G174/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "durch Beschluß der Gesellschafter" in §16 Abs1 GmbHG: Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B VG, dass ein Geschäftsführer, der von einem Minderheitsgesellschafter bestellt worden sei, durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen Gesellschafter abberufen werden könne.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles lässt das Vorbringen des Antragstellers die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er zur Abberufung des Geschäftsführers (§16 GmbHG) grundsätzlich dasselbe Gesellschaftsorgan beruft, das auch für seine Bestellung zuständig ist (§15 GmbHG), nämlich die Gesellschafter. Im Übrigen ist der Antragsteller – worauf bereits der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 15. März 2021, 6 Ob 38/21p, hingewiesen hat – darauf zu verweisen, dass der Minderheitsgesellschafterin, der ein Entsendungsrecht in Bezug auf den Geschäftsführer eingeräumt wurde, die Möglichkeit offenstand, die Beschlussfassung in der Generalversammlung vom 30. Juni 2020 mittels Nichtigkeitsklage gemäß §41 GmbHG zu bekämpfen. Die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung liegt schon aus diesem Grund nicht vor.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).