V559/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Die antragstellende Gesellschaft behauptet die Gesetzwidrigkeit der zeitlich befristeten Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 2020, Z0099025/2020 (Betretungsverbots-Verordnung).
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Im Lichte der im Verordnungsakt dokumentierten wiederholten (und auch in Zukunft für wahrscheinlich erachteten) Verstöße der antragstellenden Gesellschaft gegen die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung für ihre Betriebsstätte geltenden gesetzlichen COVID-19-Schutzvorschriften begegnet die angefochtene Betretungsverbots-Verordnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß §3 Abs1 iVm Abs2 COVID 19 MG auch VfGH 24.6.2021, V2/2021).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).