E2416/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte in dem im Spruch angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ihm hätte im forstaufsichtsrechtlichen Verfahren zur Prüfung von Sperren gemäß §§35 und 172 Forstgesetz 1975 bzw hinsichtlich Maßnahmen gemäß §99 NÖ Jagdgesetz 1974 Parteistellung zukommen müssen, so hätte er die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Erkenntnisses zu begehren und die über diesen Antrag zu erlassende Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl VfSlg 13.974/1994, VfGH 26.2.2002, B1161/99; 10.10.2012, B882/12; zum gleich gelagerten Problem der Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH nach §26 Abs2 VwGG vgl Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht 11 , 2019, Rz 432).
Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.