JudikaturVfGH

V275/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. März 2022

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG, begehrt der Antragsteller mit seinem am 8. November 2021 eingebrachten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), BGBl II 441/2021 idF BGBl II 459/2021, kostenpflichtig als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslage

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), BGBl II 441/2021 idF BGBl II 459/2021, lautete wie folgt:

"Allgemeine Bestimmungen

§1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

1. '1G-Nachweis': Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder

d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der

aa) lita oder c mindestens 120 Tage oder

bb) litb mindestens 14 Tage

verstrichen sein müssen;

2. '2G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

3. '2,5G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. '3G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(3) Ein Nachweis gemäß §4 Z1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl II Nr 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl I Nr 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß §19 Abs1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.

(4) Nachweise gemäß Abs2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß §4b Abs1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, vorzulegen.

(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

1. Name,

2. Geburtsdatum,

3. Gültigkeit bzw Gültigkeitsdauer des Nachweises und

4. Barcode bzw QR-Code.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß §17 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach §4b Abs1 EpiG.

(6) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1. spezifische Hygienemaßnahmen,

2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,

5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,

6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,

7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

(7) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Öffentliche Orte

§2. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Verkehrsmittel

§3. (1) Bei der Benützung von

1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967,

2. Massenbeförderungsmitteln

und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen ist eine Maske zu tragen.

3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

§4. (1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Abs1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Gastgewerbe

§5. (1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(2) Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs3 abzubilden.

(5) Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs1 gilt nicht für:

1. die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;

2. Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;

3. Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

a) Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;

b) Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;

c) Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;

d) Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;

e) Massenbeförderungsmittel.

Beherbergungsbetriebe

§6. (1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(2a) Abs2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,

4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß §42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,

6. durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,

7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G Nachweis vorweisen.

(3) Für das Betreten von

1. gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt §5 sinngemäß;

2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt §7 sinngemäß;

3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt §8 sinngemäß.

(4) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Sportstätten

§7. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß §9 Abs1 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn

1. mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und

2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs4 hat zusätzlich zu §1 Abs6 zu enthalten:

1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,

4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,

7. bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§8. (1) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere

1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl Nr 254/1976,

3. Tanzschulen,

4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5. Schaubergwerke,

6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

7. Indoorspielplätze,

8. Paintballanlagen,

9. Museumsbahnen,

10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

(2) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Betreiber von Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß §13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.

(4) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für

1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,

2. Bibliotheken,

3. Büchereien und

4. Archive

gilt §4 Abs1. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und arenen, gelten Abs2 und 4.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§9. (1) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

(1a) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß §5 Abs2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.

(1b) Abs1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß §12 Abs3.

(2) Abs1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß §2 Abs3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, bzw §2 Abs7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl I Nr 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(3) Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§10. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G Nachweis vorweisen;

2. Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.

(1a) Abs1 Z1 gilt nicht für

a) Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Bewohner und

b) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

(2) Abs1 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch

1. externe Dienstleister,

2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl I Nr 11/2004,

3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,

4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und

5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl III Nr 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008).

(3) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und

b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

2. Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs6 Z6 und 7 getroffen werden.

(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.

(6) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu §1 Abs6 zu enthalten:

1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,

3. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß §19 Abs8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,

4. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,

5. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach §5a EpiG,

6. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,

7. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß §7 EpiG für Bewohner,

8. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

(7) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs1 und 3.

(8) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§11. (1) Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des §10 Abs1 und 1a zulässig. §10 Abs1 Z1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. §10 Abs8 gilt sinngemäß.

(2) Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.

(3) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des §10 Abs3 einlassen. §10 Abs3 gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.

(4) Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu §1 Abs6 zu enthalten:

1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,

3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,

4. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach §5a EpiG.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Zusammenkünfte

§12. (1) Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

(2) Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs2 Z1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(6) Die Abs1 bis 5 gelten nicht für

1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;

2. Begräbnisse;

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953;

4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;

7. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl Nr 22/1974;

8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.

Bei Zusammenkünften gemäß Z2 bis 7 mit mehr als 50 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G Nachweis vorweisen.

(7) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – §7 Abs4 sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 606/1977, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, gilt §9 Abs1 sinngemäß.

(8) §12 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§13. Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt §12 Abs2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

Zusammenkünfte im Spitzensport

§14. (1) Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt §7 Abs4 und 5. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu §1 Abs6 insbesondere zu enthalten:

1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,

4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,

5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.

(2) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem §9, für die Sportler §7 sinngemäß.

Fach- und Publikumsmessen

§15. Für Fach- und Publikumsmessen gilt §12 Abs1 bis 5 sinngemäß.

Gelegenheitsmärkte

§16. (1) Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt §12 Abs1 bis 5 sinngemäß.

(2) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(3) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(4) Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt §12 Abs4 und für Kunden §4 Abs1.

Erhebung von Kontaktdaten

§17. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß §7, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß §8, einer Kultureinrichtung gemäß §8 Abs5 letzter Satz und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

1. Vor- und Familiennamen sowie

2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse

zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(2) Der nach Abs1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.

(3) Der nach Abs1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §5 Abs3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der nach Abs1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5) Der nach Abs1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(6) Der nach Abs1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw zu vernichten.

(7) Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.

(8) Abs1 gilt nicht für

1. Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß §5 und von Zusammenkünften gemäß §12 Abs1 bis 3;

2. Zusammenkünfte gemäß §12 Abs6 Z3 und Z5;

3. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;

4. Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.

Betreten

§18. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§1 Abs2 COVID-19-MG).

Ausnahmen

§19. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1. für – mit Ausnahme von §17, §19 Abs2, 3, 4 Z1 bis 7 sowie §§20 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,

2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl I Nr 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,

3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

4. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

5. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

6. für – mit Ausnahme der §4 Abs3, §9, §19 Abs2, 3 und 10 sowie der §§20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(2) Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw väter gilt:

1. Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw väter gilt §5 Abs3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl II Nr 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§4 Z1 litd C SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

2. Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt §5 Abs1 C SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

(3) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder

2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;

2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;

3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;

4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;

5. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;

6. während der Sportausübung;

7. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.

(7) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß §1 Abs2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß §1 Abs2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß §1 Abs2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.

(10) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis gemäß §9 Abs1 verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine Maske zu tragen.

(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß §1 Abs2 Z2 lita oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(12) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

Glaubhaftmachung

§20. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §19 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß §8 Abs4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß §19 Abs11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

2. die Durchführung eines nach §1 Abs2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs1 Z3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß §8 Abs4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach §10 COVID-19-MG und §28a EpiG

§21. Im Rahmen der Mitwirkung nach §10 COVID-19-MG und §28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach §10 COVID-19-MG und §28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§22. Durch diese Verordnung werden das ASchG, das B-BSG und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr 221/1979, nicht berührt.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

§23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§12 bis 16 treten mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) §3 Abs2 Z1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 441/2021 und der Verordnung BGBl II Nr 459/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt §19 Abs10 außer Kraft.

(3) Die Frist gemäß §12 Abs2 Z1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 100 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 14. November 2021 stattfinden.

(4) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(5) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl II Nr 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl II Nr 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß §12 Abs3 Z1.

(6) Zusammenkünfte gemäß §12 Abs3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 456/2021 und der Verordnung BGBl II Nr 459/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des §12 Abs3 Z2 eingehalten werden.

(7) §1 Abs2, §5 Abs2, §9 Abs1a und 1b, §12 Abs3 Z2 und Abs8, §13, §19 Abs11 und 12, §20 Abs2 und §23 Abs6 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 456/2021 und der Verordnung BGBl II Nr 459/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.

(8) §19 Abs12 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 459/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 außer Kraft.

(9) Die Bewilligungspflicht gemäß §12 Abs3 Z1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.

(10) §1 Abs3, §3 Abs1 und 3, §4 Abs1 bis 3, §5 Abs1, §6 Abs2 und 2a, §7 Abs2 und 4, §8 Abs2 und 5, §10 Abs1 und 1a, §11 Abs1, §12 Abs1 bis 4 sowie 6 und 7, §16 Abs4, §19 Abs1 und §23 Abs1 bis 4 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 459/2021 treten mit 8. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt §12 Abs9 außer Kraft.

(11) §3 Abs2 Z2, §9 Abs2, §10 Abs2 bis 4 und §11 Abs3 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 459/2021 treten mit 15. November 2021 in Kraft. Bis zum Ablauf des 14. November 2021 dürfen Personen gemäß §10 Abs2 und §11 Abs1 Z2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 441/2021 Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten oder Kuranstalten auch betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

(12) §1 Abs2 Z1 lita, c und d in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 459/2021 treten mit 6. Dezember 2021 in Kraft."

III. Antragsvorbringen

1. Der Antragsteller bringt zu seiner Antragslegitimation Folgendes vor (ohne die im Original enthaltenen Fußnoten):

"1. Rechtslage und Sachverhalt

[…]

Der Antragsteller wurde am 09.11.2020 mittels der PCR-Methode (Gurgellösung) positiv auf das Coronavirus getestet […]. Nach überstandener Infektion ließ der Antragsteller am 20.07.2021 einen serologischen Antikörpertest durchführen ([…]). Hierbei wurde beim Antragsteller ein Wert von 729 AU/ml und 104 BAU/ml festgestellt.

Ab einem Wert von 50,0 AU/ml bzw 15 BAU/ml (internationaler WHO Standard) resultiert ein positiver Vorhersagewert für das Vorliegen von neutralisierenden Antikörpern von 99,10 %. Somit wurde mittels medizinischem Befund nachweislich festgestellt, dass der beim Antragsteller festgestellte Wert weit über dem Schwellenwert von 50,0 AU/ml bzw 15 BAU/ml liegt und daher eine hohe Anzahl an neutralisierenden Antikörpern bei diesem vorhanden sind.

Drei Monate nach diesem ersten serologischen Antikörpertest führte der Antragsteller erneut einen solchen am 21.10.2021 durch […]. Hierbei wurde beim Antragsteller ein Wert von 408 U/ml festgestellt. Die Einheit U/ml korreliert sehr gut mit dem Standard der WHO BAU/ml (binding antibody units) und ist international vergleichbar. Daher gilt auch hierfür das zuvor Ausgeführte (Schwellenwert 15 U/ml bzw 15 BAU/ml). Vergleicht man daher die beim Antragsteller festgestellten Werte (20.07.2021: 104 BAU/ml vs. 21.10.2021: 408 U/ml bzw 408 BAU/ml) so ergibt sich unmissverständlich und medizinisch belegt, dass sich die neutralisierenden Antikörper in einem Zeitraum von drei Monaten beim Antragsteller beinahe vervierfacht haben. Betrachtet man den Zeitraum zwischen Infektion und dem letzten serologischen Antikörpertest (Infektion festgestellt am 09.11.2020 - letzter serologischer Antikörpertest am 21.10.2021) so ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine stabile Langzeitimmunität gegen das Coronavirus gebildet hat.

Nunmehr sieht sich der Antragsteller aufgrund der in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Definition vor allem des '2G-Nachweises', aber auch des '2,5G Nachweises' und des '3G Nachweises' nicht nur mit einer sachlich nicht nachvollziehbaren, undifferenzierten Diskriminierung, sondern auch mit einer Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit als auch seines Rechts auf persönliche Freiheit konfrontiert, da der medizinische durch ein Labor angefertigte Nachweis über neutralisierende Antikörper nicht als Nachweis im Sinne der Definition der '2G Regelung' (und darüber hinaus auch nicht als Nachweis im Sinne der Definition der '2,5G ' und '3G Regelung') akzeptiert und eine Zuwiderhandlung gegen die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Regelungen mit Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen sanktioniert wird.

Der Antragsteller wird aufgrund dieser Definitionen von Teilen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen (Zutritt zu körpernahen Dienstleistungen, Gastronomie, Hotels, Kino etc.).

2. Antragslegitimation

Die angefochtene Verordnung, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3.COVID-19-MV), BGBl II Nr 441/2021 idF BGBl II Nr 459/2021, betrifft den Antragsteller aktuell und unmittelbar in seiner Rechtsposition:

Wie bereits erwähnt, wird der Antragsteller von Teilen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen (Zutritt zu körpernahen Dienstleistungen, Gastronomie, Hotels, Kino etc.), da aufgrund der angefochtenen Verordnung der medizinische durch ein Labor angefertigte Nachweis über neutralisierende Antikörper nicht mehr als Nachweis im Sinne der Definition der '2G Regelung' (und darüber hinaus auch nicht als Nachweis im Sinne der Definition der '2,5G ' und '3G Regelung') akzeptiert wird.

2.1. Nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Der Antragsteller ist als österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich Normadressat der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 3. COVID-19-MV), BGBl II Nr 441/2021 idF BGBl II Nr 459/2021.

Die Verordnung hindert den Antragsteller, obwohl dieser - nachgewiesen durch medizinische Laborbefunde - über eine Vielzahl an neutralisierenden Antikörpern gegen das Coronavirus verfügt, an weiten Teilen des öffentlichen Lebens teilzunehmen, da die in der angefochtenen Verordnung enthaltene Definition eines '2G Nachweises' (aber auch eines '2,5G ' und '3G Nachweises') einen Nachweis über neutralisierende Antikörper ausschließt. Darüber hinaus gilt der Nachweis über neutralisierende Antikörper nicht als Genesungsnachweis im Sinne des §1 Abs2 Z2 und Z3.

Die Verordnung greift aktuell und unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, insbesondere in dessen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG, Art2 StGG, das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art4 Abs1 StGG, Art2 4.Prot. EMRK und das Recht auf persönliche Freiheit im Sinne des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit.

Nur durch die Aufhebung der gesamten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 3. COVID-19-MV), BGBl II Nr 441/2021 idF BGBl II Nr 459/2021, kann der mit dem vorliegenden Individualantrag gerügte unverhältnismäßige Eingriff in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte weitestgehend beseitigt werden.

2.2 Kein zumutbarer Umweg

Es besteht kein anderer dem Antragsteller zumutbarer Weg, die Frage der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 3. COVID-19-MV), BGBl II Nr 441/2021 idF BGBl II Nr 459/2021 geschaffenen Rechtslage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Beschreitung des Verwaltungswegs oder des ordentlichen Rechtswegs Antragstellern dann nicht zumutbar, wenn der Antragsteller durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots ein (Verwaltungs-)Strafverfahren oder eine zivilrechtliche Klage provozieren müsste oder der Umweg eine außergewöhnliche wirtschaftliche Härte mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall würde die einzige Möglichkeit des Antragstellers, dessen Bedenken gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, darin bestehen, die angefochtene Verordnung zu ignorieren und damit die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu provozieren. Dafür würden Strafen in Höhe von bis zu EUR 500,00 bzw im Nichteinbringungsfall Freiheitsstrafen von bis zu einer Woche pro Verstoß drohen. Aus diesem Umstand folgt, dass die Beschreitung des Verwaltungs- oder Rechtswegs unzumutbar ist.

Im Übrigen wäre bei Beschreitung des Verwaltungs- und Rechtswegs aufgrund des vom Verordnungsgeber festgelegten Außerkrafttretens am 12.12.2021 (bzw 05.12.2021 für die §§12 bis 16 der angefochtenen Verordnung) ein effektiver Rechtsschutz von vornherein unmöglich. Das Achte Hauptstück des B VG würde ins Leere gehen.

Es besteht daher kein zumutbarer Weg, die Bedenken des Antragstellers gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), BGBl II Nr 441/2021 idF BGBl II Nr 459/2021, über ein anderes Verfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen."

2. In der Sache macht der Antragsteller mit näherer Begründung geltend, die angefochtene Verordnung verletze den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf persönliche Freiheit und sei damit auch gesetzwidrig.

3. Zum begehrten Aufhebungsumfang macht der Antragsteller geltend, die behaupteten Gesetz- und Verfassungswidrigkeiten könnten nur dann beseitigt werden "– da es sich vor allem um Grundrechtseingriffe aufgrund der Definition des '2G Nachweises' – handelt, wenn die gesamte Verordnung […] als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben wird".

IV. Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig:

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

3. Die angefochtene Verordnung enthält mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Tatbestände. Der Antragsteller hat in seinem Antrag nicht dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist, so etwa auch, inwiefern er im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, ein Gastgewerbe zu betreiben (§5 Abs3 der angefochtenen Verordnung) oder an einer Zusammenkunft im Spitzensport (§14 der angefochtenen Verordnung) teilzunehmen (vgl etwa VfSlg 13.239/1992, 15.144/1998, 15.224/1998; VfGH 5.3.2014, V8/2014). Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl VfSlg 14.309/1995, 14.817/1997, 19.613/2011).

4. Da es sich bei diesem Mangel um kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis handelt (vgl §18 VfGG und die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), ist der Antrag auf Aufhebung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 441/2021, idF BGBl II 459/2021 zur Gänze schon aus diesem Grund unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Rückverweise