JudikaturVfGH

E2335/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
21. April 2021

Spruch

Der Antrag 1. der *************, 2. der **************, 3. der *************, 4. des ************* und 5. des mj. ***************, der Minderjährige vertreten durch *************, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Wiedner Hauptstraße 32, 1041 Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2020 , Zlen W212 2206969-1/28E , W212 2206971-1/26E, W212 2206966-1/27E, W212 2206963-1/27E und W212 2206965-1/27E wird abgewiesen.

Begründung

Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 3. Dezember 2020, Ra 2020/20/0262-10 sowie vom 22. Jänner 2021, Ra 2020/20/0258 bis 0261-15, die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist diese Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und kann daher auch vor dem Verfassungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden. Für die Einschreiter ist im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof sohin die Beschwer weggefallen.

Da somit die von den Einschreitern beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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