JudikaturVfGH

G42/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2021

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können," in §31 Abs1 des StGB, in eventu des §31 Abs1 StGB, in eventu des gesamten §31 StGB, weil diese Bestimmung gegen den Gleichheitssatz gemäß Art7 B VG, Art2 StGG und ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sowie die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit gemäß Art5 EMRK und Art1 ff PersFrSchG und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verstoße.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Strafdrohungen (vgl VfSlg 20.057/2016 mwN) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass §31 Abs1 StGB nicht zur Anwendung gelangt, sollte jemand nach bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung noch einmal eine Straftat begehen, handelt er innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Es liegt daher insoweit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Auch eine Verletzung der anderen geltend gemachten Grundrechte durch §31 StGB kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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