstreckt §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 das Aufsichtsrecht auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung, was jedoch gemäß Art120b Abs1 letzter Satz B VG nur dann verfassungsmäßig wäre, 'wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist' (vgl auch nochmals VfSlg 20.361/2019 in Punkt 2.4.3. der Entscheidungsgründe). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; eine Zweckmäßigkeitsaufsicht ist nur zulässig, wenn sie aus öffentlichen Rücksichten unabdingbar ist (siehe Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 391 mwN; näher ***********, Rechtsgutachten 14 mwN).
An diesem Maßstab gemessen ist eine Zweckmäßigkeitsaufsicht im Fall des Burgenländischen Landesjagdverbandes nicht verfassungsmäßig:
Die Aufgaben des Burgenländischen Landesjagdverbandes ergeben sich aus §116 Abs1 Bgld JagdG 2017. Sie bestehen in der 'Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen', in der 'Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft', in der 'Pflege des Weidwerkes' und in der 'Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche'.
Warum bei diesem Aufgabenkreis eine Zweckmäßigkeitsaufsicht im Bereich der rechtsgeschäftlichen Wirtschaftstätigkeit des Burgenländischen Landesjagdverbandes im strengen Sinn des Art120b Abs1 letzter Satz B VG erforderlich sein soll, ist schon auf den ersten Blick wenig einsichtig. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mag äußerstenfalls dann nicht mehr gewährleistet sein, wenn der Burgenländische Landesjagdverband Rechtsgeschäfte eingeht, durch die ihm eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Um dies zu verhindern, bedarf es aber weder umfassender Genehmigungsvorbehalte in Bezug auf sämtliche Rechtsgeschäfte im Sinne von §119 Abs3 Satz 3 und 4 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 noch korrespondierender vorvertraglicher Informationspflichten im Sinne von Satz 5 leg cit und auch keines Drittvergleichs im Sinne von Satz 6 leg cit. Beim Abschluss von unter §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 fallenden Rechtsgeschäften besteht jedenfalls kein so außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko, dass deswegen eine umfassende Zweckmäßigkeitsaufsicht im Sinne des Art120b Abs1 letzter Satz B VG 'erforderlich' wäre (siehe auch ***********, Rechtsgutachten 15).
Mit etwaigen Gefahren für die Erfüllung der Verbandsaufgaben wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22 306 aber ohnehin gar nicht argumentiert. Vielmehr wird dort eine 'Ausdehnung der Aufsicht' deshalb für erforderlich gehalten, um 'zu gewährleisten, dass Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern[, ] aber auch von den Mitgliedern der Körperschaft gewahrt bleiben'. Diese Argumentation ist jedoch bereits im Ansatz verfehlt, weil gemäß Art120b Abs1 letzter Satz B VG auf die Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers abzustellen ist, weshalb eine Zweckmäßigkeitsaufsicht mit dem Hinweis auf allenfalls involvierte (welche eigentlich?) Interessen von Dritten oder von Mitgliedern von Vornherein nicht gerechtfertigt werden kann (vgl auch ***********, Rechtsgutachten 15).
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 verstoßen daher auch deswegen gegen Art120b Abs1 letzter Satz B VG, weil sie eine Zweckmäßigkeitsaufsicht etablieren, die mit Blick auf die in §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 geregelten Aufgaben des Burgenländischen Landesjagdverbandes nicht 'erforderlich' ist.
Die Aufhebung nur von Satz 6 ('Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist') reicht nicht aus, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, weil dann zwar kein Drittvergleich mehr stattzufinden hätte, jedoch die Genehmigungsvorbehalte in Satz 3 und 4 der Aufsichtsbehörde immer noch eine Zweckmäßigkeitskontrolle erlauben würden (mag diese auch keinen Drittvergleich mehr umfassen). Wenn aber Satz 3, 4 und 6 verfassungswidrig sind, dann muss der damit in untrennbarem inhaltlichen Zusammenhang stehende Satz 5 ebenfalls aufgehoben werden.
5.3.2. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art2 StGG)
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 verstoßen außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art2 StGG), weil sie unter dem Aspekt der Eingriffsintensität schlechthin überzogene Aufsichtsinstrumente normieren.
Die Genehmigungsvorbehalte in §119 Abs3 Satz 3 und 4 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/ 2021 sind weitreichend. Schlechthin jedes entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft ab einem Wert von 10.000,- (Satz 3) und jede Übertragung und Belastung von Liegenschaften unabhängig von deren Wert (Satz 4) bedarf bei sonstiger Nichtigkeitsfolge der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde ist berufen, solche Rechtsgeschäfte auf Rechtmäßigkeit (Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungskonformität), offenbar auch auf die Übereinstimmung mit (jedweden?) 'öffentlichen Interessen' (zu den dagegen bestehenden Verfassungsbedenken siehe bereits oben Punkt 5.2.) und 'zudem' auf Drittvergleichsfähigkeit (siehe §119 Abs3 Satz 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021), also auf seine Zweckmäßigkeit umfassend zu prüfen, ohne dass sie dabei an irgendeine gesetzliche Frist gebunden wäre. Korrespondierend verpflichtet die Regelung gemäß Satz 5 den Burgenländischen Landesjagdverband zu einer nachweislichen vorvertraglichen Information möglicher Vertragspartner.
Die Eingriffsintensität dieses gesamten Aufsichtsregimes ist überzogen, letzteres folglich unsachlich im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B VG, Art2 StGG). Der einfache Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des Aufsichtsrechts, vor allem auch der Aufsichts- Instrumente, an das 'Gebot adäquater Effizienz des Aufsichtsrechts' gebunden (siehe Hauer in ÖVG [Hrsg], Selbstverwaltung 80). An das Aufsichts- und Kontrollrecht sind demnach umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr Geldmittel den Zwangsverwalteten abverlangt werden (Hauer in ÖVG [Hrsg], Selbstverwaltung 78, der als Beispiel für einen Selbstverwaltungskörper, an dessen Beaufsichtigung nur geringe Anforderungen zu stellen sind, den 00 Landesjagdverband anführt). Wenn man nun bedenkt, dass der von den Mitgliedern des Burgenländischen Landesjagdverbandes jährlich zu entrichtende Verbandsbeitrag lediglich 92,60 (zuzüglich der Jagdkartenabgabe von 60, 30) beträgt (vgl auf https://www.bgld-jagdverband.at/1_38_Jagdkarte.html), ist nur von geringen Anforderungen an dessen Beaufsichtigung auszugehen (vgl zum Ganzen ***********, Rechtsgutachten 16).
Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 normierten Aufsichtsmittel - bei Weitem - zu eingriffsintensiv und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Die in den Materialien enthaltene (gegenteilige) Begründung, dass die 'Ausdehnung der Aufsicht' erforderlich sei, um 'zu gewährleisten, dass Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern [,] aber auch von den Mitgliedern der Körperschaft gewahrt bleiben' (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22 306), ist nicht tragfähig, weil es darauf - wie zuvor gezeigt wurde - nicht ankommt (ebenso ***********, Rechtsgutachten 16 f).
Erst recht müsste man einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG) annehmen, wenn man den wahren Zweck der Regelungen des §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 (wohl zutreffend) darin erkennt, 'dass es dem Landesgesetzgeber hier weniger um die Gewährleistung einer effektiven Aufsicht über die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben durch den Bgld LJV gehen dürfte, sondern vor allem darum, größere Vermögenstransaktionen vor dem Wirksamwerden der Auflösung des Selbstverwaltungskörpers zu verhindern und sich somit die Möglichkeit der Verfügung über das ungeschmälerte Vermögen des dann aufgelösten Bgld LJV zu sichern' (***********, Rechtsgutachten 9). Dass zu derartigen Zwecken geschaffene gesetzliche Regelungen einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, ist offenkundig.
Schließlich tritt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B VG) auch dadurch in Erscheinung, dass dem Burgenländischen Landesjagdverband durch die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 die dringend gebotene Regelung der Rechtsnachfolge nach der Beendigung des Verbands zum 31.12.2022 gemäß §171 Abs11 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Einerseits verpflichtet das Gesetz den Burgenländischen Landesjagdverband in §171 Abs11 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021, bis zum 31. 12.2022 'laufende Geschäfte' zu beenden (eine Regelung der Vermögensnachfolge findet sich im Gesetz nicht, weshalb der Burgenländische Landesjagdverband dafür ihm Rahmen der Gesetze und seiner Selbstverwaltungsautonomie selbst Sorge zu tragen hat), andererseits jedoch behindert das Gesetz den Verband dabei, indem in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 überbordende Genehmigungsvorbehalte normiert werden, die sich somit im Ergebnis - gemessen an den im Gesetz selbst enthaltenen Aufgaben des Verbandes - sachlich nicht rechtfertigen lassen. Diese Genehmigungsvorbehalte schränken den Burgenländischen Landesjagdverband nicht nur bei der Erfüllung seiner eigentlichen Aufgaben gemäß §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 unangemessen und insoweit unsachlich ein, sondern auch bei seiner neu hinzugekommenen Aufgabe, laufende Geschäfte zu beenden (§171 Abs11 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021) und die Abwicklung des Vermögens zu regeln.
Die in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 vorgesehene Beschneidung der Möglichkeiten des Burgenländischen Landesjagdverbands, die notwendige Regelung der Rechts- und Vermögensnachfolge zeitgerecht vorzunehmen, erweist sich folglich als unsachlich und damit als gleichheitswidrig (siebe ebenso ***********, Rechtsgutachten 17).
5.3.3. Verstoß gegen Art120c Abs3 B VG
Gemäß Art120c Abs3 B VG sind die Selbstverwaltungskörper selbständige Wirtschaftskörper. Sie können im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 schränken, wie schon gezeigt wurde (siehe oben Punkt 5.3.2.), die Wirtschaftstätigkeit des Burgenländischen Landesjagdverbandes und vor allem dessen Möglichkeit, rechtsgeschäftliche Beziehungen einzugehen und sonst über sein Vermögen zu verfügen, so empfindlich ein, dass die wirtschaftlich-finanzielle Autonomie, wie sie den Selbstverwaltungskörpern durch Art120c Abs3 B VG gewährleistet wird, weithin ausgehöhlt wird.
Denn ein ungehindertes autonomes Wirtschaften ist schlechthin nicht mehr möglich, wenn bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des §119 Abs3 Satz 3 und 4 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zunächst umfassende vorvertragliche Informationspflichten gegenüber möglichen Vertragspartnern erfüllt werden müssen (Satz 5 leg cit), bevor bei der Aufsichtsbehörde um Genehmigung angesucht werden muss (Satz 3 und 4 leg cit), wobei es wohl letztlich auch beim Burgenländischen Landesjagdverband läge, der Aufsichtsbehörde gegenüber darzulegen, dass das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist (Satz 6 leg cit). Erschwerend tritt hinzu, dass die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung an keine Frist gebunden ist, sodass Rechtsgeschäfte mitunter lange Zeit in Schwebe bleiben.
Die Antragsteller behaupten keineswegs, dass Art120c Abs3 B VG Genehmigungsvorbehalte bei Rechtsgeschäften von Selbstverwaltungskörpern schlechthin ausschließt. Diese Verfassungsvorschrift steht jedoch allemal so weitreichenden gesetzlichen Beschränkungen entgegen, die die autonome Wirtschaftstätigkeit des Selbstverwaltungskörpers großräumig aushöhlen, sodass fast nur noch eine leere Hülse verbleibt, wie es im Wege der Regelungen des §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 geschieht. Zumindest derart weitgehende Regelungen verletzen Art120c Abs3 B VG.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird überdies vertreten, dass spezifische Regelungen für Selbstverwaltungskörper unter dem Aspekt des Art120c Abs3 B VG zwar durchaus zulässig sind, aber nur soweit sie sachlich gerechtfertigt sind (Muzak, B VG° [2020] Art120c B VG Rz 4). Dass die Regelungen des §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 bei Weitem zu eingriffsintensiv und auch mit Blick auf ihre wahren Zwecke unsachlich sind, wurde zuvor bereits gezeigt (vgl oben Punkt 5.3.2.). Sie sind daher (auch) gleichheitswidrig.
5.3.4. Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art5 StGG, Art1. 1. ZP EMRK)
Die Eigentumsgarantie (Art5 StGG, Art1. 1. ZP EMRK), deren Träger auch der Burgenländische Landesjagdverband als Selbstverwaltungskörper ist (vgl ***********, Rechtsgutachten 18 mwN), schützt auch die Privatautonomie und damit insbesondere das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge (VfSlg 13.963/1994).
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 bedeuten mithin einen Eingriff in die Eigentumsgarantie, indem sie den Abschluss privatrechtlicher Verträge an aufsichtsbehördliche Genehmigungsvorbehalte (Satz 3, 4 und 6) und spezifische vorvertragliche Informationspflichten (Satz 5) binden.
Die Eigentumsgarantie wird durch diese Regelungen schließlich auch verletzt: Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung schon nicht zu sehen, worin ein öffentliches Interesse an derart weitreichenden Genehmigungsvorbehalten liegen soll. Der in den Materialien angeführte Zweck, die Interessen von Vertragspartnern, Gläubigern und Mitgliedern zu schützen (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22 306), betrifft streng genommen nur die Individualinteressen der angeführten Gruppen, aber keine öffentlichen Interessen. Aber selbst wenn man ein öffentliches Interesse und auch die prinzipielle Eignung von Genehmigungsvorbehalten anerkennen wollte, einem öffentlichen Interessen zu dienen, so wären doch zumindest so weitreichende Genehmigungsvorbehalte, wie sie in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 enthalten sind, keinesfalls erforderlich, um die Interessen von Vertragspartnern, Gläubigern und Mitgliedern ausreichend zu schützen. Der Schutz (der Lauterkeit) des rechtsgeschäftlichen Verkehrs ist in Wahrheit ohnehin nicht Aufgabe von aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalten, sondern Aufgabe des Privatrechts, vor allem des zivilen Vertragsrechts, in schwerwiegenden Fällen auch Aufgabe des Kriminalstrafrechts (vgl die §§125ffStGB: 'Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen'). Zu weitgehende Genehmigungsvorbehalte können den Interessen der genannten Personengruppen sogar zuwiderlaufen, weil dadurch stets auch deren Interesse an einem Vertragsabschluss betroffen ist, indem nämlich der Abschluss des beiderseitig gewallten Rechtsgeschäfts im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren versagt oder zumindest verzögert wird.
Aus diesen Gründen erweisen sich zumindest so weitreichende Genehmigungsvorbehalte, wie sie in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 enthalten sind, als unverhältnismäßige Beschränkungen und somit als Verletzung der Eigentumsgarantie (siehe auch ***********, Rechtsgutachten 18 f).
5.3.5. Verstoß gegen Art15 Abs9 B VG und Art10 Abs1 Z6 B VG
In §119 Abs3 Bgld JagdG idF LGBl 8/2021 wird Sonderzivilrecht in Form von Nichtigkeitsfolgen sowie vorvertraglichen Informationspflichten geschaffen: Rechtsgeschäfte im Sinne von Satz 3 bedürfen 'bei sonstiger Nichtigkeit' der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Gleichermaßen bedürfen gemäß Satz 4 die Übertragung und Belastung von Liegenschaften des Burgenländischen Landesjagdverbandes 'bei sonstiger Nichtigkeit' der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Satz 5 bestimmt, dass mögliche Vertragspartner vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich 'zu informieren' sind. Die Aufsichtsbehörde hat dabei gemäß Satz 6 'zudem' zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist. Besonders deutlich zeigt sich der auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten abzielende Regelungscharakter anhand der Materialien, die als Zweck der gesetzlichen Regelungen in erster Linie die 'Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern' anführen (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Zl 22 306), mit denen der Burgenländische Landesjagdverband in zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen steht.
Das Zivilrechtswesen ist gemäß Art10 Abs1 Z6 B VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Länder sind gemäß Art15 Abs9 B VG im Bereich ihrer Gesetzgebung nur befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des (Straf- und) Zivilrechtes zu treffen.
Nach der Judikatur des VfGH darf der Landesgesetzgeber gemäß Art15 Abs9 B VG nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen, die 'in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden', stehen (VfSlg 8989/1980, 10. 097/1984, 19. 427/2011). Der VfGH hat weiters festgehalten, dass ein innerer, 'rechtstechnischer' Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehen und dass die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen muss (VfSlg 13.322/1992, 19.427/2011).
Der Burgenländische Landesgesetzgeber ist gewiss grundsätzlich zuständig, die Aufsicht über den Burgenländischen Landesjagdverband zu regeln (vgl ***********, Rechtsgutachten 6 f mwN). Die Regelungen gemäß §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 gehen aber zu weit. Es ist nicht zu erkennen, dass derart umfassende zivilrechtliche Nichtigkeitsfolgen und vorvertragliche Informationspflichten im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung des VfGH 'unerlässlich' wären, um eine effektive Aufsicht über den Burgenländischen Landesjagdverband zu gewährleisten. Mit *********** kann begründend darauf hingewiesen werden, dass die Jagdgesetze in anderen Bundesländern vergleichbares aufsichtsbezogenes Sonderzivilrecht nicht enthalten, weswegen keine Rede davon sein kann, dass die vom Landesgesetzgeber zu regelnde Aufsicht ohne die in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 geregelten zivilrechtlichen Vorschriften derart unvollständig wäre, dass sie nicht zu vollziehen wäre (***********, Rechtsgutachten 9).
Diese Verfassungswidrigkeit trifft die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zur Ganze. Denn auch wenn man zunächst meinen sollte, dass die Aufhebung der Wortfolgen 'bei sonstiger Nichtigkeit' in Satz 3 und 4 sowie die Aufhebung von Satz 5 über die vorvertraglichen Informationspflichten genügen könnten, um den Regelungen ihren zivilrechtlichen Charakter zu nehmen, so würde sich jedoch bei Bestehenbleiben der verbleibenden Regelungen über die Genehmigungspflicht immer noch aus der Judikatur des OGH ergeben, dass nicht genehmigte Rechtsgeschäfte unwirksam sind (vgl zB OGH 15.7.1981, 1 Ob 625/81; RIS-Justiz RS0014699, RSQ029314). Dies zeigt, dass die verfassungsrechtliche Problematik in Wahrheit darin wurzelt, dass die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 zivilrechtliche Rechtsgeschäfte an sich in zu weitgehendem - nämlich von Art15 Abs9 B VG nicht mehr gedeckten - Umfang erfassen. Somit trifft der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit im Ergebnis den gesamten, insoweit untrennbaren Regelungskomplex.
Die Regelungen in §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 sind daher auch wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z6 und Art15 Abs9 B VG verfassungswidrig.
5.3.6. Aufhebungsumfang
Die Regelungen gemäß Satz 3 bis 6 des §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 betreffen Rechtsgeschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes und bilden insoweit eine Regelungseinheit. Der Vorwurf des Verstoßes gegen Art120b Abs1 B VG (vgl oben Punkt 5.3.1), des Verstoßes gegen Art7 B VG (vgl oben Punkt 5.3.2.), des Verstoßes gegen Art120c Abs3 B VG (vgl oben Punkt 5.3.3.), des Verstoßes gegen Art5 StGG (vgl oben Punkt 5. 3. 4.) sowie des Verstoßes gegen Art15 Abs9 B VG und Art10 Abs1 Z6 B VG richtet sich - wie in den zitierten Punkten jeweils näher begründet wurde - gegen die gesamte Regelungseinheit (Satz 3 bis 6), die folglich auch zur Ganze aufgehoben werden muss, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
6. Anträge
Zu den Aufhebungsanträgen darf zunächst auf die Ausführungen zum Aufhebungsumfang in den Punkten 5.2.2. und 5.3.6. verwiesen werden. Die Antragsteller formulieren demgemäß einen Primärantrag und zwei Eventualanträge. Vorsichtshalber berufen sie sich zudem auf die jüngere Judikatur des VfGH, die nur einen zu eng gefassten, nicht aber einen zu weit gefassten Aufhebungsantrag als unzulässig qualifiziert (etwa VfSlg 20.065/2016). Zumindest der Primärantrag kann jedoch keinesfalls als zu eng gefasst angesehen werden, weil damit der gesamte §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021 erfasst wird.
[…]"
2. Die Bgld Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken inhaltlich wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
1.1 Zu den Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 1 und 2 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021
[…]
Wenn die Antragsteller*innen dem Prüfungsmaßstab der 'öffentlichen Interessen' uferlose Weite attestieren übersehen sie dabei, dass eben dieser Maßstab in zahlreichen anderen Materiegesetzen (s.u.) – zum Teil ähnlich allgemein, zum Teil auch näher determiniert – Verwendung findet. Tatsächlich ist dieser Maßstab nur auf den ersten Blick unbeschränkt:
Die Aufgaben des Burgenländischen Jagdverbandes sind in §116 Abs1 iVm §118 Bgld JagdG 2017 festgelegt. Es muss angenommen werden, dass der Jagdverband auch nur im Rahmen dieser Aufgaben tätig wird – eben dies sicher zu stellen ist die Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Der Prüfungsmaßstab der 'öffentlichen Inter-essen' ist daher bereits durch die abschließend aufgezählten Aufgaben eingehegt und kann über diese nicht hinausgehen. Die Ansicht, die Aufsicht könne – noch dazu nach der Berücksichtigung der in absteigenden Stufen aufgezählten Gesetze, Verordnungen und Satzung – durch den offensichtlichen Auffangtatbestand wiederum auf jedes wie auch immer geartete und über Gesetze und Verordnungen sogar hinausgehende 'öffentliche Interesse' ausgeweitet werden, ist nicht nachvollziehbar.
Die zu beachtenden öffentlichen Interessen können den Rahmen der Ziele des Jagdgesetzes nicht verlassen: da beispielsweise die Bereitstellung von leistbarem Wohnraum zwar ein öffentliches Interesse, jedoch keine Aufgabe des Burgenländischen Jagdverbandes ist, kann die Aufsichtsbehörde die allfällige Prüfung der Beschlüsse und Maßnahmen des Burgenländischen Jagdverbandes vor dem Hintergrund der Wohnraumschaffung unterlassen. Zu dem Ergebnis, dass die von der Aufsichtsbehörde gemäß §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 zu berücksichtigenden 'öffentlichen Interessen' im Lichte der festgelegten Aufgaben des Jagdverbandes zu beschränken sind, kommt auch das von den Antragsteller*innen vorgelegte Gutachten von ***********. Nicht recht verständlich ist dagegen die von den Antragsteller*innen vorgetragene Ansicht, der nicht näher determinierte Kontrollmaßstab der 'öffentlichen Interessen' genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen des Art18 B VG. Tatsächlich findet sich dieser unbestimmte Gesetzesbegriff an zahlreichen Stellen in der Rechtsordnung, zum Teil ohne nähere Spezifikation (wie etwa in §28 Abs1 Bundesstraßengesetz als Begrenzung einer Zulassungsvoraussetzung), zum Teil beispielhaft genannt (wie etwa in §17 Abs4 Forstgesetz 1975). Unstrittig ist, dass es sich bei der Formulierung 'öffentliche Interessen' um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt. Ihm kommt je nach dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wird, eine verschiedene Bedeutung zu. Er ist daher je nach diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtlich verschieden zu werten (vgl VfSlg 4221/1962). Sein Sinn kann jedoch aus dem Gesetz, insbesondere aus den in §1 festgelegten Zielen des Gesetzes und den in §116 Abs1 iVm 118 Bgld JagdG 2017 bestimmten Aufgaben des Jagdverbandes ermittelt werden (vgl VfSlg 7879/1976).
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, VfSlg 20103/2016, verwiesen, worin die in §1 Bgld JagdG 2017 normierten Ziele und öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Jagd anerkannt werden. Gerade die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses soll die im Antrag angeführte politische Kontrolle verhindern, zumal sich diese öffentlichen Interessen aus den verwiesenen Bestimmungen ableiten lassen aber auch durch diese Bestimmungen begrenzt sind. Da auch der VfGH in dem zitierten Erkenntnis ein spezifisches öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung zur Hintanhaltung von Wildschäden anerkennt, ist es legitim, dass die Prüfung der Aufsicht auch vor diesem Hintergrund zu erfolgen hat.
1.2 Zu den Normbedenken gegen §119 Abs3 Satz 3, 4, 5, und 6 Bgld JagdG 2017 idF LGBl 8/2021
1.2.1 Behaupteter Verstoß gegen Art120b Abs1 B VG
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung bzw die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung bringen die Antragsteller*innen zum einen im Wesentlichen vor, die Aufsicht könne sich nicht auf den Bereich der privatrechtlichen vertraglichen Beziehungen erstrecken. Dies folge daraus, dass diese sich nicht unter dem Begriff der 'Verwaltungsführung' gemäß Art120b Abs1 B VG subsumieren lasse. Nach Ansicht der Antragsteller*innen könne auch der Bereich der Interessenvertretung keinesfalls unter dem Begriff der 'Verwaltungsführung' subsumiert werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die von den Antragsteller*innen selber verwiesene Ansicht hinzuweisen wonach der Begriff der 'Verwaltungsführung' auch die Privatwirtschaftsverwaltung erfasst. Wenn der Gesetzgeber in Art120b Abs1 den Selbstverwaltungskörpern das Recht einräumt, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen, erfasst diese 'Selbstverwaltung' wohl auch sämtliche privatrechtlichen Geschäfte die zum Zwecke dieser Selbstverwaltung notwendig sind – ein Indiz hierfür ist die grundsätzliche Möglichkeit einer Zweckmäßigkeitsprüfung der Verwaltungsführung. Warum aber der (Selbst)Verwaltungsbegriff von Art120b Abs1 erster Satz B VG einen anderen Umfang als der Verwaltungs(führungs)begriff des Art120b Abs1 zweiter Satz B VG haben sollte, ist nicht erkennbar. Tatsächlich erstreckt sich die Aufsicht auf den gesamten selbständigen Wirkungsbereich der Selbstverwaltungskörper, gleichgültig ob es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 , 394). In diesem Punkt ist das Vorbringen der Antragsteller*innen zudem widersprüchlich – zum einen vertreten sie in Punkt 5.3.1. des gegenständlichen Antrages die Ansicht, der Bereich der privatrechtlichen vertraglichen Beziehungen sei von vornherein nicht erfasst (unter Verweis auf Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäf[f]er-Kommentar Bundesverfassungsrecht 6 Art120b Rz 26), zum anderen konzedieren sie in Punkt 5.3.3., dass Genehmigungsvorbehalte bei Rechtsgeschäften von Selbstverwaltungskörpern nicht ausgeschlossen sind.
Das Aufsichtsrecht über den Selbstverwaltungskörper Burgenländischer Jagdverband erfasst daher sowohl den Bereich der Hoheitsverwaltung wie auch den der Privatwirtschaftsverwaltung.
Nicht schlüssig ist zudem die Argumentation, die 'Interessenvertretung' könne von der Privatwirtschaftsverwaltung und allfälligen Hoheitsverwaltung getrennt werden. Es ist anzunehmen, dass sämtliche hoheitliche und privatwirtschaftliche Betätigungen des Jagdverbandes die Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen vertreten. Eine Trennung von (hoheitlicher wie privatwirtschaftlicher) Verwaltung und Interessensvertretung würde nahelegen, dass der Jagdverband Geschäfte tätigte, die nicht im Interesse der Verbandsmitglieder lägen.
Für den Fall, dass die Antragsteller*innen unter dem Begriff der 'Interessenvertretung' die Angelegenheiten der Institutionalisierung der Interessenvertretung, etwa die Bildung der Organe, verstehen, sind die vorgebrachten Bedenken ebenfalls unbegründet: die Aufsicht nach den antragsgegenständlichen Bestimmungen erfasst lediglich 'Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten'. Dass damit Beschlüsse im Rahmen der (reinen) Interessenvertretung gemeint sind, ist – angesichts der Nichtbewertbarkeit derartiger Willensbildungen – unmöglich.
Zur Zweckmäßigkeitsaufsicht führen die Antragsteller*innen aus, diese sei im gegebenen Fall überhaupt unzulässig, da diese auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers nicht erforderlich iSd Art120b Abs1 letzter Satz B VG sei. Zuzustimmen ist den Antragsteller*innen dahingehend, dass eine Zweckmäßigkeitsaufsicht nur zulässig ist, wenn sie aus öffentlichen Rücksichten unabdingbar ist (vgl Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung 391). Wenn in weiterer Folge freilich ausgeführt wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben äußerstenfalls dann nicht mehr gewährleistet ist, wenn der Jagdverband Rechtsgeschäfte eingeht, die die ihm eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht mehr möglich ist, greift dies zu kurz:
Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch den Jagdverband bzw seinen Rechtsnachfolger ist auch dann gefährdet, wenn der Jagdverband Rechtsgeschäfte eingeht, die eine zukünftige Tätigkeit im Interesse der Mitglieder – etwa durch eine unzweckmäßige Verringerung des Verbandsvermögens – erschwert oder unmöglich macht. Die Finanzierung des Jagdverbandes als Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgt bekanntlich durch Zahlungen der Pflichtmitglieder. Die Sicherung des Fortbestands des so erwirtschafteten Vermögens und dessen Verwendung im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die in §1 Bgld JagdG 2017 festgelegten Zwecke liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß §171 Abs11 leg cit endet die Körperschaft öffentlichen Rechts Burgenländischer Landesjagdverband am 31. Dezember 2022. Mit der gegenständlichen Bestimmung des §119 Abs3 leg cit werden wertmäßig beschränkte – und keineswegs wie von den Antragsteller*innen behauptet umfassende – Genehmigungsvorbehalte eingerichtet, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse der ungehinderten zukünftigen Erfüllung der in §1 leg cit formulierten Ziele unabdingbar sind.
Grundsätzlich können aber an die Begründung der Zweckmäßigkeitsaufsicht im Rahmen des Gesetzes keine zu strengen Anforderungen gestellt werden – zum Vergleich sei an dieser Stelle an die nicht näher begründete Einrichtung einer Zweckmäßigkeitsaufsicht in §449 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 114/2021 verwiesen.
Zuletzt ist die Reichweite der Aufsichtsinstrumente im Hinblick auf die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht überschießend: Die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht sind so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit der Selbstverwaltungsorgane bei der Erledigung von Selbstverwaltungsaufgaben gewahrt bleibt und die Aufsichtsbehörde nicht in die Lage versetzt wird, selbst Entscheidungen bei Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben zu treffen (VfSlg 20.226/2017 mwN). Mit den gegenständlichen Bestimmungen wird die Entscheidung über die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben jedenfalls nicht vom Jagdverband auf die Aufsichtsbehörde übertragen – sämtliche Entscheidungen trifft weiterhin der Selbstverwaltungskörper, lediglich Rechtsgeschäfte mit einer erheblichen Wertigkeit die so hoch angesetzt ist, dass sie nur in wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen wird, unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt; die grundsätzliche Entscheidung über das Rechtsgeschäft liegt aber auch hier weiterhin beim Selbstverwaltungskörper.
Die Einziehung einer Wertgrenze für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte ist nicht per se unzulässig, die Grenze ist lediglich hoch genug anzusetzen: Wenn sich die Zweckmäßigkeitsaufsicht infolge der gewählten Wertgrenze nahezu auf die gesamte Gebarung des Selbstverwaltungskörpers abseits bloßer Einzelfallentscheidungen bezieht, kann nach Ansicht des VfGH nicht mehr davon die Rede sein, dass diese Zweckmäßigkeitsaufsicht auf das Maß des 'Erforderlichen' iSd Art120b Abs1 B VG beschränkt ist (VfSlg 20361/2019). Aus diesem Grund wurde die Wertgrenze in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 entsprechend hoch angesetzt. Es ist davon auszugehen, dass bei der – auch von den Antragsteller*innen angeführten – geringen finanziellen Ausstattung des Jagdverbandes Rechtsgeschäfte mit einem Wert über EUR 10.000 die absolute Ausnahme darstellen und die Zweckmäßigkeitsaufsicht daher auf das erforderliche Maß beschränkt ist.
1.2.2 Behaupteter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Die Antragsteller*innen monieren die Eingriffsintensität des errichteten Aufsichts-regimes als überzogen und unsachlich im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes Dabei führen sie die geringe Höhe der eingenommenen Verbandsbeiträge ins Treffen und verweisen darauf, dass an das Aufsichts- und Kontrollrecht umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Geldmittel dem Zwangsverwalteten abverlangt werden.
Gerade aus diesem Argument ist für die Antragsteller*innen wenig zu gewinnen. Anders als im Antrag wiederholt insinuiert wird, besteht der Genehmigungsvorbehalt der gegenständlichen Bestimmung ab einem Wert von EUR 10.000. Die von den Antragsteller*innen glaubhaft vermittelte Tatsache, dass der Burgenländische Jagdverband nur über geringe monetäre Mittel verfügt, legt freilich nahe, dass Rechtsgeschäfte über einem Wert von EUR 10.000 eine Seltenheit darstellen und im Rahmen der gewöhnlichen Verbandstätigkeit kaum vorkommen. Die aus diesen Überlegungen verhältnismäßig hoch angesetzte Wertgrenze für genehmigungspflichtige Geschäfte waren von eben der Überlegung getragen, das Aufsichtsregime zurückhaltend zu gestalten. Zwar ist in Zusammenhang mit der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften keine Wertgrenze vorgesehen. Es wird jedoch angenommen, dass derartige Rechtsgeschäfte über den alltäglichen Rahmen der Geschäftsführung des Jagdverbandes weit hinausgehen würde und eine Überschreitung der genannten Wertgrenze wohl unvermeidlich wäre.
Insbesondere die oben ausgeführten Überlegungen, das Verbandsvermögen kurz vor Auflösung des Verbandes und Überleitung in eine neue Form vor unsachgemäßen Schmälerungen zu schützen, stellen einen hinreichenden Grund dar, Rechtsgeschäfte, die über das wertmäßige Ausmaß des – für einen derart gering finanzierten Selbstverwaltungskörper – Alltäglichen weit hinausgehen, einer Aufsicht zu unterwerfen. Inwiefern es offenkundig ist, dass zu derartigen Zwecken geschaffene Regelungen einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, wird von den Antragsteller*innen freilich nicht ansatzweise dargelegt.
Schließlich ist dem Argument, die behördliche Aufsicht würde eine Behinderung des Verbandes darstellen, wenig entgegen zu setzen – einer behördlichen Aufsicht ist eine Behinderung der ansonsten schrankenlosen Verwaltungsführung immanent. Das Wort 'Aufsicht' bedeutet nicht die unmittelbare Führung der Verwaltung, sondern deren Überwachung, im Besonderen die präventive, begleitende oder nachträgliche Korrektur von Fehlverhalten der beaufsichtigten Instanz (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 394). Wenig überzeugend ist daher der Schluss, die verankerten Aufsichtsinstrumente behinderten den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgabe, seine laufenden Geschäfte zu beenden. Die Beendigung dieser Geschäfte ist dem Jagdverband in §171 Abs11 vorgeschrieben, warum die Aufsichtsbehörde ein Interesse daran habe, die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht – entgegen ihrer Aufgabe als Aufsichtsbehörde – zu behindern, versuchen die Antragsteller*innen auch gar nicht erst zu belegen.
Dass entgegen der Behauptungen der Antragsteller*innen die Reichweite der Aufsichtsinstrumente im Hinblick auf die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht überschießend sondern auf das erforderliche Maß beschränkt ist, wurde oben unter Punkt 1.2.1 dargelegt weswegen an dieser Stelle auf die o.a. Ausführungen verwiesen wird.
1.2.3 Behaupteter Verstoß gegen Art120c Abs3 B VG
Die Antragsteller*innen verorten durch den Genehmigungsvorbehalt und die festgelegten Informationspflichten Dritten gegenüber eine wirtschaftlich-finanzielle Aushöhlung der gemäß Art120c Abs3 B VG gewährten Autonomie. Diese Bedenken sind unbegründet.
In ihrer Argumentation verkennen die Antragsteller*innen konsequent die betragsmäßige Beschränkung der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte auf einen Wert von EUR 10.000. Dass ein Genehmigungsvorbehalt in dieser Werthöhe einen nachweislich mit Kleinstbeträgen finanzierten Verband seiner wirtschaftlichen Autonomie berauben soll, ist schlicht unglaubwürdig. Entsprechend falsch ist die Behauptung, dass bei jedem Rechtsgeschäft umfassende vorvertragliche Informationspflichten gegenüber Dritten bestehen; derartige Pflichten können nur gegenüber Dritten bestehen, mit denen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden sollen, die unter Genehmigungsvorbehalt stehen. Dass Informationspflichten auch gegenüber Dritten vorgesehen werden sollen, mit denen etwa Geschäfte des täglichen Bedarfs von geringem Wert abgeschlossen werden sollen, kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft zugesonnen werden.
1.2.4 Behaupteter Verstoß gegen die Eigentumsgarantie
Zur Argumentation zur Verletzung der Eigentumsgarantie wird auf die Ausführungen zum behaupteten Verstoß gegen Art120b Abs1 B VG (Punkt 1.2.1) verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass ein Eingriff in die Eigentumsgarantie, etwa durch den Genehmigungsvorbehalt bei privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäften, per se nicht unzulässig sein kann, wird doch gerade dieses Aufsichtsinstrument im Rahmen der Prüfung der Zweckmäßigkeit gestattet.
Dass die Antragsteller*innen keinerlei öffentliches Interesse an den vorgesehenen Genehmigungsvorbehalten erkennen können, ist verwunderlich, liegt aber wohl darin begründet, dass dieser Ansicht eine allumfassende 'Öffentlichkeit' zugrunde gelegt wird. Zwar ist der österreichischen Rechtsordnung ein einheitlicher Öffentlichkeitsbegriff fremd, es kann jedoch angenommen werden, dass von 'Öffentlichkeit' dann gesprochen werden kann, wenn eine größere, vorweg nur nach allgemeinen Merkmalen zuorden- nicht jedoch eingrenzbare Personenmenge als Bewertungsmaßstab in Frage kommt. Noch nicht feststehende Vertragspartner, Gläubiger, vor allem aber (auch potentielle!) Verbandsmitglieder stellen daher eine Öffentlichkeit dar, deren Interessen es zu schützen gilt. Wenn auch hier im Antrag abermals weitreichende Genehmigungsvorbehalte behauptet werden, ist abermals darauf hinzuweisen, dass diese durch die gewählte Wertgrenze erheblich eingeschränkt wurden.
1.2.5 Behaupteter Verstoß gegen Art15 Abs9 B VG und Art10 Abs1 B VG
Die Antragsteller*innen bringen im Wesentlichen vor, durch die gegenständliche Regelung werde Sonderzivilrecht in Form von Nichtigkeitsfolgen sowie vorvertraglichen Informationspflichten geschaffen. Diese Bedenken sind unbegründet.
Wie die Antragsteller*innen richtig ausführen, darf der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen schaffen, die in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden stehen (vgl VfSlg 8989/1980) bzw diese eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen müssen (VfSlg 13.322/1992, 19.427/2011). Diese Notwendigkeit ist gegeben; die finanzielle Aufsicht hat daher bis zur - gesetzlich bereits vorherbestimmten - Beendigung der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht bloß nachprüfend sondern im Sinne einer Genehmigungspflicht zu erfolgen, um nachteilige Geschäfte zu vermeiden sowie zu verhindern, dass das Vermögen, das den Zielen des Jagdgesetzes zugeführt werden sollte, zu günstig veräußert wird.
Die gegenständliche Regelung untersagt es dem Jagdverband, Rechtsgeschäfte über einen Wert von EUR 10.000 ohne Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abzuschließen. Würden derartige Rechtsgeschäfte ohne Genehmigung abgeschlossen, wären diese nach der ultra-vires-Lehre unwirksam. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt der Grundsatz des ultra vires auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4 , §867 Rz 1).
Der aus den oben (s Punkt 1.2.1) genannten Gründen neu geschaffene Genehmigungsvorbehalt ist – im Hinblick auf die bevorstehende Auflösung des Burgenländisches Jagdverbandes und der damit einhergehenden Abwicklung des Verbandvermögens bzw der zu treffenden Regelung über eine Rechtsnachfolge – eine zentrale Bestimmung des Regelungskomplexes über den Burgenländischen Jagdverband bzw eine die Auflösung des Jagdverbandes begleitende, unabdingbare Maßnahme. Die Ergänzung durch eine – ohnehin nur den erwähnten ultra-vires-Grundsatz abbildenden – zivilrechtliche Bestimmung stellt eine notwendige Ergänzung eines andernfalls sanktionslosen Verbotes dar.
[…]"
3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat eine Äußerung erstattet, in der zu den Bedenken gegen Art120c Abs3 B VG sowie Art15 Abs9 und Art10 Abs1 Z6 B VG Folgendes ausgeführt wird:
"[...]
III. In der Sache
1. Zu Punkt 5.3.3 (Verstoß gegen Art120c Abs3 B VG) des Antrags
Gemäß Art120c Abs3 B VG sind die Selbstverwaltungskörper selbständige Wirtschaftskörper, die im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art er werben, besitzen und darüber verfügen können.
Durch diese Bestimmung wird die – vor Einfügung der Bestimmung in das B VG aus ein fachgesetzlichen zivilrechtlichen Bestimmungen abgeleitete – umfassende privatrechtliche Handlungsbefugnis der sonstigen Selbstverwaltungskörper verfassungsrechtlich abgesichert.
Aus der Wortfolge 'im Rahmen der Gesetze' in Art120c Abs3 zweiter Satz B VG wird gefolgert, dass es dem einfachen Gesetzgeber offensteht, erforderlichenfalls besondere Verpflichtungen aufzuerlegen. Die antragsgegenständlichen Beschränkungen beziehen sich freilich primär auf das einfachgesetzlich erweiterte Aufsichtsrecht nach Art120b Abs1 letzter Satz B VG. Letztere Norm bildet im gegebenen Zusammenhang insofern den spezielleren verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab. Nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst erübrigt sich insofern eine Prüfung des Sachverhalts anhand des Art120c Abs3 B VG.
2. Zu Punkt 5.3.5 des Antrags (Verstoß gegen Art15 Abs9 und Art10 Abs1 Z6 B VG)
2.1. Der Antrag moniert weiters einen Verstoß gegen Art15 Abs9 und Art10 Abs1 Z6 B VG, somit einen Eingriff in die Zivilrechtkompetenz des Bundes.
2.2. Zu klären ist zunächst, bei welchen der in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 getroffenen Anordnungen es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt; denn nur dann stellt sich die Frage, ob es einer kompetenzrechtlichen Deckung in Art15 Abs9 B VG bedarf. Zivil rechtlichen Gehalt lassen lediglich der dritte und der vierte Satz des angefochtenen Absatzes erkennen, insofern für bestimmte nicht aufsichtsbehördlich genehmigte Rechtsgeschäfte – durch die Wortfolge 'bei sonstiger Nichtigkeit' – eine zivilrechtliche Folge ausdrücklich angeordnet wird.
Anderes gilt für die übrigen in Abs3 getroffenen Anordnungen:
2.3. Die Überschrift des §119 Bgld JagdG 2017 lautet 'Stellung des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu den Behörden'. Dementsprechend werden in diesem Paragraphen einerseits Pflichten des Landesjagdverbandes normiert; andererseits wird die Aufsichtsbehörde zum Teil verpflichtet, zum Teil ermächtigt, bestimmte Maßnahmen zu setzen, die der Ausübung der Aufsicht dienen.
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers, die behördliche Aufsicht über einen Selbstverwaltungskörper zu regeln, ergibt sich unmittelbar aus Art120b Abs1 B VG. Diese Aufsicht bezieht sich definitionsgemäß auf das Handeln der Organe des Selbstverwaltungskörpers. Der Umstand, dass Verstöße gegen die sich aus §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 ergebenden Verpflichtungen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Gültigkeit von Rechtsgeschäften haben, macht die Normierung der Aufsichtsmittel noch nicht zu einer zivil rechtlichen Rechtsvorschrift.
Bei der Genehmigungspflichtigkeit von Akten der Organe eines Selbstverwaltungskörpers handelt es sich um ein traditionelles Instrument der staatlichen Aufsicht im Bereich der Selbstverwaltung.
Seit es ein Gemeinderecht im heutigen Sinne gibt, gab es im Rahmen der Gemeindeaufsicht stets auch das Aufsichtsmittel des Genehmigungsvorbehalts, und zwar anerkannter maßen auch mit zivilrechtlichen Wirkungen. Derartige Bestimmungen waren bereits am 1. Oktober 1925 in verschiedenen Gemeindeordnungen enthalten; dies legt die Auffassung nahe, dass sie – ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Wirkungen – nicht dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' zuzuordnen sind. In weiterer Folge fand der Bundesverfassungsgesetzgeber auch bei der Erlassung der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, BGBl Nr 205/1962, landesgesetzliche Regelungen vor, die ausdrücklich festlegten, dass die erforderliche Genehmigung Gültigkeitsvoraussetzung des betreffenden Rechtsgeschäftes war. Hätte der Verfassungsgesetzgeber zivilrechtliche Wirkungen des Genehmigungsvorbehaltes ausschließen wollen, so wäre (wie zumindest Grillberger/Probst/Strasser meinen) – insbesondere in Hinblick auf die jahrzehntelange Tradition derartiger Regelungen – zu erwarten gewesen, dass er wenn schon nicht in den Text, so doch in die Erläuterungen einen entsprechenden Hinweis aufgenommen hätte. Tatsächlich findet sich zu dem in Art119a Abs8 B VG geregelten Genehmigungsvorbehalt in den Materialien nur der Hinweis, dass das Genehmigungsrecht 'zu den charakteristischen Aufsichtsmitteln der staatlichen Aufsicht gegenüber der Selbstverwaltung' zähle (RV 639 BlgNR IX. GP, 23).
Wenn aber im Bereich der territorialen Selbstverwaltung ein Genehmigungsvorbehalt mit zivilrechtlichen Wirkungen nicht Sonderzivilrecht, sondern ein Mittel der staatlichen Aufsicht ist, so wird für den Bereich der nicht-territorialen Selbstverwaltung nichts anderes anzunehmen sein.
2.4. Zu den in §119 Abs3 fünfter Satz Bgld JagdG 2017 vorgesehenen 'vorvertraglichen Informationspflichten' (so die Antragsteller auf Seite 17 des Antrags) wird Folgendes angemerkt:
Die Regelung ordnet an, dass '[m]ögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes […] vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren' sind. Im Hinblick auf ihre systematische Stellung im Regelungszusammenhang des §119 wird diese Anordnung allerdings nicht so auszulegen sein, dass damit Rechte der '[m]ögliche[n] Vertragspartner' begründet werden sollen.
Auch wenn eine Regelung in erster Linie den Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern dienen sollte (so die Ausführungen der Antragsteller auf Seite 17 des Antrags), ist daraus noch nicht abzuleiten, dass es sich um eine zivilrechtliche Regelung handle. Es verhält sich hier wohl nicht anders als zB bei Vorschriften, die dem Schutz der Kunden von Gewerbetreibenden dienen sollen; derartige Vorschriften werden nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art10 Abs1 Z6 B VG), sondern – als Regelungen 'typisch gewerberechtlicher Art' – dem Kompetenztatbestand 'Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie' (Art10 Abs1 Z8 B VG) zugeordnet (vgl zB VfSlg 10.831/1986 und 14.187/1995).
2.5. Die Frage, ob die in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 getroffenen Anordnungen den Anforderungen des Art15 Abs9 B VG entsprechen, stellt sich daher nur in Hinblick auf die Wortfolge 'bei sonstiger Nichtigkeit' im dritten und im vierten Satz.
Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass beim Aufsichtsmittel des Genehmigungsvorbehalts eine dringende Notwendigkeit besteht, die Nicht-Erteilung der Genehmigung durch eine Sanktion abzusichern. Die effektivste Absicherung besteht zweifellos darin, die Rechtswirksamkeit der Handlungen des Beaufsichtigten von der Erteilung der Genehmigung abhängig zu machen. Aufgrund dieser Überlegung könnte wohl durchaus mit Kahl angenommen werden, dass die Anordnung der Nichtigkeit erforderlich im Sinne des Art15 Abs9 B VG ist. Um diese Frage entscheiden zu können, müsste allerdings geprüft werden, inwiefern sich die sich aus einer solchen landesgesetzlichen Anordnung ergebenden Rechtsfolgen von jenen Rechtsfolgen unterscheiden, die sich aus den vom Bundesgesetzgeber getroffenen zivilrechtlichen Anordnung ergeben. Denn der Landesgesetzgeber darf auf Grundlage des Art15 Abs9 B VG nur dem Bundesrecht widersprechende oder das Bundesrecht ergänzende, nicht jedoch dem Bundesrecht gleichartigen Regelungen schaffen.
[…]"
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Art36 Abs1 Bgld L VG, LGBl 42/1981, idF LGBl 54/2005 legt fest, dass ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Die einschreitenden 14 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Landtages (§1 Abs1 Gesetz über die Wahl des Burgenländischen Landtages [Landtagswahlordnung 1995 – LTWO 1995], LGBl 4/1996); dem in Art140 Abs1 Z3 B VG festgelegten Erfordernis ist daher entsprochen.
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfende Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.3. Eine zu weite Fassung des Antrages macht hingegen diesen nicht in jedem Fall unzulässig (vgl VfSlg 20.000/2015; VfGH 13.10.2016, G219/2015). Soweit ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle die Aufhebung von Bestimmungen begehrt, gegen die im Einzelnen konkrete Bedenken in schlüssiger und überprüfbarer Weise dargelegt werden (VfSlg 14.802/1997, 17.102/2004; vgl auch VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989; VfGH 11.6.2012, G120/11; VfSlg 19.938/2014 – die Zuordnung pauschal vorgetragener Bedenken zu einzelnen angefochtenen Bestimmungen ist demgegenüber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, siehe nur VfSlg 17.102/2004, weiters etwa VfSlg 13.123/1992, 17.099/2003), oder mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, ist der Antrag, wenn auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Umfasst ein solcher Antrag darüber hinaus noch weitere Bestimmungen, führt dies, wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind, zur partiellen Zurückweisung des Antrages (VfSlg 14.802/1997).
1.4. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Zu den Bedenken gegen §119 Abs3 Sätze 1 und 2 Bgld JagdG 2017:
2.2.1. Die Antragsteller erheben das Bedenken, dass die Wortfolge "öffentlichen Interessen" in §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG 2017 der Aufsichtsbehörde erlaube, jedwede öffentliche Interessen über die Interessen des Selbstverwaltungskörpers zu stellen und so eine umfassende politische Kontrolle aller Entscheidungen des Bgld Landesjagdverbandes auszuüben. Eine derart weit ausgestaltete politische Kontrolle sei nicht von Art120b Abs1 B VG gedeckt und daher verfassungswidrig. Außerdem genüge der nicht näher determinierte Kontrollmaßstab der "öffentlichen Interessen" nicht den Bestimmtheitserfordernissen des Art18 B VG.
2.2.2. Die Bgld Landesregierung entgegnet diesen Bedenken, dass der Bgld Landesjagdverband nur im Rahmen der ihm gemäß §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 eingeräumten Aufgaben und Kompetenzen tätig werde. Die Sicherstellung der Erfüllung der dem Bgld Landesjagdverband eingeräumten Aufgaben sei Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Die zu beachtenden öffentlichen Interessen seien dabei auf die Ziele des Bgld JagdG 2017 beschränkt. Es handle sich zwar um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, ihm komme jedoch je nach Zusammenhang, in dem er gebraucht werde, eine unterschiedliche Bedeutung zu.
2.2.3. Die Bedenken sind nicht begründet:
2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Art18 B VG vereinbar ist, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (VfSlg 6477/1971 mwN; VfSlg 11.776/1988 zu unbestimmten Gesetzesbegriffen in einem Straftatbestand). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein davon auszugehen, dass Art18 B VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 16.993/2003, 17.349/2004 und 19.771/2013).
Ob eine Rechtsvorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (VfSlg 8209/1977, 9883/1983 und 12.947/1991). Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art18 B VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978, 11.499/1987, 14.466/1996, 14.631/1996, 15.493/1999, 16.137/2001 und 16.635/2002).
2.2.5. Gemäß §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 hat die Aufsichtsbehörde Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Bgld Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen.
2.2.6. Wie die Bgld Landesregierung zutreffend ausführt, sind die Aufgaben des Bgld Landesjagdverbandes in §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 festgelegt. "[Ö]ffentliche Interessen" in §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG 2017 sind daher in systematischem Zusammenhang mit den Aufgaben und Kompetenzen des Bgld Landesjagdverbandes, mit §1 Bgld JagdG 2017 und vor dem Hintergrund der entsprechenden Regelungen des Bgld JagdG 2017 zu verstehen (vgl VfSlg 12.465/1990, 20.185/2017).
2.2.7. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "öffentliche Interessen" ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen des Bgld JagdG 2017 nicht so unbestimmt, dass sein Sinn nicht ermittelt werden könnte.
Die Aufsichtspflicht gemäß §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG 2017 beschränkt sich auf jene öffentlichen Interessen, die sich aus dem Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand ergeben. Darüber hinausgehende Interessen sind demnach nicht von dieser Bestimmung umfasst. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung (VfSlg 4221/1962, 7879/1976, 20.103/2016, 20.226/2017; VfGH 27.9.2021, G98/2021) bestehen für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit der Wortfolge "öffentlichen Interessen" gemäß §119 Abs3 Satz 1 Bgld JagdG 2017. Zudem ergeben sich in dieser Hinsicht auch keine Bedenken im Hinblick auf Art120b Abs1 B VG.
2.3. Zu den Bedenken gegen §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017:
2.3.1. Zum vorgebrachten Verstoß gegen Art120b Abs1 B VG:
2.3.1.1. Die Antragsteller verweisen darauf, dass §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 weitreichende Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Bereich der privatrechtlichen (vertraglichen) Beziehungen des Bgld Landesjagdverbandes vorsehe. Gemäß Art120b Abs1 B VG hätten Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land komme nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus könne sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich sei. Folge man der Ansicht, wonach der Begriff der "Verwaltungsführung" in Art120b Abs1 B VG den Bereich der privatrechtlichen (vertraglichen) Beziehungen von Vornherein nicht erfasse, so würde §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 gegen Art120b Abs1 B VG verstoßen. Selbst für den Fall, dass man unter "Verwaltungsführung" auch die Privatwirtschaftsverwaltung verstehe, würde sich §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 als verfassungswidrig erweisen, weil auch der Bereich der Interessenvertretung des Bgld Landesjagdverbandes erfasst werde. Die Interessenvertretung könne keinesfalls unter den Begriff "Verwaltungsführung" gemäß Art120b Abs1 B VG subsumiert werden und es könne auch keine staatliche Aufsicht angeordnet werden.
Abgesehen davon sehe §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 sowohl eine Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Wirtschaftstätigkeit als auch eine Aufsicht über die Zweckmäßigkeit vor. Besonders deutlich werde dies in §119 Abs3 Satz 6 Bgld JagdG 2017, wonach die Aufsichtsbehörde zudem zu prüfen habe, ob das Rechtsgeschäft "drittvergleichsfähig" sei. Auch Rechtsgeschäfte, die einem Drittvergleich nicht standhalten, könnten durchaus rechtmäßig, vielleicht aber nicht immer zweckmäßig sein. An diesem Maßstab gemessen sei eine Zweckmäßigkeitsaufsicht im Fall des Bgld Landesjagdverbandes nicht verfassungsmäßig.
2.3.1.2. Die Bgld Landesregierung entgegnet diesen Bedenken, dass die Aufsicht über die "Verwaltungsführung" sowohl den Bereich der Hoheitsverwaltung als auch den der Privatwirtschaftsverwaltung erfasse. Wenn der Gesetzgeber in Art120b Abs1 B VG den Selbstverwaltungskörpern das Recht einräume, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen, erfasse diese "Selbstverwaltung" auch sämtliche privatrechtlichen Geschäfte, die zum Zwecke dieser Selbstverwaltung notwendig seien.
Ferner sei anzunehmen, dass sämtliche hoheitliche und privatwirtschaftliche Betätigungen des Bgld Landesjagdverbandes die Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen vertreten würden. Eine Trennung von (hoheitlicher wie privatwirtschaftlicher) Verwaltung und Interessenvertretung lege nahe, dass der Bgld Landesjagdverband Geschäfte tätige, die nicht im Interesse der Verbandsmitglieder lägen. Die Aufsicht erfasse lediglich "Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10.000 Euro überschreiten". Dass damit Beschlüsse im Rahmen der (reinen) Interessenvertretung gemeint seien, sei – angesichts der Nichtbewertbarkeit derartiger Willensbildungen – unmöglich.
Eine Zweckmäßigkeitsaufsicht sei nur zulässig, wenn sie aus öffentlichen Rücksichten unabdingbar sei. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch den Bgld Landesjagdverband bzw durch seinen Rechtsnachfolger sei auch dann gefährdet, wenn der Bgld Landesjagdverband Rechtsgeschäfte eingehe, die eine zukünftige Tätigkeit im Interesse der Mitglieder – etwa durch eine unzweckmäßige Verringerung des Verbandsvermögens – erschwere oder unmöglich mache. Die Finanzierung des Bgld Landesjagdverbandes als Körperschaft öffentlichen Rechts erfolge bekanntlich durch Zahlungen der Pflichtmitglieder. Die Sicherung des Fortbestandes des so erwirtschafteten Vermögens und dessen Verwendung im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die in §1 Bgld JagdG 2017 festgelegten Zwecke liege im öffentlichen Interesse. Gemäß §171 Abs11 leg cit "ende" die Körperschaft öffentlichen Rechts Bgld Landesjagdverband am 31. Dezember 2022. Mit §119 Abs3 leg cit würden wertmäßig beschränkte Genehmigungsvorbehalte eingerichtet, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse der ungehinderten zukünftigen Erfüllung der in §1 leg cit formulierten Ziele unabdingbar seien.
Grundsätzlich könnten an die Begründung der Zweckmäßigkeitsaufsicht im Rahmen des Gesetzes keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Zum Vergleich sei an dieser Stelle an die nicht näher begründete Einrichtung einer Zweckmäßigkeitsaufsicht in §449 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 114/2021 verwiesen.
Die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht seien so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit der Selbstverwaltungsorgane bei der Erledigung von Selbstverwaltungsaufgaben gewahrt bleibe und die Aufsichtsbehörde nicht in die Lage versetzt werde, selbst Entscheidungen bei Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben zu treffen. Mit den angefochtenen Bestimmungen werde die Entscheidung über die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben jedenfalls nicht vom Bgld Landesjagdverband auf die Aufsichtsbehörde übertragen. Lediglich Rechtsgeschäfte mit einer erheblichen Wertigkeit, die so hoch angesetzt sei, dass sie nur in wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen werde, würden einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Die grundsätzliche Entscheidung über das Rechtsgeschäft liege aber auch hier weiterhin beim Selbstverwaltungskörper.
2.3.1.3. Die Bedenken der Antragsteller sind nicht begründet:
Beim Bgld Landesjagdverband handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß §116 Abs1 Bgld JagdG 2017 zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes sowie zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche errichtet wurde. Der Bgld Landesjagverband ist ein Selbstverwaltungskörper iSd Art120b B VG (vgl zur Rechtslage vor der B VG-Novelle BGBl I 2/2008 VfSlg 6183/1970, 8215/1977).
Richtet das Gesetz einen nichtterritorialen Selbstverwaltungskörper ein und weist es diesem bestimmte Aufgaben zu, folgt aus Art120b Abs1 B VG, dass der Selbstverwaltungskörper das Recht hat, diese Aufgaben frei von Weisungen zu erfüllen. Die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht sind so zu gestalten, dass die Eigenständigkeit der Selbstverwaltungsorgane bei der Erledigung von Selbstverwaltungsaufgaben gewahrt bleibt und die Aufsichtsbehörde nicht in die Lage versetzt wird, selbst Entscheidungen bei der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben zu treffen (VfSlg 14.394/1995; Stolzlechner , Art120b B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 6. Lfg. 2010, Rz 29).
Bei der Einrichtung der Aufsichtsinstrumente hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Aufsichtsführende Organe sind aber nicht befugt, selbst Verwaltungsentscheidungen zu treffen, sondern haben von anderen Organen erlassene Entscheidungen bzw Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ( Stolzlechner , aaO, Rz 24).
Art120b Abs1 Satz 2 B VG räumt dem Bund bzw dem Land gegenüber jedem Selbstverwaltungskörper nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Aufsichtsrecht "hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung" ein. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht gemäß Art120b Abs1 Satz 3 B VG auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, "wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist". Das B VG unterscheidet demnach zwischen einer an keine weiteren Voraussetzungen (als der einfachgesetzlichen Determinierung) geknüpften Rechtmäßigkeitsaufsicht und einer Zweckmäßigkeitsaufsicht, die der einfache Gesetzgeber vorsehen darf, wenn diese auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist (VfSlg 20.361/2019). Dabei kann vom Aufsichtsrecht gemäß Art120b Abs1 B VG sowohl die Hoheits- als auch die Privatwirtschaftsverwaltung des Selbstverwaltungskörpers umfasst werden ( Eberhard , Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014], 388 f.; Hauer , Aufsicht und Kontrolle, in ÖVG [Hrsg.], Selbstverwaltung in Österreich [2009] 78 [81 f.]).
In §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 hat der Gesetzgeber Aufsichtsinstrumente eingerichtet, die in das gemäß Art120b Abs1 B VG vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung eingreifen. Die Aufsichtsinstrumente gemäß §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 haben den Voraussetzungen von Art120b Abs1 B VG zu entsprechen. §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 sieht Genehmigungsvorbehalte für Beschlüsse des Bgld Landesjagdverbandes vor, denen ein unentgeltliches oder entgeltliches Rechtsgeschäft mit einem Wert von über € 10.000,– zugrunde liegt, sowie für die entgeltliche und unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Bgld Landesjagdverbandes stehen, und die Belastung dieser Liegenschaften.
§171 Abs11 Bgld JagdG 2017 ordnet an, dass der Bgld Landesjagdverband am 31. Dezember 2022 "endet". Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bgld JagdG 2017 (416 BlgLT [Bgld.] 22. GP, 15) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die in Rede stehenden Bestimmungen vor allem unter Absicherungsgesichtspunkten, die mit der spezifischen Situation der Auflösung des Bgld Landesjagdverbandes im Zusammenhang stehen, erlassen hat. Mit dem "Ende" des Bgld Landesjagdverbandes seien zahlreiche Regelungen erforderlich, die für den Verband aber auch für die Aufsichtsbehörde eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherstellen. Um zu gewährleisten, dass Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern, aber auch von den Mitgliedern der Körperschaft gewahrt bleiben, sei eine Ausdehnung der Aufsicht erforderlich. Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde umfasse nicht nur die Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse, sondern auch, ob Rechtsgeschäfte einem Drittvergleich standhielten. Jene Funktionen, die der Bgld Landesjagverband bisher für die Behörden erfüllt habe, sollten dabei sukzessive wieder von den Behörden erfüllt werden, und die Pflichtmitgliedschaft der Jägerinnen und Jäger entfalle.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auch von der Bgld Landesregierung sowohl in den Erläuterungen als auch in ihrer Stellungnahme aufgezeigten Interesses, eine ordnungsgemäße Abwicklung und Auflösung sicherzustellen, kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn die genannten Aufsichtsrechte implementiert werden. Die nach dem Bgld JagdG 2017 zuständige Aufsichtsbehörde hat vom Gesetzgeber gemäß §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 nicht die Kompetenz erhalten, alle Rechtsgeschäfte des Bgld Landesjagdverbandes einer präventiven Kontrolle zu unterziehen. §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 sieht die präventive Kontrolle von geldwerten Rechtsgeschäften mit einer Wertgrenze von € 10.000,– vor, wobei diese Wertgrenze im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung des Selbstverwaltungskörpers so bemessen wurde, dass alltägliche Rechtsgeschäfte davon nicht umfasst sind. Zudem werden in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 auch entgeltliche und unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragungen von Liegenschaften, die im Eigentum des Bgld Landesjagdverbandes stehen, und die Belastung dieser Liegenschaften einer präventiven Kontrolle unterzogen.
Im Hinblick auf die in §171 Abs11 Bgld JagdG 2017 vorgesehene Auflösung des Bgld Landesjagdverbandes und die damit einhergehende Notwendigkeit einer sachgerechten Abwicklung des Selbstverwaltungskörpers überschreitet §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 nicht die durch Art120b Abs1 B VG gezogenen Grenzen.
2.3.2. Zu den vorgebrachten Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art2 StGG), gegen Art120c Abs3 B VG sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK):
Der Verfassungsgerichtshof verweist auf seine Ausführungen in Punkt 2.3.1.3 und insbesondere darauf, dass der Bgld Landesgesetzgeber nicht alle Rechtsgeschäfte des Bgld Landesjagdverbandes einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt hat. Im Hinblick auf die in §171 Abs11 Bgld JagdG 2017 vorgesehene Auflösung des Bgld Landesjagdverbandes und die damit einhergehende Notwendigkeit einer sachgerechten Abwicklung des Selbstverwaltungskörpers geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die in §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 vorgesehenen Aufsichtsinstrumente sachlich gerechtfertigt sind, nicht gegen Art120c Abs3 B VG verstoßen und keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums darstellen.
2.3.3. Zum vorgebrachten Verstoß gegen Art15 Abs9 B VG und Art10 Abs1 Z6 B VG:
Die Antragsteller erblicken in §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 einen Verstoß gegen Art15 Abs9 B VG und Art10 Abs1 Z6 B VG. In §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 werde Sonderzivilrecht in Form von Nichtigkeitsfolgen sowie vorvertraglichen Informationspflichten geschaffen.
Das Zivilrechtswesen sei gemäß Art10 Abs1 Z6 B VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die Länder seien gemäß Art15 Abs9 B VG im Bereich ihrer Gesetzgebung nur befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfe der Landesgesetzgeber gemäß Art15 Abs9 B VG nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen, die "in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden", stehen (VfSlg 8989/1980, 10.097/1984, 19.427/2011). Der Verfassungsgerichtshof habe weiters festgehalten, dass ein innerer, "rechtstechnischer" Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich-rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehe und dass die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen müsse (VfSlg 13.322/1992, 19.427/2011).
Der Bgld Landesgesetzgeber sei gewiss zuständig, die Aufsicht über den Bgld Landesjagdverband zu regeln. Die Regelungen gemäß §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 würden aber zu weit gehen. Es sei nicht zu erkennen, dass derart umfassende zivilrechtliche Nichtigkeitsfolgen und vorvertragliche Informationspflichten im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "unerlässlich" seien, um eine effektive Aufsicht über den Bgld Landesjagdverband zu gewährleisten.
2.3.3.1. Die Bgld Landesregierung entgegnet diesen Bedenken, dass der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen schaffen dürfe, die in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden, stehen bzw die eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen würden. Diese Notwendigkeit sei gegeben. Die finanzielle Aufsicht habe bis zur – gesetzlich bereits vorherbestimmten – "Beendigung" der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht bloß nachprüfend, sondern im Sinne einer Genehmigungspflicht zu erfolgen, um nachteilige Geschäfte zu vermeiden sowie zu verhindern, dass das Vermögen, das den Zielen des Bgld JagdG 2017 zugeführt werden sollte, zu günstig veräußert werde.
Die Regelung untersage es dem Bgld Landesjagdverband, Rechtsgeschäfte über einem Wert von € 10.000,– ohne Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abzuschließen. Würden derartige Rechtsgeschäfte ohne Genehmigung abgeschlossen, seien diese nach der "ultra-vires-Lehre" unwirksam. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gelte das auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Der Genehmigungsvorbehalt sei – im Hinblick auf die bevorstehende Auflösung des Bgld Landesjagdverbandes und die damit einhergehende Abwicklung des Verbandvermögens bzw die zu treffende Regelung über eine Rechtsnachfolge – eine zentrale Bestimmung des Regelungskomplexes über den Bgld Landesjagdverband bzw eine die Auflösung des Bgld Landesjagdverbandes begleitende, unabdingbare Maßnahme. Die Ergänzung durch eine – ohnehin nur den erwähnten "ultra-vires-Grundsatz" abbildende – zivilrechtliche Bestimmung stelle eine notwendige Ergänzung eines andernfalls sanktionslosen Verbotes dar.
2.3.3.2. Das Bundeskanzleramt Verfassungsdienst äußert zu diesem Bedenken, dass lediglich Satz 3 und Satz 4 des angefochtenen Absatzes zivilrechtlichen Gehalt erkennen ließen, indem für bestimmte nicht aufsichtsbehördlich genehmigte Rechtsgeschäfte – durch die Wortfolge "bei sonstiger Nichtigkeit" – eine zivilrechtliche Folge ausdrücklich angeordnet werde. Anderes gelte für die übrigen in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 getroffenen Anordnungen.
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers, die behördliche Aufsicht über einen Selbstverwaltungskörper zu regeln, ergebe sich unmittelbar aus Art120b Abs1 B VG. Diese Aufsicht beziehe sich definitionsgemäß auf das Handeln der Organe des Selbstverwaltungskörpers. Der Umstand, dass Verstöße gegen die sich aus §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 ergebenden Verpflichtungen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Gültigkeit von Rechtsgeschäften hätten, mache die gesetzliche Festlegung der Aufsichtsmittel noch nicht zu einer zivilrechtlichen Rechtsvorschrift.
Bei der Genehmigungspflichtigkeit von Akten der Organe eines Selbstverwaltungskörpers handle es sich um ein traditionelles Instrument der staatlichen Aufsicht im Bereich der Selbstverwaltung. Seit es ein Gemeinderecht im heutigen Sinne gebe, habe es im Rahmen der Gemeindeaufsicht stets auch das Aufsichtsmittel des Genehmigungsvorbehaltes gegeben.
Wenn aber im Bereich der territorialen Selbstverwaltung ein Genehmigungsvorbehalt mit zivilrechtlichen Wirkungen nicht Sonderzivilrecht, sondern ein Mittel der staatlichen Aufsicht sei, so werde für den Bereich der nichtterritorialen Selbstverwaltung nichts anderes anzunehmen sein.
Auch wenn eine Regelung in erster Linie den Interessen von Vertragspartnern und Gläubigern diene, sei daraus noch nicht abzuleiten, dass es sich um eine zivilrechtliche Regelung handle. Es verhalte sich hier wohl nicht anders als zB bei Vorschriften, die dem Schutz der Kunden von Gewerbetreibenden dienen würden; derartige Vorschriften seien nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen", sondern – als Regelungen "typisch gewerberechtlicher Art" – dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B VG) zugeordnet.
Die Frage, ob die in §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 getroffenen Anordnungen den Anforderungen des Art15 Abs9 B VG entsprächen, stelle sich daher nur im Hinblick auf die Wortfolge "bei sonstiger Nichtigkeit" im dritten und im vierten Satz.
Grundsätzlich könne man davon ausgehen, dass beim Aufsichtsmittel des Genehmigungsvorbehaltes eine dringende Notwendigkeit bestehe, die Nichterteilung der Genehmigung durch eine Sanktion abzusichern. Die effektivste Absicherung bestehe zweifellos darin, die Rechtswirksamkeit der Handlungen des Beaufsichtigten von der Erteilung der Genehmigung abhängig zu machen. Auf Grund dieser Überlegung könnte wohl angenommen werden, dass die Anordnung der Nichtigkeit erforderlich im Sinne des Art15 Abs9 B VG sei. Um diese Frage entscheiden zu können, müsse allerdings geprüft werden, inwiefern sich die sich aus einer solchen landesgesetzlichen Anordnung ergebenden Rechtsfolgen von jenen Rechtsfolgen unterscheiden, die sich aus der vom Bundesgesetzgeber getroffenen zivilrechtlichen Anordnung ergeben würden. Denn der Landesgesetzgeber dürfe auf Grundlage des Art15 Abs9 B VG nur dem Bundesrecht widersprechende oder das Bundesrecht ergänzende, nicht jedoch dem Bundesrecht gleichartige Regelungen schaffen.
2.3.3.3. §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 verstößt nicht gegen Art15 Abs9 B VG und Art10 Abs1 Z6 B VG:
Es kann dahinstehen, ob es sich im Hinblick auf die ohnehin bestehende Regelung des §867 ABGB überhaupt um eine besondere zivilrechtliche Regelung handelt. Selbst wenn dem so wäre, würde diese Bestimmung Art15 Abs9 B VG nicht verletzen.
Zur Auslegung des Art15 Abs9 B VG hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen darf, die "in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden", stehen (VfSlg 8989/1980, 10.097/1984, 19.427/2011). Es muss ein innerer, "rechtstechnischer" Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich-rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehen und die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts muss eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen (VfSlg 13.322/1992).
§119 Abs3 Sätze 3 und 4 Bgld JagdG 2017 ordnet an, dass Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von € 10.000,– überschreiten, bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen und dass die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Bgld Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen. Mögliche Vertragspartner des Bgld Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.
Wird eine gemäß §119 Abs3 Sätze 3 und 4 Bgld JagdG 2017 notwendige Genehmigung nicht eingeholt, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Die Verständigung möglicher Vertragspartner des Bgld Landesjagdverbandes stellt eine vorvertragliche Verpflichtung dar, die die in §119 Abs3 Sätze 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 vorgesehenen Aufsichtsmittel ergänzt und der Vorbereitung der gemäß §171 Abs11 Bgld JagdG 2017 vorgesehenen Auflösung des Bgld Landesjagdverbandes mit 31. Dezember 2022 dient.
Die Bestimmungen des §119 Abs3 Satz 3 bis 6 Bgld JagdG 2017 erweisen sich als erforderlich im Sinne des Art15 Abs9 B VG.
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit von §119 Abs3 Bgld JagdG 2017 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.