KI14/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Zur Entscheidung über den von der antragstellenden Partei geltend gemachten Anspruch auf (Kostenübernahme für die) Unterbringung in einer Einrichtung gemäß §11 Abs1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
II. Die entgegenstehenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. März 2019, Z23 C 36/19p, und des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. April 2019, Z4 R 82/19d, werden aufgehoben.
III. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der antragstellenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren
1. Mit ihrem auf Art138 Abs1 B VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Klagenfurt und der Kärntner Landesregierung.
Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. **************, die Pensionsleistungen bezog, war vom 29. November 2016 bis zu ihrem Tod am 26. Jänner 2020 im Pflegeheim ******** in Klagenfurt stationär – zunächst als Selbstzahlerin – untergebracht. Im Jänner 2018 stellte ihr Enkelsohn bei der Kärntner Landesregierung den Antrag, "ab 1.1.2018 die Unterbringungskosten zu Lasten der Kärntner Mindestsicherung zu übernehmen", weil es keine unterhaltspflichtigen Angehörigen mehr gebe. Auch seitens der Pflegeeinrichtung wurde die Übernahme der Betreuungskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes Kärnten begehrt. Der Antrag wurde mit einem Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2019 abgelehnt, weil zwischen ************** und ihrem Enkelsohn ein Übergabsvertrag bestehe, wonach sich der Enkelsohn "[l]aut Pkt. 'Zweitens Gegenleistungen' litb […] verpflichtet [hat] für die Kosten des Aufenthalts in einem standesgemäßen Pflegeheim inklusive Einzelzimmer aufzukommen, sofern die eigenen Mittel und zwar die Pension und das Pflegegeld […] nicht ausreichen". Frau ****** habe daher keinen Anspruch auf Mindestsicherung in Form einer Kostenübernahme in der Langzeitpflege. Die Kärntner Landesregierung teilte dies auch dem Pflegeheim mit und wies darauf hin, dass ************** (bzw ihre Angehörigen) weiterhin selbst für die Kosten aufzukommen hätten.
1.2. Mit Klage vom 1. März 2019 begehrte ************** beim Bezirksgericht Klagenfurt, die beklagte Partei, das Land Kärnten, schuldig zu erkennen, ihr "die soziale Mindestsicherung für die stationäre Einrichtung gemäß §11 Abs1 K-MSG [Gesetz vom 14. Dezember 2006 über die soziale Mindestsicherung in Kärnten (Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG)] durch Zuzahlung für den Heimplatz […] zu gewähren". Diese Klage wies das Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 6. März 2019, 23 C 36/19p, zurück, weil das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zuständig sei.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 3. April 2019, 4 R 82/19d, keine Folge. Begründend führte es aus, dass Leistungen der sozialen Mindestsicherung einen Antrag voraussetzen würden, aber auch ohne einen solchen anzubieten seien, wenn Umstände bekannt werden würden, die eine Leistung erforderlich machen würden. Solche Anträge dürften bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Sozialzentrum, in dessen Wirkungsbereich sich die hilfesuchende Person aufhalte, oder bei der Landesregierung eingebracht werden (§52 K-MSG). Auf das Verfahren über die Leistungen sozialer Mindestsicherung würden die Vorschriften des AVG Anwendung finden, soweit das K-MSG nichts anderes bestimme. Nach §49 K MSG seien lediglich Ersatzansprüche des Landes Kärnten gegenüber Dritten für gewährte Mindestsicherungsleistungen nach den §§47 und 48 K MSG – die hier nicht vorlägen – im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Über den Anspruch nach §11 K-MSG sei im Verwaltungsweg zu entscheiden, sodass es sich um eine Rechtssache handle, die der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen sei. Die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht sei somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.
1.3. Die darüber hinaus – auf Grund des Beschlusses vom Bezirksgericht Klagenfurt, wonach das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zuständig sei – auch beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage wies dieses mit Beschluss vom 18. Juni 2019, 34 Cgs 138/19v, mit Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bezirksgerichtes Klagenfurt (6.3.2019, 23 C 36/19p) und des Landesgerichtes Klagenfurt (3.4.2019, 4 R 82/19d) ebenfalls zurück; über die Leistungen sei im Verwaltungsweg zu entscheiden. Es handle sich um keine Sozialrechtssache im Sinne des §65 ASGG und es fehle auch die für Sozialrechtssachen erforderliche sukzessive Kompetenz, da kein zu bekämpfender Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorliege.
1.4. Den von ************** am 8. Oktober 2019 gestellten Antrag – auf Erlassung eines Bescheides über die Ablehnung der Mindestsicherung in Form der Kostenübernahme in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß §11 Abs1 K-MSG – wies die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 5. Dezember 2019, 05-P-AHPH-27079/36-2019, als unzulässig zurück. Gemäß §11 Abs1 K-MSG bestehe auf die Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Hilfe in (teil-)stationären Einrichtungen (Pflegeheimen) kein Rechtsanspruch. Das Land Kärnten sei gemäß §61 Abs1 lity K-MSG bei der Vollziehung bestimmter Maßnahmen, wie der Unterbringung von Hilfesuchenden in Einrichtungen gemäß §11 Abs1 K-MSG, Träger von Privatrechten. Das K-MSG regle als Bereich der sozialen Mindestsicherung unter anderem die soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gemäß §8 Abs1 lita K-MSG, die auch die Unterbringung in (teil-)stationären Einrichtungen nach §11 Abs1 K-MSG umfasse. Die hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben seien ausdrücklich in §8 Abs2 K-MSG geregelt, wonach ein Rechtsanspruch nur auf jene dort genannten Leistungen bestehe und somit im Bereich des §11 K-MSG nur ein Anspruch auf Taschengeldleistungen gemäß §11 Abs2 K-MSG bestehe. E contrario sei die Unterbringung in (teil-)stationären Einrichtungen keine Leistung mit Rechtsanspruch und damit als nichthoheitliche Verwaltung anzusehen. ln §61 Abs1 lity K-MSG sei ausdrücklich parallel dazu geregelt, dass das Land Kärnten als Träger von Privatrechten für die Unterbringung von Hilfesuchenden in Einrichtungen gemäß §11 leg cit zuständig sei. Die behördlich zu vollziehenden Aufgaben seien ausdrücklich in §60 K-MSG geregelt. §53 K MSG normiere die Anwendbarkeit des AVG, jedoch nur, soweit im K-MSG nicht anderes bestimmt sei. Zufolge der eindeutigen gesetzlichen Vorschriften in §§8 Abs2, 11 Abs1, 60 und 61 K-MSG sei eine Abgrenzung in behördliche und nichtbehördliche Aufgaben im K-MSG deutlich erkennbar. Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (§11 Abs1 iVm §61 Abs1 lity K-MSG) bleibe für die Erlassung eines Bescheides mangels Rechtsgrundlage kein Raum.
1.5. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 hatte ************** beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art138 Abs1 B VG gestellt, weil in derselben Sache ein Gericht (Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. April 2019, 4 R 82/19d) und eine Verwaltungsbehörde (Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. Dezember 2019, 05-P-AHPH-27079/36-2019) die Zuständigkeit abgelehnt hätten. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 teilte die antragstellende Partei – nunmehr die Verlassenschaft nach ************** – mit, dass die Angelegenheit zwischenzeitig durch eine neuerliche Klage vom 16. Dezember 2019 [wohl gemeint: 18. Dezember 2019] beim Bezirksgericht Klagenfurt zur Zahl 40 C 979/19i angenommen worden sei und schränkte ihr Begehren auf die Verfahrenskosten ein. Da diese Erklärung einer Zurückziehung des Antrags gleichkam, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020, KI24/2019, eingestellt.
1.6. Nachdem der Antrag von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 5. Dezember 2019, 05-P-AHPH-27079/36-2019, zurückgewiesen wurde, wies das Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 13. August 2020, 40 C 979/19i, die neuerliche Klage vom 18. Dezember 2019 wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache zurück (inklusive Kostenentscheidung). Der nach dem Tod von ************** am 26. Jänner 2020 bestellte Verlassenschaftskurator habe das Verfahren fortgesetzt und das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Die Zurückweisung der am 1. März 2019 erhobenen Klage sei in Rechtskraft erwachsen; dies stelle ein Prozesshindernis dar.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 14. September 2020, 4 R 233/20m, nicht Folge (inklusive Kostenentscheidung und Ausspruch der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses).
1.7. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 stellte die antragstellende Partei beim Verfassungsgerichtshof erneut einen Antrag gemäß Art138 Abs1 B VG, weil in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt hätten. Mit Klage vom 1. März 2019 sei vor dem Bezirksgericht Klagenfurt die Feststellung begehrt worden, dass das Land Kärnten schuldig sei, die soziale Mindestsicherung nach §11 Abs1 K-MSG zu gewähren. Die Klage sei wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs vom Landesgericht Klagenfurt nicht Folge gegeben worden (3.4.2019, 4 R 82/19d), weil es sich um keinen Anspruch handle, der auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sei. Vor Einbringung der Klage sei ein Antrag bei der Kärntner Landesregierung gestellt worden, der zunächst informell und dann mit Bescheid zurückgewiesen worden sei (5.12.2019, 05-P-AHPH-27079/36-2019), weil die Streitigkeit vor den Zivilgerichten zu klären sei. Es würden daher in derselben Rechtssache zwei negative Entscheidungen über die Zuständigkeit vorliegen. Nach Ansicht der antragstellende Partei handle es sich um eine Gerichtszuständigkeit: Gemäß §61 Abs1 lity K-MSG trete das Land Kärnten hinsichtlich der Unterbringung von Hilfesuchenden in Einrichtungen gemäß §11 K-MSG als Träger von Privatrechten auf. Die Angelegenheiten hingegen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe und die daher im Verwaltungsweg zu klären wären, seien ausdrücklich in §8 Abs2 K MSG geregelt. Das Land Kärnten trete hier aber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf, weshalb die Angelegenheit nicht im Verwaltungsweg zu klären sei.
Zudem weist die antragstellende Partei auf die parallel zum Antrag nach Art138 B VG erhobene, neuerliche Klage beim Bezirksgericht Klagenfurt hin. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe sich der Rechtsmeinung der beklagten Partei – es handle sich um res iudicata und die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt zu 4 R 82/19d sei in Rechtskraft erwachsen – angeschlossen und die Klage zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs habe das Landesgericht Klagenfurt keine Folge gegeben (14.9.2020, 4 R 233/20m).
2. Das Landesgericht Klagenfurt übermittelte zu 4 R 82/19d und 4 R 233/20m die bezughabenden Akten, die sich jeweils auf eine Ausfertigung seiner Entscheidung beschränkten.
3. Die Kärntner Landesregierung legte den bezughabenden Akt vor und erstattete eine Äußerung:
"Zur Lösung des vorliegenden Kompetenzkonflikts wird zunächst auf die Begründung des obzit. Bescheides verwiesen und darüber hinaus zur Frage der Zuständigkeit in Angelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG Folgendes ausgeführt:
1. Grundsätzliches
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können hoheitliche Befugnisse nur durch Gesetz begründet werden (vgl etwa VfSlg 3183/1957, 5432/1966, 7717/1975, 12.279/1990). Nach dem Erkenntnis VfSlg 3262/1957 wird die Hoheitsverwaltung durch Gesetz konstituiert, wobei die gesetzlich bereitgestellten rechtstechnischen Mittel maßgeblich sind. Soweit hoheitliche Befugnisse nicht verliehen werden, liegt Handeln im Rahmen der Privatautonomie vor (vgl etwa VfSlg 7717/1975, 10.948/1986). Im Zweifel spricht die Vermutung dafür, dass das Gesetz die Verwaltung nicht zu hoheitlichem Handeln ermächtigt (vgl erstmals VfSlg 3183/1957 im Anschluss an die Lehre; ferner OGH 13.02.1984, Bkv 5/83; vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 195 f.).
Bei der Beurteilung eines Einzelaktes der Verwaltung kommt es darauf an, ob eine gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln besteht sowie ob — wenn auch zu Unrecht — von einer hoheitlichen Handlungsform im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird (vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 16 ff.). Bedient sich die Verwaltung nicht einer bestimmten typisierten Form eines Hoheitsaktes (insbesondere Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder Verordnung), so kann nach Raschauer (Allgemeines Verwaltungsrecht 4 , 2013, Rz 704) 'nur auf Grund einer konkreten Interpretation der rechtlichen Zusammenhänge' beurteilt werden, ob ein bestimmtes Verwaltungshandeln als Akt der (dann: 'schlichten') Hoheitsverwaltung zu werten ist: Besteht eine Ermächtigung zur Setzung von Hoheitsakten, ist der betreffende 'Bereich' der Hoheitsverwaltung zuzuzählen; fehlt dagegen eine solche Ermächtigung, so ist der betreffende 'Bereich' nicht als hoheitlich einzustufen (a.a.O., Rz 701 ff.). In diesem Sinn lassen sich daher auch 'Realakte' im Bereich der 'Privatwirtschaftsverwaltung' (d.h. nicht-hoheitlichen Verwaltung) 'aus der Zuordnung zum rechtlichen Kontext' identifizieren (so Raschauer, a.a.O., Rz 719). Erst auf dem Boden einer kontextuellen Betrachtungsweise ist es überhaupt möglich, auch ein 'Nicht-Handeln' der Verwaltung juristisch einzuordnen (vgl Raschauer, a.a.O, Rz 701, zum Phänomen 'hoheitlichen Unterlassens').
Zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und jener der Verwaltungsbehörden vertritt der Oberste Gerichtshof folgende Ansicht (siehe zusammenfassend OGH 30.08.2016, Ob116/16i):
'Für die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten im Sinn der Art82 ff B VG ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des §1 JN erhoben wurde, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (stRsp; RIS-Justiz RS0045584; RS0045718; RS0005896; Mayr in Rechberger ZPO 4 Vor §1 JN Rz 6). Unerheblich ist, ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (RIS-Justiz RS0045491; RS0045718).
Unter bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen sind im Sinn des §1 JN jene anspruchsbegründenden rechtlichen Regelungen zu verstehen, die auf Gleichordnung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben. Über Zivilrechtsansprüche können nach der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBI I 2012/51) geschaffenen Rechtslage sowohl die ordentlichen Gerichte als auch Verwaltungsbehörden entscheiden (1 Ob 246/14d mwN). Die Kompetenz der ordentlichen Gerichte hängt davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird (§1 JN; RIS-Justiz RS0045584 [732]). Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder Gerichte zum Ausdruck bringen (RIS-Justiz RS0045438 [T7]); im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß §1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden (RIS-Justiz RS0045456). Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden muss sie in den hiefür erforderlichen 'besonderen Gesetzen' klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474).
Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es ist daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will (vgl RIS-Justiz RS0102497 [T3]). Für die Abgrenzung kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln staatlicher Verwaltungseinrichtungen typisch staatliche Aufgaben erfüllt werden und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid, etc) beruht. Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrundeliegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten (1 Ob 183/15s mwN = RIS-Justiz RS0102497 [T7]; vgl RS0049882 [T8, T14]).'
2. Einfachgesetzliche Rechtslage
Zu unterscheiden ist zwischen den materiell-rechtlichen Regelungen gemäß dem 3. Abschnitt ('Bereiche und Leistungen der sozialen Mindestsicherung') des K MSG, den Zuständigkeitsbestimmungen gemäß den §§60 und 61 K-MSG und den Verfahrensbestimmungen gemäß dem 8. Abschnitt des K-MSG.
§8 K-MSG idF der Novelle LGBl Nr 107/2020 — als Eingangsbestimmung des 3. Abschnittes des Gesetzes — normiert in seinem Abs2, dass ein Rechtsanspruch auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung — ausschließlich — nach §11 Abs2 (Taschengeld), §14 Abs1 und 2 (Soziale Mindestsicherung für Hilfe Suchende mit Anspruch auf Leistungen nach §11 Abs2: Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen für Versicherte und von Zahlungen in der Höhe der Ausgleichszulage für Nichtversicherte im Rahmen der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Unterbringung von Hilfe Suchenden in psychiatrischen Krankenanstalten sowie in geriatrischen Krankenanstalten) besteht. Bis zum Inkrafttreten des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl Nr 107/2020, normierte §8 Abs2 K-MSG (aF) zudem einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach §12 Abs2 bis 4 (einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen zum Lebensunterhalt), §12a (Geldleistungen zur Deckung des Mindeststandards der älteren Generation), und §16 Abs1 K-MSG (Maßnahmen für die erforderliche Erziehung und entsprechende Schul- und Berufsausbildung von Minderjährigen).
Der mit der Überschrift 'Soziale Mindestsicherung in stationären und teilstationären Einrichtungen' (bis zur Novelle LGBl Nr 107/2020: 'Soziale Mindestsicherung in stationären Einrichtungen und Unterbringung zu Wohnzwecken') versehene §11 K-MSG regelt in seinem Abs1 Folgendes: 'Soziale Mindestsicherung kann mit Zustimmung der Hilfe suchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 handelt, sowie in Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich sind oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären. Diese Leistung darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder Vereinbarungen nach §61 Abs5 und 7 getroffen worden sind oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden.' Aus der Zusammenschau mit §8 Abs2 K-MSG ergibt sich, dass auf Leistungen gemäß §11 Abs1 K-MSG kein Rechtsanspruch eingeräumt ist (siehe dazu OGH 27.09.2016, 1Ob64/16t).
Auch soziale Mindestsicherung gemäß §11 Abs1 K-MSG darf entsprechend dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß §5 K-MSG nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Für den Einsatz der eigenen Mittel und den Kostenbeitrag gelten nach §6 K-MSG spezifische Regeln (siehe Abs2a litb und d, Abs6 und Abs9 lita). So hat der Hilfe Suchende zu den Kosten für soziale Mindestsicherung in stationären oder teilstätionären Einrichtungen oder iZm der Unterbringung zu Wohnzwecken gemäß §11 Abs1 K-MSG entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen.
Der Wille des Gesetzgebers, dass 'die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gemäß §11 [K-MSG]' eine Maßnahme des Landes in seiner Eigenschaft als 'Träger von Privatrechten' ist, kommt in §61 Abs1 und Abs1a lity K MSG eindeutig zum Ausdruck; zudem führt §61 K-MSG die Überschrift 'Nichtbehördliche Aufgaben' (vgl dazu OGH 27.09.2016, 1Ob64/16t). Demgegenüber ist in dem — ebenfalls im 9. Abschnitt ('Zuständigkeiten und Kostentragung') befindlichen — Katalog der 'Behördlichen Aufgaben' gemäß §60 K-MSG keine Regelung enthalten, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in Angelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG begründet.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §60 Abs1 litb K-MSG 'in Fällen einer Unterbringung nach §11 [...] die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen des 3. Abschnittes', der Landesregierung als Verwaltungsbehörde überträgt: Wie oben dargestellt, besteht nach §8 Abs2 K-MSG kein Rechtsanspruch auf die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe gemäß §11 Abs1 K-MSG, sondern auf bestimmte andere Leistungen. Ferner kann aus der subsidiären Zuständigkeitsbestimmung des §60 Abs2 K-MSG eine behördliche Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde in einer Angelegenheit gemäß §11 Abs1 K-MSG nicht abgeleitet werden: Die sachliche Zuständigkeit gemäß §60 Abs2 lita K-MSG knüpft an die Gewährung von Leistungen an, auf die ein Rechtsanspruch iSd §8 Abs2 K-MSG besteht, soweit §60 Abs1 K-MSG die Zuständigkeit nicht der Landesregierung vorbehält. Die sachliche Zuständigkeit gemäß §60 Abs2 litb K-MSG betrifft alle (sonstigen) behördlichen Maßnahmen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dass der Zuständigkeitstatbestand des §60 Abs1 litb K-MSG nur an Fälle einer Unterbringung nach §11 K MSG anknüpft, nicht jedoch diese Leistung selbst zum Gegenstand hat, bestätigt den Befund, dass die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gemäß §11 K-MSG nicht zu den behördlichen Aufgaben, sondern zu den nichtbehördlichen — vom Land als Träger von Privatrechten zu besorgenden — Aufgaben zu zählen ist.
Über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§8 Abs2 K-MSG), über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel sowie über Rückerstattungspflichten (§59 Abs3 K-MSG) und die Einstellung der Leistungen (§59 Abs5 K-MSG) ist nach §57 Abs4 K-MSG grundsätzlich mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Die behördliche Entscheidungsfrist nach §57 Abs2 K MSG bezieht sich ebenfalls auf 'Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht'. Wie sich aus einer Zusammenschau mit §8 Abs2 K-MSG ergibt, kommen die Verpflichtungen nach §57 Abs2 und 4 K-MSG — im Umkehrschluss — nicht in Angelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG zum Tragen. Schließlich scheidet die Anwendung des §57 Abs1 K-MSG betreffend Erlassung eines Mandatsbescheides (§57 AVG) aus, weil sich diese Bestimmung auf eine 'Gefährdung des Lebensunterhaltes' und damit auf die bisherigen Fälle gemäß dem (mit Novelle LGBl Nr 107/2020 entfallenen) §12 K-MSG bezieht (zur Unterscheidung zwischen der Unterbringung einerseits und der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes andererseits als verschiedene Formen der sozialen Mindestsicherung vgl OGH 27.09.2016, 1Ob64/16t).
Auf das Verfahren über die Leistung sozialer Mindestsicherung finden nach §53 K-MSG die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. §57 K-MSG, der sich wie §53 K-MSG im selben Abschnitt unter der Überschrift 'Verfahrensbestimmungen' befindet, sieht allerdings — wie bereits oben dargestellt — vor, dass nicht in allen Fällen der Gewährung sozialer Mindestsicherung ein Bescheid zu erlassen ist, sondern nur in Fällen, in denen ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht (siehe Abs1, 2, 4 und 5). In Angelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG sind demnach keine Bescheide zu erlassen.
Nach den näheren Bedingungen des §61 Abs5 und 5a K-MSG darf das Land als Träger von Privatrechten für einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen. Nach §61 Abs6 K-MSG unterliegen Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben nach Abs5 herangezogen werden, der (näher geregelten) Fachaufsicht der Landesregierung. Die in §11 Abs4 bis 6 K-MSG speziell für Fälle des §11 Abs1 K-MSG normierte Aufsicht der Landesregierung hat zum Ziel, die ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung (fachgerechte Pflege) eines Hilfe Suchenden zu gewährleisten. Sie besteht in regelmäßigen, mindestens zweijährlichen Vor-Ort-Überprüfungen in den betreffenden Einrichtungen, wobei die Wahrnehmung der Aufsicht tunlichst mit jener nach dem Kärntner Heimgesetz zu koordinieren ist. Die Unterbringung eines Hilfe Suchenden in Einrichtungen nach §11 Abs1 K-MSG ist durch Bescheid zu untersagen, wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr als zweimal gegen die Verpflichtung zur Gewährung von Zutritt oder Einsicht von schriftlichen Unterlagen oder die Erteilung von Auskunft verstoßen worden ist (§11 Abs5 K-MSG). Die genannte Aufsichtstätigkeit kommt im Verhältnis zwischen Landesregierung und Träger einer Einrichtung, in der die Unterbringung gemäß §11 Abs1 K-MSG erfolgt, zum Tragen.
3. Zur Genese
Die Vorläuferbestimmungen zum K-MSG (siehe das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996— K-SHG, LGBl Nr 30/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2006) normierten für die 'Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes' mit den dazu geregelten Leistungen einen Rechtsanspruch und wiesen die Gewährung von Leistungen betreffend Unterbringung ausdrücklich als behördliche Aufgabe aus (vgl §55 K-SHG unter der Überschrift 'Behördliche Aufgabe'; zur Deckung des Lebensbedarfs durch Heimunterbringung nach der früheren Rechtslage und der Ausgestaltung als Rechtsanspruch siehe Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S. 371 ff.). Demgegenüber hat die Stammfassung des K-MSG, LGBl Nr 15/2007, für die Unterbringung einer Hilfe suchenden Person gemäß §11 Abs1 keinen Rechtsanspruch eingeräumt und diese Angelegenheit — in Ermangelung eines Rechtsanspruchs hierauf — nicht als behördliche Aufgabe ausgewiesen, während die Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Taschengeld der Hoheitsverwaltung vorbehalten worden ist (zur Darstellung der Rechtslage siehe unter Abschnitt 2.). Demnach umfasste nach dem vormaligen §8 Abs1 lita K MSG idF LGBl Nr 15/2007 die 'soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt (§§12, 12a, 13, 10 und 11)' sowohl Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, als auch Leistungen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Erläuterungen zur Stammfassung des K-MSG — dessen Beschlussfassung auf einen Initiativantrag zurückgeht — bestehen nicht.
Die Änderungen, die aus dem mit 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Gesetz vom 22. Oktober 2020, mit dem das Gesetz über die Leistungen der Sozialhilfe in Kärnten (Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 — K-SHG 2021) erlassen und das Kärntner Chancengleichheitsgesetz, das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz und das Kärntner Mindestsicherungsgesetz geändert werden, LGBl Nr 107/2020, resultieren, beziehen sich im Bereich des K-MSG hauptsächlich auf die Neuregelung der sog 'offenen Sozialhilfe' in einem neuen Gesetz und die Berücksichtigung des Entfalls des Pflegeregresses (vgl ErIRV zu ZI. 01-VD-LG-1906/73-2020, 1f). Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen sind durch die Novelle LGBl Nr 107/2020 zwar teilweise in ihrer Bezeichnung, jedoch nicht in ihrem Inhalt geändert worden.
4. Argumente für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
Wie aus der obigen Darstellung der Rechtslage ersichtlich, ist das Leistungsregime nach §11 Abs1 K-MSG nicht hoheitlich ausgestaltet: Gesetzlich ist nicht vorgesehen, dass sich die Verwaltung in diesen Angelegenheiten der hoheitlichen Handlungsform des Bescheides bedienen darf (siehe §8 Abs2, §57 Abs1, 2, 4 und 5, §60 und §61 Abs1a lity K-MSG).
Das Leistungsregime nach §11 Abs1 K-MSG gegenüber Hilfe Suchenden ist vom Aufsichtsregime nach §11 Abs4 bis 6 K-MSG gegenüber Einrichtungen zur Unterbringung klar zu unterscheiden: Ersteres bezieht sich auf eine bestimmte Form der Mindestsicherung gegenüber Hilfe Suchenden, Letzteres hat die aufsichtspolizeiliche Gewährleistung eines rechtskonformen Handelns durch unterbringende Einrichtungen zum Gegenstand. Adressat des behördlichen Handelns nach §§11 Abs4 bis 6 K-MSG ist demnach die Einrichtung, nicht die untergebrachte Person.
Die Anwendbarkeit des AVG setzt nach ArtI Abs1 iVm. Abs2 Z1 EGVG voraus, dass eine 'behördliche Aufgabe', ein 'behördliches Verfahren' bzw eine 'Verwaltungsbehörde' vorliegt. Zwar bleibt es dem Landesgesetzgeber unbenommen, für das Ermittlungsverfahren zur Erledigung in privatwirtschaftlichen Angelegenheiten verfahrensrechtliche Bestimmungen vorzusehen. Dass jedoch in Angelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG keine Befugnis zur hoheitlichen Erledigung begründet und damit die Landesregierung insoweit nicht mit einer Hoheitsaufgabe betraut wird, machen insbesondere §57 Abs1, 2, 4 und 5 iVm. §8 Abs2 sowie §61 Abs1a lity K-MSG deutlich. Aus der landesgesetzlichen Anordnung der Anwendung des AVG kann nicht darauf geschlossen werden, dass — entgegen dem Wortlaut des §8 Abs2 K-MSG — ein Rechtsanspruch auf Leistung gemäß §11 Abs1 K-MSG besteht und — entgegen dem Wortlaut des §61 Abs1a lity K-MSG — die Unterbringung von Hilfe Suchenden in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder die Unterbringung zu Wohnzwecken zum Kreis der behördlichen Aufgaben zählt.
Aufgrund des Ergebnisses einer grammatikalischen und systematischen Auslegung der genannten gesetzlichen Bestimmungen können an der Zuordnung der Leistungsangelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG zur Privatwirtschaftsverwaltung keine Zweifel bestehen. Selbst wenn solche Zweifel wegen Mehrdeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen aufkommen sollten, spricht die Vermutung dafür, dass das Gesetz die Verwaltung nicht zu hoheitlichem Handeln ermächtige (siehe die oben unter Pkt. 1 wiedergegebene Rechtsprechung).
Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht vermeinte, in Angelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG wäre die Zuständigkeit zur Entscheidung im Verwaltungsweg deshalb gegeben gewesen, weil §49 K-MSG —noch bezogen auf die Fassung dieser Bestimmung vor der Novelle LGBl Nr 107/2020 — den Zivilrechtsweg lediglich für den Fall vorgesehen hat, dass das Land Kärnten Ersatzansprüche gemäß §§47 Abs1 litb und c sowie Abs2 und gemäß §48 Abs1, 4 und 7 K-MSG geltend macht. Das Rekursgericht verkennt, dass §49 K-MSG die Klage des Landes gegenüber ehemaligen Empfängern sozialer Mindestsicherung sowie gegenüber Dritten betrifft, nicht jedoch die zivilprozessuale Passivlegitimation des Landes zum Gegenstand hat und diese etwa in Angelegenheiten gemäß §11 Abs1 K-MSG ausschließt. Gegen die Ansicht, aus §49 K-MSG könne argumento e contrario auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in allen sonstigen Angelegenheiten des K-MSG geschlossen werden, sprechen die erwähnte 'Zweifelsregel' des Verfassungsgerichtshofes und der Umstand, dass hoheitliches Verwaltungshandeln jedenfalls einer dem Art18 Abs1 B VG entsprechenden Determinierung bedarf.
Der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen nach §1 JN steht nicht entgegen, dass §8 Abs2 K-MSG für Leistungen nach §11 Abs1 K-MSG keinen gesetzlichen Rechtsanspruch einräumt: Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zu Förderungen bzw zur Verteilung von Geld oder geldwerten Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Beförderung von Gemeinschaftsanliegen ist im Lichte des Gleichheitssatzes und der Anforderungen des Sachlichkeitsgebotes anzunehmen, dass mit Beginn des Verteilungsvorganges ein besonderes gesetzliches (vorvertragliches) Schuldverhältnis zwischen potenziellem Empfänger und vergebender Stelle entsteht (OGH 26.01.2000, 7 Ob 187/99x; OGH 26.01.1995, 6 Ob 514/95)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
4. Mit Schriftsatz vom 2. März 2021 ergänzte die antragstellende Partei ihren Antrag dahingehend, dass der Verfassungsgerichtshof erkennen möge, dass die Rechtsstreitigkeiten gemäß §11 Abs1 K-MSG den ordentlichen Zivilgerichten zur Entscheidung zugewiesen und dass der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. April 2019, 4 R 82/19d, sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. März 2019, 23 C 36/19p, aufgehoben werden. Zudem wurde Kostenersatz beantragt.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 über die soziale Mindestsicherung in Kärnten (Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K MSG) laut(et)en auszugsweise wie folgt (§§8, 9, 11, 60, 61 K-MSG, LGBl 15/2007, idF LGBl 16/2012, §§49, 52 K-MSG, LGBl 15/2007, idF LGBl 97/2010, §53 K-MSG, LGBl 15/2007 und §57 K-MSG, LGBl 15/2007, idF LGBl 85/2013; die Bestimmungen wurden teilweise mit LGBl 107/2020 geändert):
"3. Abschnitt
Bereiche und Leistungen
sozialer Mindestsicherung
§8
Allgemeines
(1) Soziale Mindestsicherung wird in folgenden Bereichen geleistet:
a) soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt (§§12, 12a, 13, 10 und 11),
b) soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§14),
c) soziale Mindestsicherung durch Pflege (§15),
d) soziale Mindestsicherung zur Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage (§16),
e) soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen (§17),
f) soziale Mindestsicherung bei Gewaltbedrohung (§18),
g) soziale Mindestsicherung bei Schuldenproblemen (§19),
h) soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten (§20),
i) soziale Mindestsicherung in sonstigen Fällen (§§34 bis 35).
(2) Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§11 Abs2, 12 Abs2 bis 4, 12a, 14 Abs1 und 2 und 16 Abs1.
(3) Ansprüche auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über den jeweiligen Anspruch zuständigen Behörde möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt und der Erfolg der Leistungen sozialer Mindestsicherung nicht gefährdet wird.
(4) Leistungen sind an Dritte zu erbringen, wenn durch die Leistung an die anspruchsberechtigte Person die widmungsgemäße Verwendung nicht gewährleistet erscheint und dies mit dem Zweck der Leistung vereinbar ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(5) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß §§12 und 12a besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von zehn Euro monatlich.
§9
Leistungsformen
(1) Als Leistungen sozialer Mindestsicherung kommen persönliche Hilfe, Geldleistungen und Sachleistungen in Betracht.
(2) Zu persönlicher Hilfe zählen:
a) Hauskrankenpflege,
b) Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,
c) allgemeine und spezielle Beratungsdienste,
d) Erholungsangebote für Familien, einschließlich der Lebensgefährten und eingetragenen Partner sowie der Verwandten in gerader Linie und der Wahl- und Pflegekinder sowie Wahl- und Pflegeeltern des Hilfe Suchenden, und für ältere Menschen,
e) Dienste zur Förderung gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe für ältere Menschen,
f) Kurzzeitpflege,
g) Maßnahmen zur Schulung und sonstigen Unterstützung von Personen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen (Pflegepersonen),
h) Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Krankenanstalten nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26, fallen.
(3) Als Geld- oder Sachleistungen zur sozialen Mindestsicherung kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.
(4) Soziale Mindestsicherung in Form von Sachleistungen, die als Alternative zur Geldleistung gewährt werden, kommt nur in Betracht, wenn
a) der jeweilige Bedarf durch einmalige Leistungen gedeckt werden kann oder
b) dadurch den Zielen und Grundsätzen sozialer Mindestsicherung besser entsprochen werden kann als durch andere Leistungsformen. Dies gilt insbesondere, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.
(5) Als Leistung sozialer Mindestsicherung gilt auch die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten.
§11
Soziale Mindestsicherung in stationären
Einrichtungen und Unterbringung zu Wohnzwecken
(1) Soziale Mindestsicherung kann mit Zustimmung der Hilfe suchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen, soweit es sich nicht um Anstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 handelt, sowie in Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich sind oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären. Diese Leistung darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder Vereinbarungen nach §61 Abs5 und 7 getroffen worden sind oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden.
(2) Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung nach Abs1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Mindeststandards nach §12 Abs2, soweit ihnen nicht nach §6 Abs6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des §13 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.
(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs1 gehören auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hiefür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; die Bestimmungen des §14 Abs4 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl Nr 61/1971, sind hierbei nicht anzuwenden.
(4) In den Fällen des Abs1 obliegt die Unterbringung Hilfe Suchender der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr an Ort und Stelle zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung (fachgerechte Pflege) eines Hilfe Suchenden gewährleistet ist. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist hiezu der Zutritt zu gewähren, die hiezu erforderliche Einsicht in schriftliche Unterlagen zu ermöglichen sowie die hiezu nötigen Auskünfte zu erteilen. Über den Zeitpunkt der Durchführung von Überprüfungen sind Termine zu vereinbaren, es sei denn,
a) es besteht Gefahr im Verzug,
b) es handelt sich um Überprüfungen der Betreuung der Hilfe Suchenden oder
c) es wird durch vier Wochen kein Termin ermöglicht.
(5) Die Aufsichtsbehörde (Abs4) hat die Unterbringung eines Hilfe Suchenden in Einrichtungen nach Abs1 durch Bescheid zu untersagen, wenn die fachgerechte Pflege nicht mehr gewährleistet ist oder mehr als zweimal gegen Abs4 dritter Satz verstoßen worden ist.
(6) Die Wahrnehmung der Aufsicht nach Abs4 ist tunlichst mit jener nach dem Kärntner Heimgesetz, LGBl Nr 7/1996, zu koordinieren.
§49
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche gemäß §§47 Abs1 litb und c sowie Abs2 und 48 Abs1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem soziale Mindestsicherung geleistet wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß §6 Abs8 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Verwertung eines gemäß §6 Abs8 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Mindestsicherungsempfängers oder seiner erbberechtigten Kinder, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.
(4) Über Ersatzansprüche nach §§47 und 48 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen einen Vergleich abschließen, dem die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§1 Z15 Exekutionsordnung) zukommt.
(5) Ersatzansprüche nach §§47 und 48 sind, wenn kein Vergleich zustande kommt, im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§52
Anträge
(1) Leistungen der sozialen Mindestsicherung setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
(2) Anträge auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Sozialzentrum, in dessen Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der oben angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(3) Anträge auf Leistungen gemäß §§34 und 34a Abs1 sind bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger weiterzuleiten (§61 Abs1).
§53
Anwendbarkeit des AVG
Auf das Verfahren über die Leistung sozialer Mindestsicherung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§57
Bescheide, Entscheidungspflicht
(1) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu leisten.
(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§52 Abs2) zu entscheiden.
(3) Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(3a) Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Mindeststandard nach §§12 und 12a anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß §52 Abs2. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(4) Über Leistungen sozialer Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§8 Abs2), über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel sowie über Rückerstattungspflichten (§59 Abs3) und die Einstellung der Leistungen (§59 Abs5) ist, soweit Abs5 und 6 nicht anderes bestimmen, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(5) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
a) aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes,
b) darauf gestützter Verordnungen oder
c) auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Mindestsicherungsempfängers anzusehen sind,
jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn der Hilfe Suchende dies innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.
9. Abschnitt
Zuständigkeit und Kostentragung
§60
Behördliche Aufgaben
(1) Der Landesregierung obliegt:
a) die Erlassung von Verordnungen nach §5 Abs3, §6 Abs3 und 11, §12 Abs2 , §34 Abs3, §34a Abs1, §35 Abs4, §48 Abs2 und §61 Abs8;
b) die Unterbringung von Hilfe Suchenden in psychiatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) sowie in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit gemäß §14 Abs2;
c) in den Fällen der litb, des §61 Abs1 lity, des §43 Abs1 litd des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie bei der Unterbringung suchtkranker Hilfe Suchender nach §14 Abs4 lita die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen des 3. Abschnittes, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.
(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
a) die Gewährung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch besteht (§8 Abs2) und soweit nicht durch Abs1 litb,c und d anderes bestimmt ist;
b) alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(3) (entfällt)
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfe Suchenden. Lässt sich im Falle einer Mindestsicherung durch eine Krankenanstalt im Sinne des §50 Abs2 die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
(5) In den Fällen des 3. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(6) Kommt nach Vereinbarungen gemäß §79 eine Leistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs4 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt in Kärnten; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
§61
Nichtbehördliche Aufgaben
(1) Als Träger von Privatrechten ist das Land Träger nachstehender Maßnahmen:
a) die Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen gemäß §11, mit Ausnahme von Wohnheimen für ältere Menschen;
b) die Vorsorge für allgemeine und spezielle Beratungsdienste gemäß §§15 Abs2 litc und Abs3, 17 litd, 18 Abs1 und 19;
c) die Vorsorge für Erholungsangebote für Familien und ältere Menschen gemäß §17 litc;
d) die Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach §10, soweit solche nicht bereits nach Abs3 in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen;
e) die Vorsorge für besondere Wohnmöglichkeiten mit entsprechender fachgerechter Betreuung, insbesondere für Frauen und Kinder zur vorübergehenden Unterbringung und zur Bewältigung von Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven (Frauenhäuser) gemäß §18 Abs1;
f) die Vorsorge für die Schulung und sonstige Unterstützung der Pflegepersonen gemäß §15 Abs3;
g) die Vorsorge der Mindestsicherung zur Sicherung einer Lebensgrundlage gemäß §16 Abs2;
h) die Vorsorge für die Errichtung von Diensten zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen gemäß §17 lite;
i) die Übernahme von Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf und zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung gemäß §12 Abs5 und 6;
j) die Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß §14 Abs3;
k) die Geld- und Sachleistungen an Schwangere und Wöchnerinnen gemäß §14 Abs4 litb;
l) die Übernahme der Kosten des Aufenthalts in Kuranstalten, Heilbädern oder vergleichbaren Einrichtungen gemäß §14 Abs4 lita und die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln gemäß §14 Abs4 litc;
m) die Vorsorge für die Durchführung der Hauskrankenpflege gemäß §15 Abs2 lita;
n) die Vorsorge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß §§15 Abs2 litb und 17 lita;
o) die Vorsorge für die Durchführung der Kurzzeitpflege gemäß §15 Abs2 litd;
p) die Übernahme von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gemäß §13 Abs1 sowie die Leistung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Aushilfen gemäß §20 Abs2;
q) die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten in der im Abs5 angeführten Weise;
r) die Trägerschaft der für den Bereich der Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Sozial- und Gesundheitssprengel;
s) die Vorsorge für Maßnahmen bei Wohnungslosigkeit gemäß §20 Abs1;
t) die Vorsorge für die Beratung bei anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten gemäß §20 Abs3;
u) die Förderung zur Deckung außerordentlicher Belastungen gemäß §34;
v) der Heizzuschuss gemäß §34a Abs1;
w) die Zuschüsse zu kieferorthopädischen Behandlungen gemäß §35;
x) Leistungen nach §15 Abs1, soweit sie nicht in lita bis u ausdrücklich genannt werden;
y) die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gemäß §11.
(2) Das Land hat sich bei der Abwicklung folgender Leistungen, ausgenommen in Fällen des §60 Abs1 litc, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen:
a) soziale Mindestsicherung bei außergewöhnlichem Bedarf im Einzelfall (§12 Abs5);
b) Übernahme von Kosten, die erforderlich sind, um der Hilfe suchenden Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen (§12 Abs6);
c) Mietvorauszahlungen gemäß §13 Abs1 lita;
d) die Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß §14 Abs3;
e) die Geld- und Sachleistungen an Schwangere und Wöchnerinnen gemäß §14 Abs4 litb;
f) die Übernahme der Kosten des Aufenthalts in Kuranstalten, Heilbädern oder vergleichbaren Einrichtungen gemäß §14 Abs4 lita, ausgenommen die Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke, einschließlich der Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit;
g) soziale Mindestsicherung zur Sicherung einer Lebensgrundlage gemäß §16 Abs2.
(3) Als Träger von Privatrechten sind die Gemeinden Träger der Vorsorge für Arbeitsmöglichkeiten nach §10 sowie für Einrichtungen nach §17 litb. Sie haben in angemessenem Ausmaß für geeignete Arbeitsmöglichkeiten im Sinne des §10 Abs1 vorzusorgen oder solche zu fördern.
(4) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§70) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für ältere Menschen.
(4a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs1 lita dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderung sowie süchtigen oder chronisch kranken Hilfe Suchenden, errichten und betreiben. In diesem Fall gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Abs7 und 8.
(5) Die Träger von Privatrechten nach Abs1, 3 und 4 dürfen für einzelne der nichtbehördlichen Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit und nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient. Eine Heranziehung darf jedoch nur erfolgen, wenn sich der Träger der freien Wohlfahrtspflege in der Vereinbarung nach Abs7 verpflichtet,
a) die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
b) bei der Erbringung von Leistungen nach Abs1, 3 und 4 qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen,
c) für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.
(5a) Das Land als Träger von Privatrechten darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.
(6) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben (Abs5) herangezogen werden, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
(7) Die Beziehungen zwischen den Trägern von Privatrechten (Abs1, 3 und 4) und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist – soweit die Verordnung nach Abs8 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch die Träger von Privatrechten (Abs1, 3 und 4) zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzen durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(8) Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Abs1 lita den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs7 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(8a) Kostenersätze gemäß Abs7 und 8 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach §15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.
(9) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben Vereinbarungen nach Abs7 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art138 Abs1 Z1 B VG iVm §46 Abs1 Z1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua dann, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre (vgl VfSlg 20.061/2016; VfGH 22.9.2017, KI10/2016 und vom selben Tag, KI4/2017).
1.2. Ob die Sachidentität gegeben ist, hängt weder von den in den Erledigungen verwendeten Formulierungen noch von den darin zitierten Rechtsvorschriften ab (vgl VfSlg 19.997/2015). Insbesondere ist bei der Beurteilung, ob das jeweilige Verwaltungsgericht oder das jeweilige ordentliche Gericht die Zuständigkeit verneint hat, nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruchs abzustellen, sondern muss auch auf die Gründe der Entscheidung Bedacht genommen werden (vgl VfSlg 5407/1966, 14.295/1995, 14.769/1997, 14.991/1997, 19.499/2011).
1.3. Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl zB VfSlg 383/1925, 3490/1959, 14.175/1995, 14.343/1995, 14.497/1996, 18.575/2008, 18.699/2009, 19.499/2011).
1.4. Für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist es nicht erforderlich, dass die Prozessparteien in den zugrunde liegenden Verfahren den Instanzenzug ausgeschöpft haben (vgl VfSlg 18.505/2008 mwN).
1.5. Es ist offenkundig, dass im vorliegenden Fall in derselben Sache – die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach §11 K-MSG – ein Gericht (das Landesgericht Klagenfurt, mit Entscheidung vom 3. April 2019, 4 R 82/19d) und eine Verwaltungsbehörde (die Kärntner Landesregierung, mit Bescheid vom 5. Dezember 2019, 05-P-AHPH-27079/36-2019) die Zuständigkeit abgelehnt haben, diese Ablehnung aber in einem Fall zu Unrecht erfolgt ist.
1.6. Der vorliegende Antrag ist daher zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die antragstellende Partei begehrte im Gerichts- und Verwaltungsweg die Gewährung von Leistungen der sozialen Mindestsicherung in Form der Kostenübernahme bzw Zuzahlung für die Unterbringung im Pflegeheim, in dem ************** seit Ende 2016 – zunächst als Selbstzahlerin – gewohnt hat.
2.2. Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit "imperium", also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VfSlg 20.164/2017 mwN, 20.338/2019).
2.3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.3.1. Nach §8 Abs1 K-MSG idF LGBl 16/2012 wird soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, durch Pflege, zur Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage, für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen, bei Gewaltbedrohungen, bei Schuldenproblemen sowie bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten geleistet. Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen nach §11 Abs2 (Taschengeld für Personen, die Mindestsicherung in stationären Einrichtungen erhalten), §12 Abs2 bis 4 (soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt, dh Deckung des Lebensbedarfs und angemessenen Wohnbedarfs), §12a (Soziale Mindestsicherung der älteren Generation), §14 Abs1 und 2 (Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen bzw bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung) und §16 Abs1 K-MSG (Soziale Mindestsicherung für minderjährige Hilfe Suchende zur Schaffung und Sicherung einer Lebensgrundlage). Die Leistungen werden in Form der persönlichen Hilfe, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht; als Leistung gilt auch die Vorsorge für die Schaffung von Einrichtungen zur Durchführung von Krankentransporten (§9 Abs1 und 4 K MSG).
2.3.2. Nach §11 Abs1 K-MSG kann soziale Mindestsicherung mit Zustimmung der Hilfe suchenden Person durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in bestimmten Einrichtungen zu Wohnzwecken geleistet werden, wenn andere Formen sozialer Mindestsicherung nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären. Diese Mindestsicherungsbezieher haben gemäß §11 Abs2 K MSG grundsätzlich einen Anspruch auf ein Taschengeld in bestimmter Höhe. Die Unterbringung obliegt der Aufsicht der Landesregierung, die in regelmäßigen Abständen die ordnungsgemäße Betreuung und Versorgung zu überprüfen hat. Sollte dies nicht (mehr) gewährleistet sein, ist die Unterbringung durch Bescheid zu untersagen (§11 Abs5 K-MSG).
2.3.3. Der 8. Abschnitt des K-MSG beinhaltet die Verfahrensbestimmungen (§§52 ff. K MSG): Für die Zuerkennung von Leistungen der sozialen Mindestsicherung ist zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, die Leistungen können aber auch von Amts wegen gewährt werden (§52 K-MSG). Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren das AVG anzuwenden (§53 K MSG). Gemäß §49 Abs5 K-MSG sind Ersatzansprüche gegenüber ehemaligen Empfängern sozialer Mindestsicherung und gegenüber Dritten – wenn kein Vergleich zustande kommt – im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Nach §57 K-MSG ist bei Gefährdung des Lebensunterhalts eine Soforthilfe mit Mandatsbescheid zu leisten. Ansonsten ist über Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (und über die einzusetzenden Mittel, Rückerstattungspflichten sowie die Einstellung der Leistungen), innerhalb von drei Monaten ein Bescheid zu erlassen. Die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind ab Antragstellung zu gewähren.
2.3.4. Im Rahmen der Regelungen über die Zuständigkeit unterscheidet das K MSG zwischen behördlichen (§60) und nichtbehördlichen Aufgaben (§61). Demnach obliegt gemäß §60 K-MSG idF LGBl 16/2012 der Landesregierung ua in den Fällen der Unterbringung in Einrichtungen gemäß §11 K-MSG (§61 Abs1 lity K MSG idF LGBl 16/2012) die Entscheidung über sonstige erforderliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht. Sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §60 Abs2 lita K-MSG idF LGBl 16/2012 für die Gewährung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, und gemäß §60 Abs2 litb K-MSG idF LGBl 16/2012 für alle behördlichen Maßnahmen zuständig. Demgegenüber ist gemäß §61 Abs1 K-MSG idF LGBl 16/2012 das Land Träger von Privatrechten in näher aufgezählten Maßnahmen wie zB der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen (ausgenommen Wohnheime für ältere Menschen) und der Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gemäß §11 K-MSG.
2.4. Daraus folgt für den zu beurteilenden Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes Folgendes:
2.4.1. Sowohl das Landesgericht Klagenfurt als auch die Kärntner Landesregierung verneinten ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Ansprüche auf Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach §11 Abs1 K-MSG: Das Landesgericht Klagenfurt geht davon aus, dass die Entscheidung über den Anspruch im Verwaltungsweg zu ergehen habe, da nach §49 K-MSG lediglich Ersatzansprüche nach §§47 und 48 K-MSG im Zivilrechtsweg geltend zu machen seien. Die Kärntner Landesregierung nimmt demgegenüber auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des §61 K-MSG an, dass hinsichtlich dieses Anspruches für die Erlassung eines Bescheides kein Raum bleibe.
2.4.2. Das Landesgericht Klagenfurt hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint:
2.4.3. Das Land Kärnten gewährt Leistungen der sozialen Mindestsicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären Einrichtungen (§11 K-MSG). In der taxativen Aufzählung der Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§8 Abs2 K MSG), ist hinsichtlich §11 K-MSG nur Abs2 leg cit genannt, also der Anspruch auf ein Taschengeld für Hilfe Suchende, die soziale Mindestsicherung in einer stationären Einrichtung erhalten. Die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung sowie Hilfe in stationären Einrichtungen nach §11 Abs1 K-MSG selbst ist jedoch nicht aufgezählt (OGH 27.9.2016, 1 Ob 64/16t); dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut – "Soziale Mindestsicherung kann […] durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen […] geleistet werden" – des §11 Abs1 K-MSG.
2.4.4. Bei der Unterscheidung zwischen behördlichen und nichtbehördlichen Aufgaben nach §§60 und 61 K-MSG idF LGBl 16/2012 zählt die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Einrichtungen gemäß §11 K-MSG ausdrücklich zu den nichtbehördlichen Aufgaben, die dem Land als Träger von Privatrechten obliegen (§61 Abs1 lity K-MSG; vgl auch OGH 27.9.2016, 1 Ob 64/16t; 28.5.2019, 2 Ob 161/18t und VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0222 zu §61 Abs1 liti und p K MSG). Diese ausdrückliche Zuständigkeit wurde mit LGBl 97/2010 eingefügt. Hingegen ist die Landesregierung im Fall einer Unterbringung nach §11 K-MSG für sonstige erforderliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und die Bezirksverwaltungsbehörde für alle (sonstigen) behördlichen Maßnahmen – soweit durch das K MSG nicht anderes bestimmt ist – zuständig.
2.4.5. Zum Ersten besteht damit auf die Unterbringung in einer Einrichtung nach §11 Abs1 K MSG als eine Leistung der sozialen Mindestsicherung kein Rechtsanspruch (vgl "kann" in §11 Abs1 K-MSG und §8 Abs2 iVm §11 Abs2 K MSG). In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden (vgl VfGH 14.7.2020, G202/2020 ua).
Zum Zweiten zählt §61 Abs1 lity K-MSG idF LGBl 16/2012 ausdrücklich die Unterbringung in Einrichtungen nach §11 K-MSG als eine nichtbehördliche, vom Land als Träger von Privatrechten zu vollziehende Aufgabe auf. Dies steht auch im Einklang mit den behördlichen Aufgaben nach §60 K-MSG idF LGBl 16/2012: Nach Abs1 litc leg cit sind behördliche, der Landesregierung obliegende Aufgaben nur jene Maßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Das ist im Falle einer Unterbringung in einer Einrichtung nach §11 K-MSG der Anspruch auf Taschengeld (§8 Abs2 iVm §11 Abs2 K-MSG). Die "Auffangklausel" in §60 Abs2 litb K MSG idF LGBl 16/2012 – wonach die Bezirksverwaltungsbehörde für alle behördlichen Maßnahmen nur dann zuständig ist, wenn das Gesetz nicht anderes bestimmt – berücksichtigt, dass die Unterbringung in Einrichtungen nach §11 K MSG gemäß §61 Abs1 lity K-MSG idF LGBl 16/2012 als eine nichtbehördliche und somit nicht in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Aufgabe ausdrücklich festgelegt ist.
Zum Dritten ist gemäß §57 Abs4 K-MSG ein Bescheid nur hinsichtlich Leistungen zu erlassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (sowie über die dafür einzusetzenden eigenen Mittel, Rückerstattungspflichten und die Einstellung der Leistungen). Ein Rechtsanspruch besteht nach der ausdrücklichen Regelung in §8 Abs2 K-MSG hinsichtlich der sozialen Mindestsicherung in stationären Einrichtungen nach §11 K-MSG aber lediglich hinsichtlich des Taschengeldes (§11 Abs2 K-MSG).
2.4.6. Damit hat die Kärntner Landesregierung ihre Zuständigkeit zu Recht verneint.
2.5. Dem steht auch nicht die Auffassung des Landesgerichtes Klagenfurt entgegen, dass grundsätzlich auf das auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitete Verfahren über Leistungen sozialer Mindestsicherung die Vorschriften des AVG anzuwenden sind und nach §49 K-MSG bloß Ersatzansprüche des Landes gegenüber ehemaligen Empfängern und Dritten im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind. Denn §1 JN weist – wie auch die Kärntner Landesregierung in ihrer Stellungnahme mit Verweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausführt – die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit sie nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, den ordentlichen Gerichten zu. Der Landesgesetzgeber hat durch die ausdrückliche Regelung, dass kein Rechtsanspruch besteht, unzweifelhaft festgelegt, dass diese Art der Förderung im Wege der nicht hoheitlichen Verwaltung erfolgen soll (vgl zum StWUG VfSlg 20.199/2017; vgl auch Pfeil , Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, 371 ff.). Bei staatlichen Förderungen, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden, ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtsträger des zur Gewährung solcher Förderungen (hier: gemäß §61 K-MSG) ermächtigten Organs und dem Bewerber/Antragsteller um eine solche Förderung als bürgerliche Rechtssache im Sinne des §1 JN anzusehen (vgl zum StudFG 1992 VfSlg 18.231/2007).
Es trifft demgemäß nicht zu, dass die Ansprüche auf Unterbringung in einer Einrichtung gemäß §11 K-MSG öffentlich-rechtlich geregelt und Streitigkeiten im Verwaltungsweg auszutragen sind. Nach dem Gesagten sind diese Ansprüche vielmehr als bürgerliche Rechtssachen in der Bedeutung des §1 JN anzusehen und daher vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl VfSlg 11.259/1987).
IV. Ergebnis
1. Das Bezirksgericht Klagenfurt und das Landesgericht Klagenfurt haben mit ihren Entscheidungen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung in Form der (Kostenübernahme für die) Unterbringung in einer Einrichtung gemäß §11 Abs1 K-MSG nicht auf dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Unrecht verneint.
2. Es ist daher auszusprechen, dass die Entscheidung über den geltend gemach-ten Anspruch auf (Kostenübernahme für die) Unterbringung in einer Einrichtung nach §11 Abs1 K-MSG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Die entgegenstehenden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. März 2019, 23 C 36/19p, und des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. April 2019, 4 R 82/19d, sind sohin aufzuheben. Demgegenüber ist die Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. September 2020, 4 R 233/20m, nicht aufzuheben, da diese bloß die Zurückweisung einer Klage wegen entschiedener Sache zum Gegenstand hat und daher nicht Gegenstand des Kompetenzkonfliktes ist.
3. Der Kostenausspruch gründet sich auf §52 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– und die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.