JudikaturVfGH

V522/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. März 2021

Spruch

I. §1 Abs2 sowie die Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Wortfolge "am Erlegungsort" in §2 lita, §2 litc sowie die Wortfolge "mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc" in §2 lite der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341, richtet.

IV. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

V. Das Land Tirol ist schuldig, dem Antragsteller die mit € 1.548,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG begehrt der Antragsteller, die gesamte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341, in eventu §1 Abs2 zur Gänze, in §2 die Wortfolge: "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes", in §2 lita die Wortfolge: "am Erlegungsort", §2 litc zur Gänze, in §2 lite die Wortfolge: "mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc", in §6 Abs1 die Wortfolge: "und weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes" und in §6 Abs2 die Wortfolge: "bzw weiblichen Stücke sowie Kitze des Rehwildes" als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL-JA-23/63-2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341 (im Folgenden: Grünvorlageverordnung), lautet wie folgt (die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§1

(1) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Jagdbehörde I Instanz verordnet gemäß §38 Abs3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl 51/2020 (TJG 2004), nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke der adulten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes, sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Jagdbehörde I Instanz verordnet gemäß §38 Abs4 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl 51/2020 (TJG 2004), dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage), sowie nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister .

§2

In allen Jagdgebieten des Bezirkes Innsbruck-Land, mit Ausnahme auf den im Gemeindegebiet Pfaffenhofen liegenden Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald (Grundstücke, welche im Bezirk Innsbruck-Land liegen), sind weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes nach deren Erlegung binnen zehn Tagen auf folgende Art vorzulegen:

a) Vom ganzen Wildkörper (inkl Lauscher) ist am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen. Die Wildart und das Geschlecht müssen darauf eindeutig erkennbar sein.

b) Der Erleger hat beide Lauscher abzutrennen und anschließend vom Wildkörper, aus derselben Perspektive wie in lita, ein weiteres Lichtbild anzufertigen.

c) Der Erlegungsort ist vorzugsweise mittels Koordinaten (zB GPS Koordinaten der angefertigten Lichtbilder mittels Handyfunktion) festzuhalten oder auf einer Karte eindeutig einzuzeichnen .

d) Vom Jagdausübungsberechtigten bzw dessen Meldungsbevollmächtigten ist in der Abschussmeldung der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) die Vorlageperson (örtlich zuständiger Hegemeister) mit dem Vorlagedatum (Übermittlungsdatum der Daten gem lite) anzuführen.

e) Beide Lichtbilder gem lita und litb mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc sind zusammen mit der Abschussmeldungsnummer dem örtlich zuständigen Hegemeister als Vorlageorgan in elektronischer Form zu übermitteln (vorzulegen).

§3

(1) Der zuständige Hegemeister hat nach erfolgter elektronischer Übermittlung der Grünvorlagedaten gem §2 litd und Überprüfung der Plausibilität die Grünvorlage in der JAFAT zu bestätigen.

(2) Sollten Zweifel über die Echtheit oder Plausibilität der übermittelten Grünvorlagedaten bestehen, ist unverzüglich die Jagdbehörde zu verständigen.

(3) Die Grünvorlagedaten inkl Abschussmeldungsnummer sind vom zuständigen Hegemeister digital zu sammeln und nach Aufforderung durch die Jagdbehörde bzw am Ende des jeweiligen Jagdjahres gesammelt an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (bh.il.umwelt@tirol.gv.at) zu übermitteln.

§4

(1) In begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise vorgesehene Tierpräparation oder gravierende mangelnde technische Ausstattung zur elektronischen Übermittlung nach §2, können vorzulegende Wildstücke nach deren Erlegung dem örtlich zuständigen Hegemeister im „grünen Zustand“ (als ganzer Wildkörper) vorgelegt werden.

(2) Der örtlich zuständige Hegemeister hat dieses erlegte Wild zu kennzeichnen und die Vorlage in der JAFAT zu protokollieren.

§5

(1) Fallwild ist gem §2 lita bis e dem örtlich zuständigen Hegemeister vorzulegen.

(2) Stark oder vollständig verwestes Fallwild ist mittels Lichtbildern zu belegen und sinngemäß nach §2 litc bis d dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.

§6

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §2 bis 5 hat auf den Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald (Grundstücke, welche im Bezirk Innsbruck-Land liegen) die Vorlage von erlegten weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes und weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes an eine der folgenden Vorlagepersonen im Hegebezirk Silz zu erfolgen:

Hegemeister Wilhelm Mareiler 6424 Silz, Sillesweg 13

Walter Schweigl 6421 Rietz, Heinrich-Natter-Straße 13

Franz Gallop 6422 Stams (Gemeindeamt zu den Amtsstunden)

Richard Föger 6424 Silz, Tiroler Straße 106/2

Manfred Haselwanter 6433 Haiming, Ochsengarten 9/Top 2

Harald Stigger 6425 Haiming, Alte Bundesstraße 2a

Johann Hackl 6421 Rietz, Unterdorf 37

Martin Zauner 6421 Rietz, Dorf 3

(2) Die Vorlage der erlegten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes bzw weiblichen Stücke sowie Kitze des Rehwildes hat in frischem Zustand als Ganzes (Wildbret mit allen Bestandteilen samt Haupt) zu erfolgen.

(3) Die vorgelegten Stücke sind von den in Abs1 genannten fachlich befähigten Vorlagepersonen durch abschneiden beider „Lauscher“ sichtbar zu kennzeichnen. Weiters haben die Vorlagepersonen die vorgelegten Stücke in einer Vorlageliste, die von der Behörde zur Verfügung gestellt wird, fortlaufend einzutragen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Diese Vorlageliste ist bis 31.01. eines jeden Jahres der Behörde zu übermitteln.

§7

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 Z15 Tiroler Jagdgesetz 2004 dar und sind mit einer Geldstrafe von bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

§8

(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck kundgemacht. Sie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.04.2020, Zl IL JA 23/59 2020 wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung aufgehoben.

(3) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.04.2020, Zl IL JA 23/61 2020 wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung aufgehoben."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl 41/2004, idF LGBl 64/2015 lauten:

"§38 Überwachung des Abschussplanes

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichem Rot- und Rehwild zusätzlich den linken Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.

(3) Erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.

(5) Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.

[…]

§67 Bezirksjagdbeirat

(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Bezirksjagdbeirat einzurichten. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Bezirksjagdbeirat obliegen

a) die fachliche Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der Jagd und

b) die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach den §§20 Abs1, 31 Abs3, 38 Abs4, 43 Abs2 sowie 52 Abs3.

Die Behörde hat dem Bezirksjagdbeirat in den Fällen der litb zur Abgabe seiner Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf.

(2) Dem Bezirksjagdbeirat gehören an:

a) der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer,

b) der Bezirksjägermeister,

c) zwei auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer zu bestellende Vertreter der Land- und Forstwirtschaft,

d) zwei auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes zu bestellende Vertreter der Jägerschaft, von denen einer Jagdpächter und einer Berufsjäger oder Jagdaufseher sein muss.

(3) Die Mitglieder nach Abs2 litc und d sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs2 lita und b richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.

(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs2 litc und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Bezirksjagdbeirat erlischt in den Fällen des Abs2 litc und d durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). Der Widerruf der Bestellung ist nur zulässig, wenn die vorschlagsberechtigte Körperschaft den Widerruf verlangt. Der Verzicht ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Abs2 litc und d tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes das betreffende Ersatzmitglied. Scheidet ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer (Abs2 lita), Stellvertreter des Vorsitzenden das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs2 litc.

(8) Der Bezirksjagdbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates des Bezirkes Lienz hat, soweit erforderlich, ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Der Bezirksjagdbeirat kann die Beiziehung sonstiger Auskunftspersonen mit einfacher Mehrheit beschließen.

(11) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(12) Für die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates gilt §7 Abs1 AVG sinngemäß.

(13) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, die Festsetzung der Tagesordnung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.

(14) Die Kanzleigeschäfte des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller legt seine Bedenken wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"I. Sachverhalt:

Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger und aufgrund vertraglicher Vereinbarung Pächter und Jagdausübungsberechtigter der mit Bescheid der BH Innsbruck konstituierten Jagdgenossenschaft Axams. Die Jagdgenossenschaft Axams befindet sich im Sprengel der BH Innsbruck, welche für die (gegenständlichen) jagdrechtlichen Belange des Antragstellers sachlich wie örtlich zuständig ist. Zur Gewährleistung der Durchführung einer ordnungsgemäßen, effektiven und weidgerechten Jagdwirtschaft werden dem Antragsteller als Jagdausübungsberechtigten von Gesetzes wegen umfassende Rechtspflichten auferlegt. So ist der Antragsteller gemäß §§37 ff Tiroler Jagdgesetz 2004 unter anderem zur Einhaltung eines von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgegebenen Abschussplans verpflichtet, dessen Nichteinhaltung mit Verwaltungsstrafe sanktioniert ist.

Der Antragsteller ist seinen gesetzlichen Pflichten stets nachgekommen und führt ein dem Tiroler Jagdgesetz entsprechendes Jagdrevier. Im Jagdrevier des Antragstellers ist es im Beobachtungszeitraum bzw in den letzten Jahren nachweislich zu keinerlei Problemen (wie etwa Verbiss- oder sonstiger Schäden oder Zweifel an den gemeldeten Abschüssen) gekommen. Dementsprechend bestand für das Jagdrevier des Antragstellers in den letzten Jahren auch keine Grünvorlagepflicht, weil es schlichtweg keine Probleme mit dem Nachweis betreffend der erlegten Wildstücke im Revier des Antragstellers gegeben hat. […]

Die Situation für den Antragsteller als Jagdausübungsberechtigten ist nunmehr jene, dass er neben den ohnehin bereits stringenten Vorgaben des behördlichen Abschussplans zusätzlich die (überzogenen!) Vorgaben der Verordnung vom 8.7.2020, GZ IL JA 23/63 2020, einhalten muss. Im Falle der Nichteinhalt drohen dem Antragsteller verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, welche von Geldstrafen bis zum Entzug der Jagdberechtigung reichen. Die Einhaltung des Abschussplans in Kombination mit der Verordnung vom 8.7.2020, GZ IL JA 23/63 2020 ist dem Antragsteller unzumutbar. Die Verordnung selbst ist in mehrerlei Hinsicht nicht vom Gesetz gedeckt und verletzt die Rechtssphäre des Antragstellers. […]

III. Zur Antragslegitimation:

1. Der Antragsteller ist – wie bereits darauf hingewiesen – Pächter und Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd Axams. Als Jagdausübungsberechtigter ist der Antragsteller bereits gemäß §37 b Abs8 TJG 2004 verpflichtet, jeden Abschuss der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 10 Tagen zu melden. Weiters ist er gem. §38 Abs3 TJG 2004 verpflichtet, die erlegten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Für den Fall, dass die Behörde eine Verordnung gemäß §38 Abs4 TJG 2004 erlässt (Grünvorlage hinsichtlich weiblichen Rehwildes), ist der Antragsteller auch hinsichtlich des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen zur Grünvorlage verpflichtet.

Mit der gegenständlichen Verordnung verordnet nunmehr die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß §38 Abs3 und 4 TJG 2004 (zusammengefasst) ua die Grünvorlage für sämtliche Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, sowie nähere Bestimmungen zur Grünvorlage (sowohl hinsichtlich der weiblichen Stücke des Rotwildes, als auch hinsichtlich der weiblichen Stücke des Rehwildes). Dem Antragsteller wird von der Behörde sohin eine (weitere) konkrete Handlungspflicht auferlegt, die ihn in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigten und Revierpächter belastet und welche ihn in seiner Jagdausübung beschränkt. Durch diese umfassenden, aber keinesfalls notwendigen Vorlage- und Nachweispflichten, wird der Antragsteller nachteilig in seiner rechtlich geschützten Sphäre, nur im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen derart restriktiven Pflichten unterworfen zu werden, beeinträchtigt. Überdies entspricht die Verordnung nicht dem Gesetz, wodurch die Rechtssphäre des Antragstellers nicht nur beeinträchtigt, sondern auch verletzt wird.

2. Daraus ergibt sich die Legitimation des Antragstellers zur Stellung des gegenständlichen Antrags, wobei zur Begründung der Antragslegitimation und zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Ausführungen unter Punkt IV. ('Darlegung der Bedenken') verwiesen wird.

[…] Die angefochtene Verordnung der BH Innsbruck richtet sich direkt an den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter und erlegt diesem umfassende Verpflichtungen auf, weshalb dieser Adressat der angefochtenen Verordnung ist (VfSlg 11.461/1987).

2.2. Es liegt ein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vor. Nach der Rechtsprechung des VfGH belastet eine Abschusskontrollverordnung – wie die gegenständliche – stets den Pächter bzw Jagdausübungsberechtigten, nämlich durch die Verpflichtung zur Vorlage des erlegten Wildstücks. Allein in dieser Rechtspflicht manifestiert sich eine den Jagdausübungsberechtigten unmittelbar treffende Rechtswirkung der Verordnung (VfSlg 11.461/1987; vgl auch Holzinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts I4 [2015] 81, E144).

Zudem werden durch die angefochtene Verordnung (ohne gesetzliche Grundlage) Handlungspflichten verordnet, welche nach ihrer Art dem Antragsteller weder zumutbar noch für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft tatsächlich notwendig sind (siehe hiezu unter Punkt IV.). Der Antragsteller muss somit infolge der angefochtenen Verordnung Verpflichtungen erfüllen, welche nicht vom Gesetz gedeckt sind bzw von der Behörde nicht hätten verordnet werden dürfen. Darüber hinaus hat es die Behörde unterlassen eine entsprechende Grundlagenforschung hinsichtlich der Notwendigkeit der gegenständlichen Verordnung für das Revier des Antragstellers durchzuführen. Dies führt nunmehr zu der für das Jagdrevier des Antragstellers einerseits nicht rechtfertigbaren Pflicht, auch für das Rehwild und dessen Kitze eine Grünvorlage zu tätigen. Andererseits zu der ebenfalls nicht zumutbaren Pflicht (sowohl für die weiblichen Stücke des Rotwildes und dessen Kälber als auch für das Rehwild und dessen Kitzen) eine Grünvorlage in der von der Behörde verordneten Art und Weise durchzuführen (zB Durchführung einer GPS-Koordination zum Nachweis des erlegten Stückes, etc.). Die Verordnung greift daher in das rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers ein, nur solchen Handlungspflichten unterworfen zu werden, die auch eine gesetzliche Deckung finden.

2.3. Zudem ist die angefochtene Verordnung geeignet unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen. Der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsteller ist seiner Art und seines Ausmaßes eindeutig bestimmt, da es weder eine Konkretisierung durch eine andere Norm braucht, noch ein Akt der Vollziehung notwendig ist, damit die angefochtene Verordnung auf den Antragsteller angewendet werden kann. Bereits die angefochtene Verordnung selbst verpflichtet den Antragsteller die Grünvorlage auf das Rehwild zu erbringen sowie sonstige Nachweispflichten zur Dokumentation des erlegten Wildstückes sowohl für das weibliche Rotwild und dessen Kälber als auch für das Rehwild und dessen Kitzen durch-zuführen (Anfertigung von Lichtbilder, GPS-Standortermittlung, etc.). Der Antragsteller ist von den rechtlichen Folgewirkungen der angefochtenen Verordnung auch aktuell und nicht bloß potentiell betroffen, da die Verordnung in Kraft ist und dieser jederzeit (bei Zuwiderhandeln gegen die Normvorgaben) mit einer Verwaltungsstrafe rechnen muss (VfSlg 18.774/2009).

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH kann ein Individualantrag nur dann gestellt werden, wenn ein anderer Weg zum VfGH zur Geltendmachung von verfassungsrechtlichen Bedenken nicht möglich, oder dem Antragsteller im Einzelfall unzumutbar ist. Nach der Judikatur ist ein solcher Umweg gerade dann unzumutbar, wenn der Antragsteller erst ein Straferkenntnis provozieren müsste, um im Wege Anfechtung des Straferkenntnisses zum VfGH zu gelangen (VfSlg 20.191/2017 uva.). Nachdem gemäß §7 der oben angeführten Verordnung Zuwiderhandlungen zu Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 Z15 TJG 2004 erklärt und diese mit einer Geldstrafe von bis zu € 6.000,– zu bestrafen sind, ist es dem Antragsteller jedenfalls unzumutbar rechtsbrüchig zu werden, um einen Strafbescheid zu provozieren, und auf diesem Wege seine Bedenken an den VfGH heranzutragen. Somit bleibt dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als jener, den gegenständlichen Antrag nach Art139 Abs1 Z3 B VG zu stellen. Auch diese Voraussetzung der Antragslegitimation ist somit erfüllt. […]

IV. Darlegung der Bedenken:

A. Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art18 B VG:

Die angefochtene Verordnung ist im Sinne des Art18 Abs2 B VG gesetzes- und somit auch verfassungswidrig. Dies aus folgenden Gründen: […]

Im Falle einer beabsichtigten Verordnung zur Grünvorlage des weiblichen Rehwildes, hat die Behörde daher den Bezirksjagdbeirat zu hören, wobei sie diesem im Sinne des §67 Abs1 litb TJG 2004 eine Stellungnahmefrist von zumindest einer Woche einzuräumen hat. Der Bezirksbeirat fasst seine Beschlüsse gemäß §67 Abs8 TJG mit einfacher Mehrheit; in dringenden Fällen kann auch ein Umlaufbeschluss gefasst werden.

Im gegenständlichen Fall wurde §1 Abs2 der Verordnung, in welchem die Grünvorlage sämtlicher Klassen des weiblichen Rotwildes und dessen Kitzen vorgeschrieben wurde, jedoch ohne die gesetzlich vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates erlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat auch nie eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme eingeräumt.

Am 29.05.2020 fand in der Landwirtschaftskammer Tirol eine Sitzung des Bezirksbeirates statt, bei welcher unter dem Tagesordnungspunt 2.) auch die damals geltende Grünvorlage (alt!) des Rehwildes (Verordnung zu IL JA 23/61 2020) und deren Aufwand thematisiert wurde.

Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die nunmehr bekämpfte Verordnung (GZ IL JA 23/63 2020) jedoch nicht Gegenstand der Sitzung des Bezirksbeirates vom 29.05.2020 war. In dieser Sitzung wurde von den Behördenvertretern zu keiner Zeit thematisiert, dass behördenseits die Absicht besteht auch eine generelle (bezirksweite) Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze anzuordnen.

Der Bezirksjägermeister für Innsbruck Land, ************** erklärte, dass er eine Grünvorlage aufgrund der vorliegenden Zahlen als nicht notwendig erachte. Konkrete Problemfälle sollten aufgezeigt und (nur) hier eine Grünvorlage vorgeschrieben werden. Auch ****************** (weiteres Mitglied des Bezirksjagdbeirates) machte den Vorschlag, dass (lediglich) bei Jagdgebieten mit weniger als 60 od. 70% Abschusserfüllung bis Ende November eine Grünvorlage im Dezember stattfinden solle.

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erklärte, dass (offensichtlich aufgrund des hohen Aufwandes) angedacht ist, die Grünvorlage in Zukunft digital abzuwickeln, wobei die BH Innsbruck bis zur technischen Umsetzung in der JAFAT eine gesonderte Verordnung mit der Möglichkeit der digitalen Grünvorlage einführen könnte. Hiezu wäre aber noch die rechtliche Grundlage abzuklären. Die Teilnehmer der Sitzung vereinbarten sodann die weitere Vorgehensweise, nämlich, dass das Mitglied *********** mit der Abt. Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht in Kontakt treten soll und die rechtliche Grundlage für eine dahingehende Abänderung abklären soll (Sitzungsprotokoll vom 29.05.2020). Hingegen wurde die generelle Grünvorlagenpflicht von der Behörde nicht angesprochen. Dementsprechend war der Bezirksjagdbeirat auch nicht in das Verordnungserlassungsverfahren eingebunden. Ganz im Gegenteil hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die gegenständliche Verordnung zu IL-JA-23/63-2020 ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Bezirksbeirates erlassen und damit eine wesentliche Voraussetzung zum rechtsgültigen Zustandekommen der Verordnung völlig außer Acht gelassen.

1.2. Aufgrund der völligen Übergehung der gesetzlich vorgesehenen Anhörung des Bezirksjagdbeirates sind die Entscheidungsgrundlagen der verordnungserlassenden Behörde unzureichend. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Anhörung hätte der Jagdbeirat insbesondere darauf hinweisen können, dass – wie auch in der Besprechung zur Vorgängerverordnung vom 29.05.2020 erörtert wurde – eine Grünvorlage für alle Klassen des Rehwildes im gesamten Sprengel des Bezirkes zur Zielerreichung des Gesetzes in keinster Weise notwendig ist und eine Grünvorlage 'für konkrete Problemfälle', sohin für einzelne Jagdgebiete völlig ausreicht, um die Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung der Abschusspläne zu erfüllen.

Der Bezirksjagdbeirat hätte insbesondere auch zu bedenken geben können, dass ein Generalverdacht gegen alle Jagdausübungsberechtigten im Sprengel der BH Innsbruck nicht zusteht und insbesondere bei jenen Jagdgebieten, in welchen der Abschussplan erfüllt wird oder keine übermäßigen Verbissschäden vorliegen und eine Grünvorlage der weiblichen Stücke des Rehwildes und dessen Kitzen nicht zur Erfüllung der Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung notwendig ist.

Bereits die fehlende, gesetzlich jedoch vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates führt zur Gesetzeswidrigkeit der Verordnung, soweit diese aufgrund §38 (4) TJG erlassen wurde. Die Verordnung entspricht somit hinsichtlich §1 Abs2 und deshalb in Hinblick auf das gesamte Rehwild und dessen Kitzen (§2; §6 Abs1 und 2) nicht dem Gesetz, das Legalitätsprinzip nach Art18 B VG ist verletzt und die Verordnung ist diesbezüglich zu beheben.

2. Mit §1 Abs2 der angefochten Verordnung verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Jagdbehörde 1. Instanz gem. §38 Abs4 TJG 2004, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu erbringen ist.

Die Behörde schöpft daher den gesetzlich eingeräumten Spielraum maximal aus, wird doch die Grünvorlage für den Abschuss sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitzen und im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgeschrieben.

Wie sich aus der Regierungsvorlage zu LGBl 64/2015 ergibt, dient die im §38 Abs3, 4 u. 5 TJG vorgesehene Grünvorlage von erlegtem Wild als Kontrollinstrument des Abschussplanes (siehe RV 161 BlgLT XVI GP, 16).Bis zur Novelle des TJG war die Voraussetzung für eine Grünvorlage ein vermehrtes Auftreten von Wildschäden.

Diese Voraussetzung ist im Zuge der Novelle des §38 TJG durch LGBl 64/2015 entfallen. An dessen Stelle wurde die Grünvorlage bei weiblichen Stücken sowie bei Kälbern des Rotwildes von vornherein gesetzlich vorgeschrieben. Dazu ergänzend wurde die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes, die Grünvorlage auch für sämtliche oder einzelne Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen mit Verordnung anzuordnen (Abs4).

Wie der oben genannten Regierungsvorlage zu LGBl 64/2015 zu entnehmen ist, wurde der Bezirksverwaltungsbehörde dabei bei der Ablegung der angeführten Interessen ein Spielraum im Sinne des Art130 Abs3 B VG (Ermessen) eingeräumt. Ausdrücklich wurde in der Regierungsvorlage jedoch darauf hingewiesen, dass die Grünvorlage zusätzlich nicht frei, also völlig losgelöst von den Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes verordnet werden darf.

Im gegenständlichen Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen jedoch weit überschritten und kann nicht davon die Rede sein, dass die gegenständliche Grünvorlage für sämtliche Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitzen im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (!) ausschließlich im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes verordnet wurde.

Durch die genannte Regierungsvorlage wird impliziert, dass die Behörde nur bei Vorliegen von entsprechenden Tatsachen, aus denen sich zumindest der Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Jagdwirtschaft ergibt, eine (generelle) Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze anordnen darf. Das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass die Behörde entsprechende Ermittlungsschritte setzt, um den Bedarf einer derartigen Maßnahme, wie der gegenwärtig verordneten, zu erforschen. Zudem hat die Behörde vor Erlassung der Verordnung eine Interessensabwägung durchzuführen, welche darauf abzielt die Interessen an einer geordneten und effizienten Jagdausübung und die Interessen des Jagdausübungsberechtigten einander gegenüber zu stellen und zu bewerten. Nur auf Grundlage dieser Interessensabwägung darf die Behörde letztlich ihr Ermessen ausüben. Der Gesetzgeber verlangt von der Behörde somit eine effektive Grundlagenforschung, ob und welche Maßnahmen im Hinblick auf die einzelnen Jagdreviere gesetzt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Verordnung für alle Jagdreviere gleichermaßen gelten soll. Es ist also in der Sphäre der Behörde gelegen die Grundlagen zu erheben, welche eine derartig restriktive und umfassende Grünvorlage auch für das Rehwild und dessen Kitze rechtfertigt. Genau dies hat die Behörde unterlassen.

Weder wurden die Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft von sachverständiger Seite her festgestellt, noch liegen de facto Tatsachen vor, welche den Schluss zulassen, dass im gesamten örtlichen Wirkungsbereich der BH Innsbruck die Erfüllung des Abschussplans durch die verordneten Maßnahmen (siehe hiezu auch Pkt. III.3.) zu überprüfen wäre. Auch die vom Gesetzgeber verlangte Interessensabwägung hat die Behörde unterlassen. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck basiert weder auf diesbezügliche wissenschaftliche Daten noch auf einer erhöhten Verbissmeldung oder einer konkret vermuteten Nicht- oder Falschmeldung von Abschüssen und erscheint daher wilkürlich. Es ist nicht ansatzmäßig erkennbar, aufgrund welcher konkreten Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder aufgrund welcher Umstände eine effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes die Grünvorlage für sämtliche Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen im ganzen Sprengel der BH Innsbruck notwendig machen würden.

Dass die Jagdausübungsberechtigten ohnehin – sohin auch ohne verordnete Grünvorlage - gemäß §37b Abs8 TJG 2004 zur Meldung eines jeden Abschusses verpflichtet sind und daher ohnehin ein umfassendes Kontrollinstrument vorliegt sei nur der Vollständigkeit halber noch einmal erwähnt.

Alle Jagdausübungsberechtigten unter einen Generalverdacht zu stellen und deren Abschussmeldungen anzuzweifeln steht der Behörde ohne konkrete Verdachtsmomente jedoch nicht zu. Hätte der Landesgesetzgeber eine generelle Grünvorlage auch bei weiblichen Stücken des Rehwildes generell für notwendig erachtet, hätte der Landesgesetzgeber dies bereits in Gesetzesform geregelt. Bereits die Vorgabe, dass die Grünvorlage beim weiblichen Rehwild aber nur nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und nur für den Fall, dass diese Verordnung im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes notwendig ist, erlassen werden kann, belegt, dass eine solche Verordnung nur in Ausnahmefällen und nur im gerade noch ausreichenden Ausmaß zur Erreichung der Zielsetzung erfolgen darf.

Im gegenständlichen Fall findet sich jedoch im gesamten Verordnungsakt keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die verordnete Grünvorlage für alle Klassen des weiblichen Rehwildes und dessen Kitzen im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck notwendig sein soll, um die Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes zu wahren.

Die Verordnung der Grünvorlage hinsichtlich des Rehwildes war daher nicht nur überschießend und damit außerhalb des Ermessensspielraums, sondern erfolgte völlig losgelöst von den konkreten Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung des Abschussplanes und damit gesetzwidrig.

2.1. Hätte die Behörde – wie vom Gesetzgeber gefordert – eine entsprechende Grundlagenforschung sowie eine Interessensabwägung durchgeführt, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass keinesfalls in sämtlichen der 134 (!) von der Verordnung umfassten Jagdgebiete (vor denselben Hintergründen!) die Notwendigkeit einer Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze besteht.

Hiezu seien zwei Beispiele angeführt:

• Im Jagdrevier des Antragstellers ist es im Beobachtungszeitraum nachweislich zu keinerlei Verbissspuren oder Wildschäden durch Rehwild gekommen. Darüber hinaus wurde für das Jagdrevier des Antragstellers in den letzten Jahren auch keine Grünvorlagepflicht angeordnet, weil es keine Probleme mit dem Nachweis betreffend der erlegten Wildstücke im Revier des Antragstellers gegeben hat.

Trotzdem wurden dem Antragsteller durch die angefochtene Verordnung eine umfassende Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze vorgeschrieben. Für das Revier des Antragstellers war die die Erlassung der gegenständlichen Verordnung aufgrund der genannten Gründe aber jedenfalls nicht notwendig, sondern überschießend.

• Darüber hinaus gibt es im örtlichen Geltungsbereich der Verordnung mehrere Hochgebirgsreviere (zB Jagdrevier Steinkasern im Voldertal). Derartige Reviere haben bedingt durch ihre geo- und topografischen Gegebenheiten (Höhe, keine bis geringe Waldfläche, Fels, steile Abhänge, etc.) nur sehr wenig Rehwild, wodurch auch der Abschuss nur in äußerst geringen Mengen erfolgt. Die Abschusspläne geben hier maximal ein bis zwei Stücke pro Saison vor. In diesen Revieren gibt es (nach der alten Rechtslage!) überhaupt keinen Verbiss bzw kommt eine solcher aufgrund der geringen Rehwildzahl so gut wie nie vor. Deshalb ist eine derart restriktive Grünvorlage – wie verordnet – gerade auch für diese Reviere ebenfalls nicht notwendig, sondern überschießend.

2.2. Bei der angefochtenen Verordnung der BH Innsbruck handelt es sich um eine Durchführungsverordnung einer Verwaltungsbehörde. Nach Art18 Abs2 B VG ist die Verwaltungsbehörde befugt innerhalb ihres Wirkungskreises solche Verordnungen zu erlassen. Zwingende Voraussetzungen hiefür ist es allerdings, dass diese Durchführungsverordnungen im (einfachen) Gesetz Deckung finden müssen. Die Behörde darf also nicht mehr regeln als vom Gesetzgeber vorgesehen und sie darf keine Regelung erlassen, welche gegen den Inhalt des Gesetzes verstößt. Im Falle des Gegenteils ist die Verordnung rechtswidrig und zu beheben. Genau dies liegt gegenständlich allerdings vor, was die genannten Gründe (Punkt III.1; III.2.) belegen.

2.3. Die pauschale Anordnung einer Grünvorlage für das weibliche Rehwild und dessen Kitze für 134 (!) Bezirksjagdreviere vor denselben, fadenscheinigen Hintergründen verstößt aber nicht nur gegen das Legalitätsprinzip, sondern ist überdies unsachlich. Nach der Rechtsprechung des VfGH muss jede normative Regelung verhältnismäßig sein, darf den Normunterworfenen also keine Rechtspflichten ohne sachlich gerechtfertigten Grund auferlegen. Jede Regelung muss dementsprechend geeignet, erforderlich und angemessen sein, das vom Normgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat jede Norm bei sonstiger Verfassungswidrigkeit zu folgen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwSlg 14.157 A/1994; 15.742 A/2001) leitet sich daraus ein die gesamte staatliche Verwaltung bindender Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab.

Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht die Verordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gleich mehrfach nicht, da die Regelung im Hinblick auf die Herstellung einer ordnungsgemäßen und effektiven Jagdwirtschaft schlichtweg nicht notwendig und deshalb überschießend ist (Punkt IV.2.1; IV.2.2.). Auch hat die Behörde das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen über Gebühr beansprucht und ist ihren Ermittlungspflichten, welche vor Verordnungserlassung bestanden hätten, nicht nachgekommen. All diese Gründe sprechen gegen die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Verordnung.

Für den Fall, dass nicht bereits die gesamte Verordnung an Rechtswidrigkeit leidet und zu beheben ist, ist jedenfalls der gesamte §1 Abs2 sowie die Wortfolge 'und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes' in §2 der Verordnung der BH Innsbruck vom 8.7.2020, GZ IL JA 23/63 2020, zu beheben.

3. Gesetzeswidrig, weil unverhältnismäßig, ist die Verordnung auch dahingehend, als der Jagdausübungsberechtigte laut §2 litc der Verordnung den Erlegungsort vorzugsweise mittels Koordinaten (zum Beispiel GPS-Koordinaten der angefertigten Lichtbilder mittels Handyfunktion) festzuhalten oder auf einer Karte eindeutig einzuzeichnen hat. […]

Hinsichtlich der bereits im Gesetz verankerten Grünvorlage (Rotwild), bzw für die Verordnete Grünvorlage hinsichtlich des Rehwildes kann die Behörde lediglich hinsichtlich der nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke (sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister) eine entsprechende Verordnung erlassen.

Die mit der gegenständlich bekämpften Verordnung angeordnete Bekanntgabe des Erlegungsortes vorzugsweise mittels Koordinaten (zum Beispiel GPS-Koordinaten der angefertigten Lichtbilder mittels Handyfunktion) oder durch Einzeichnen auf einer Karte stellt jedoch weder eine nähere Bestimmung über die Art der Vorlage, noch der Vorlagefrist oder der Kennzeichnung der Wildstücke dar und ist von §38 TJG nicht gedeckt. Dies betrifft sowohl die Vorlage des Rot- als auch des Rehwildes.

Es ist darüber hinaus nicht ansatzmäßig nachvollziehbar, weshalb die Bekanntgabe der exakten Koordinaten des Erlegungsortes dem Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes entsprechen könnten.

Es darf nicht übersehen werden, dass der Jagdausübungsberechtigte ohnehin für das jeweilige Jagdgebiet (!) die Abschussmeldungen (§37b Abs8 TJG 2004) abzugeben und auch die die Grünvorlage an sich vorzunehmen hat (hinsichtlich des Rehwildes bei entsprechend gesetzmäßiger Verordnung). Weshalb der exakte Erlegungsort mittels Bekanntgabe der GPS-Koordinaten oder durch Einzeichnung des genauen Erlegungsortes auf einer Karte den jagdlichen Interessen dienen soll, ist weder nachvollziehbar noch in irgendeiner Weise begründet.

Tatsächlich maßt sich die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit diesem Verordnungspunkt eine Überwachungs- und Kontrollfunktion an, die nicht vom Gesetz gedeckt und damit gesetzeswidrig ist.

4. Gemäß §2 Abs1 lita) der bekämpften Verordnung ist vom ganzen Wildkörper (inkl Lauscher) am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen.

In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt IV.3. dieses Antrages verwiesen. Auch die Bestimmung, dass vom Wildkörper am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen ist, stellt weder eine nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist oder die Kennzeichnung der Wildstücke dar und ist vom Gesetz nicht ansatzmäßig gedeckt.

Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Jagdausübungsberechtigte ohnehin für das jeweilige Jagdgebiet (!) die Abschussmeldungen (§37b Abs8 TJG) abzugeben und auch die Grünvorlage an sich vorzunehmen hat (hinsichtlich des Rehwildes bei entsprechend gesetzmäßiger Verordnung). Weshalb ein Lichtbild am Erlegungsort dem Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes entsprechen könnten, ist nicht nachvollziehbar.

Sollte eine Grünvorlage durch Übermittlung eines Lichtbildes möglich sein, reichen jedenfalls die Lichtbilder des Wildkörpers (vor und nach Entfernung der Lauscher) – unabhängig vom Ort der Anfertigung dieses Bildes – aus, um einen entsprechenden Nachweis der Erlegung des Wildes zu erbringen. Auch mit der Bestimmung ein Lichtbild des Wildkörpers am Erlegungsort anzufertigen, verlässt die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sohin den gesetzlichen Boden.

Auch aus diesem Grund ist die Verordnung hinsichtlich der angefochtenen Teile gesetzwidrig.

B. Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:

1. Neben dem Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art18 B VG greift die angefochtene Verordnung auch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Antragstellers auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art2 StGG und Art7 B VG ein und verletzt es. […]

Wie bereits darauf hingewiesen, war es für das Revier des Antragstellers nicht notwendig auch für das Rehwild und dessen Kitze eine Grünvorlage zu verordnen. Im Revier des Antragstellers ist es zu keinem Verbiss oder Schäden durch Rehwild gekommen. Zudem ist es auch zu keinen sonstigen jagdrechtlichen Beanstandungen betreffend das Revier und die Person des Antragstellers gekommen. Dies ist auch ein Grund dafür, dass in den letzten Jahren keine Grünvorlage für das Revier des Antragstellers verordnet wurde. Dies ist (zum Teil) auch in anderen der in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogenen Jagdrevieren der Fall, weshalb hinsichtlich des Antragstellers auch nicht von einem vernachlässigungswürdigen Einzelfall auszugehen ist (VfSlg 8806/1980, 20.092/2016).

Trotz der Tatsache, dass für das Jagdrevier des Antragstellers eine Grünvorlage für das Rehwild und seiner Kitze zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft nicht notwendig war, hat die Behörde auch das Jagdrevier des Antragstellers in den Wirkungsbereich der angefochtenen Verordnung einbezogen. Die Behörde hätte allerdings zwischen Revieren, für welche die Grünvorlage aufgrund von konkreten Zweifeln an der Richtigkeit der Abschussmeldungen, oder übermäßigen Verbissen und Wildschäden durch Rehwild und dessen Kitzen allenfalls sinnvoll sein könnte und dem Revier des Antragstellers, wo dies jeden-falls nicht der Fall ist, differenzieren und das Jagdrevier des Antragstellers vom Wirkungsbereich der Verordnung ausnehmen müssen. Da die Behörde dies unterlassen hat, verstößt die Verordnung gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Differenzierungsgebot.

Die angefochtene Verordnung ist somit bereits aus diesem Grund grundrechtswidrig.

2. Zudem sind keine sachlichen Gründe erkennbar, weshalb die Behörde auch für das Revier des Antragstellers derart restriktive Nachweispflichten, wie in §2 der angefochtenen Verordnung (sowohl für das Rotwild und dessen Kälber als auch für das Rehwild und dessen Kitzen) festgelegt, verordnet. Aufgrund der geschilderten Umstände (keine Grünvorlagepflicht, Wildschäden in den letzten Jahren, keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Abschussmeldungen etc.) wäre dies im Hinblick auf das Revier des Antragstellers nicht notwendig gewesen.

Der Antragsteller hat als Jagdausübungsberechtigter ohnehin die Abschussmeldungen (§37b Abs8 TJG) für sein Jagdgebiet abzugeben und auch die Grünvorlage an sich vorzunehmen (hinsichtlich des Rehwildes bei entsprechend gesetzmäßiger Verordnung). Weshalb ein Lichtbild am Erlegungsort unter Angaben von Koordinaten des Erlegungsortes dem Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft oder einer effektiven Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes entsprechen könnten, ist nicht nachvollziehbar.

Die Einhaltung einer ordnungsgemäßen und effizienten Jagdwirtschaft ist auch ohne diese Nachweispflichten im Revier des Antragstellers entsprechend sichergestellt. Somit ist die angefochtene Regelung sowohl was die Nachweispflichten hinsichtlich des Rotwildabschusses als auch was den Rehwildabschuss betrifft überzogen und zur Herstellung bzw Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und effizienten Jagdwirtschaft unnötig. Diese Nachweispflichten führen lediglich dazu dem Antragsteller die Ausübung seiner Jagd wesentlich zu erschweren. […]

3. Die in §2 der Verordnung angeordneten Nachweispflichten sind auch deshalb unsachlich, weil es dem Antragsteller einerseits nicht zugemutet werden kann, sich eine komplette Ausrüstung zur Dokumentation eines allfälligen Abschusses anzuschaffen, andererseits stets das entsprechende technische Equipment zur GPS-Standortbestimmung mitzuführen bzw ständig parat zu haben. Dabei stellt auch das ständige Mitführen eines Mobiltelefons bei der Jagdausübung zum Zwecke der GPS-Koordination einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre des Antragstellers nach Art8 EMRK dar. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und beruflich sehr gefordert. Die Jagd stellt einen Ausgleich zum stressigen Berufsalltag dar, weshalb der Antragsteller bei der Jagd stets sehr darauf bedacht ist kein Mobiltelefon mitzuführen bzw dieses nur in Notfällen zu benutzen.

Zusammengefasst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Nachweispflichten zur Überprüfung der getätigten Abschüsse jedenfalls ausreichend waren, um die Einhaltung der jagdrechtlichen Pflichten des Antragstellers adäquat sicherzustellen. Die gegenständlichen verordneten Dokumentationspflichten sind jedoch weitaus überzogen. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung durch den Antragsteller wären auch bereits aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt gewesen. Zusätzliche Rechtspflichten, wie in Gestalt der gegenständlich angefochtenen Verordnung der BH Innsbruck sind dafür nicht notwendig. Aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit verletzt die Verordnung daher auch die genannten Grundrechte des Antragstellers und ist auch aus diesem Grund zu beheben."

2. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken des Antragstellers wie folgt entgegengetreten wird:

"[…]

III.

Zur Zulässigkeit:

1. Zur Antragslegitimation:

Der Antragsteller begehrt im Hauptantrag die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Im §6 der gegenständlichen Verordnung wurden nähere Regelungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke der adulten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes bzw weiblichen Stücke und dessen Kitze des Rehwildes auf Grundstücken, welche sich im Bezirk Innsbruck-Land des Eigenjagdgebiet Klauswald befinden, erlassen.

Dies war deshalb erforderlich, weil sich das Eigenjagdgebiet Klauswald über zwei Bezirke (Imst und Innsbruck-Land) erstreckt und zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bereits eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst zur Vorlage von Rot- und Rehwild in Geltung stand. Um nun eine einheitliche Regelung für das Eigenjagdgebiet Klauswald über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke der adulten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes bzw weiblichen Stücke und dessen Kitze des Rehwildes nicht zu konterkarieren, wurde in der gegenständlichen Verordnung die Regelung der bestehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst mit wesensgleichem Inhalt übernommen.

Der Antragsteller ist Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd Axams. Für die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ist nicht ersichtlich, wie die Regelungen in §6 der gegenständlichen Verordnung den Antragsteller in seiner Rechtssphäre berühren bzw geeignet wären unmittelbar einzugreifen. Die Genossenschaftsjagd Axams und die Eigenjagd Klauswald sind ca 14,67 Kilometer voneinander entfernt.

Der Hauptantrag leidet in diesem Punkt an der erforderlichen Antraglegitimation. […]

IV.

Zur Begründetheit:

Verordnungsermächtigung […]

Anhörung des Bezirksjagdbeirates

Der Antragsteller bringt vor, dass die Verordnung ohne die gesetzlich vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates erlassen wurde und die Bezirkshauptmannschaft nie eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme eingeräumt habe. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.

Tatsächlich wurde mit Schreiben vom 17.04.2020, Zl IL-JA-4/29-2020 (OZ2) der Vorsitzende des Bezirksjagdbeirates, Ing. ***************, über die beabsichtigte Grünvorlage des weiblichen Rehwildes und dessen Kitze informiert und gleichzeitig ersucht, im Wege eines Umlaufbeschlusses eine Stellungnahme bis 27.04.2020 abzugeben. Das Vorbringen des Antragstellers entspricht somit nicht den Tatsachen.

Zusätzlich wurde mit Schreiben vom 06.05.2020, Zl IL-JA-4/30-2020 den Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates und den Hegemeistern eine Begründung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur beabsichtigten Grünvorlage des Rehwildes übermittelt (OZ3). Darin wurden die Notwendigkeiten und Überlegungen zur beabsichtigten Grünvorlage ausführlich dargetan und begründet.

Zusätzlich hat am 29.05.2020 eine Sitzung des Bezirksjagdbeirates stattgefunden. In dieser Sitzung wurde in Anwesenheit des Behördenvertreters unter dem Tagesordnungspunkt 2 nochmals ausführlich über die Grünvorlage für weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes sowie die Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes beraten und sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdbeirates direkt und umfangreich gehört (siehe Sitzungsprotokoll der Bezirksjagdbeiratssitzung vom 29. Mai 2020, verfasst am 09.06.2020, Zl IL-JA-4/32-2020, OZ4). Konkret wurde in der Bezirksjagdbeiratssitzung die prinzipielle Notwendigkeit einer Grünvorlage von weiblichen Rehwild (und dessen Kitze), die Art der Vorlage in digitaler Form (inkl Koordinaten) und die Abwicklungsmodalitäten einer Anhörung unterzogen. Jedes Mitglied konnte sich zum geplanten Vorhaben umfangreich äußern und seine Meinung kundtun. Abschließend wurde auf Basis der vorhergehenden Beratung ein einstimmiger, zustimmender Beschluss des Bezirksjagdbeirates zur Notwendigkeit der Grünvorlage (in der jetzt vorliegenden Form) und über die weitere Vorgehensweise gefasst.

Vom Antragsteller wird behauptet, dass die bekämpfte Verordnung nicht Gegenstand der Sitzung des Bezirksjagdbeirates vom 29.05.2020 war. Auch wäre in der Sitzung von den Behördenvertretern [gemeint wohl Behördenvertreter, es war ausschließlich Ing. **************** als Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde anwesend] zu keiner Zeit thematisiert worden, dass behördenseits die Absicht bestehe auch eine generelle (bezirksweite) Grünvorlage für das Rehwild und dessen Kitze anzuordnen.

Aufgrund der Äußerungen des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in der Sitzung '…dass der Behörde bewusst ist, dass eine Grünvorlage mit sehr hohem Aufwand verbunden ist. Deshalb wird seitens des Referats Umwelt, Jagd und Fischerei angedacht, die Grünvorlage in Zukunft digital abzuwickeln.', geht hervor, dass der beabsichtigte Inhalt der gegenständlichen Verordnung selbstverständlich Gegenstand der Sitzung war.

Der Vorsitzende des Bezirksjagbeirates berichtete zudem, '…dass eine Rehwildgrünvorlage aus seiner Sicht unbedingt erforderlich ist, damit vernünftige Zahlen für eine Abschussplanung vorliegen.'

Auch verweist der Bezirksjägermeister in derselben Sitzung '…auf seine schriftliche Stellungnahme vom 05.06.2020 und erklärt, dass er eine Grünvorlage aufgrund der vorliegenden Zahlen als nicht notwendig erachtet. Konkrete Problemfälle sollten aufgezeigt und hier eine Grünvorlage vorgeschrieben werden. Der Aufwand für die Grünvorlage ist extrem hoch und stößt bei den Jagdausübungsberechtigten auf Widerstand. Diese werden auch oft falsch informiert.'

Es steht daher für die verordnungserlassende Behörde außer Zweifel, dass der vollständige Inhalt der antragsgegenständlichen Verordnung zur Grünvorlage des Rehwildes Gegenstand der Sitzung des Bezirksjagdbeirates vom 29.05.2020 war, auch wenn sie kontrovers diskutiert wurde. Die gesetzlich vorgesehene Anhörung wurde somit umfassend durchgeführt.

Der Antragsteller selbst verweist ebenfalls auf Seite 1 seines Antrages, dass der Bezirksjägermeister erklärte, dass er eine Grünvorlage aufgrund vorliegender Zahlen als nicht notwendig erachte. Somit widerspricht sich der Antragsteller in seinen Ausführungen. Einerseits wird behauptet, dass die gegenständliche Verordnung der Grünvorlage nicht Gegenstand der Bezirksjagdbeiratssitzung wäre, zum anderen wird der Bezirksjägermeister zum Thema Grünvorlage aus der Sitzung zitiert.

Mit Schreiben vom 22.06.2020 wurde der Bezirksjagbeirat über die erfolgten Gespräche mit der zuständigen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (Amt der Tiroler Landesregierung/Abt Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht) betreffend Grünvorlage für weibliches Rot- und Rehwild informiert und mitgeteilt, dass die Grünvorlage wie in der Bezirksjagdbeiratssitzung besprochen kundgemacht wird (OZ ). Es ist daher für die verordnungserlassende Behörde offenkundig, dass die gegenständliche Verordnung in der Bezirksjagdbeiratssitzung behandelt wurde, weil ansonsten das Schreiben vom 22.06.2020 ohne jeglichen Zusammenhang stehen würde.

Somit kann festgehalten werden, dass der Bezirksjagdbeirat zur beabsichtigten Verordnung zur Grünvorlage gemäß §38 Abs4 TJG 2004 mehrmals gehört und in das Verordnungserlassungsverfahren ordnungsgemäß eingebunden wurde.

Notwendigkeit der Grünvorlage für sämtliche Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes

Vom Antragsteller wird vorgebracht, dass die Behörde ihren Ermessungsspielraum bei der Erlassung der Verordnung überschritten habe und keine effektive Grundlagenforschung durchgeführt worden sei. Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.

Tatsächlich wurde im Schreiben vom 06.05.2020, Zl L-JA-4/30-2020 an die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und den Hegemeistern die Gründe für eine notwendige Grünvorlage auch beim Rehwild erläutert. Daraus geht hervor, dass es im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft gelegen ist, einen belegbaren Nachweis über den Abschuss von Rehwild im Bezirk Innsbruck – Land zu erhalten. Dies trifft auch weiterhin zu.

Eine der wichtigsten Aufgaben einer geordneten Jagdwirtschaft ist die Einhaltung oder Regulierung tragbarer Wilddichten. Hierzu ist es erforderlich, dass man Informationen ua über den Wildbestand erhält um mit Hilfe eines Abschussplans einen tragbaren Wildbestand nachhaltig zu bewirtschaften.

Die Informationen über Rehwildpopulationen stellt die Grundlage für eine angepasste und plausible Abschussplanung im Jagdjahr 2021/2022 und den folgenden Jagdjahren dar, um einen gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Rehwildbestand zu erreichen.

Aufgrund von nachgewiesenen Abschusszahlen kann eine Rückrechnung auf die Populationshöhe erfolgen. Durch die Wildbestandsberechnung bzw die Plausibilitätsprüfung im Sinne der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 51/2020, ist es der Jagdbehörde möglich, einen Mindestwildbestand sowie einen jährlichen Mindestzuwachs zu berechnen. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Bestandsangaben in der Vergangenheit (Ausgangsbestand) plausibel sind.

Durch die Berechnung bzw Prüfung wird ausgehend von einem Bestand in der Vergangenheit (Bsp Planungsgrundlage im Jahr 2020) kontrolliert, ob dieser Ausgangsbestand in Anlehnung an den Trend der Wildzählungen und dem Trend der Abgänge plausibel ist. Die Berechnung bzw Prüfung kann beispielsweise aufzeigen, dass der Ausgangsbestand zu niedrig kalkuliert wurde, da nach dem Ausgangsjahr derart viele Abgänge zu verzeichnen waren, dass kein Wildbestand mehr vorhanden wäre.

In weiterer Folge können nach der Wildbestandsberechnung angepasste Abschusspläne erstellt werden um den Zielbestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes im Sinne des §1a TJG 2004 gerecht zu werden insbesondere durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.

Weiters führten auch die Abschussmeldungen in mehreren Hegebezirken zu erheblichen Zweifel der Behörde und der zuständigen Hegemeister am angegebenen Wildbestand, Plausibilität der Daten und der drauf basierenden Abschussplanung. Dies wurde im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.05.2020, Zl JA-4/30-2020 an die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates bzw Hegemeister auf den jeweiligen Hegebezirk bezogen dargelegt.

Die berechtigten Zweifel, die die Behörde zur Erlassung der antragsgegenständlichen Verordnung in der gegenständlichen Form bewogen haben, erhellen sich besonders dramatisch anhand des folgenden realen Falles aus dem Jahr 2018:

'Der Bezirksjägermeister sowie Jagdschutzorgane erstatteten im Jänner 2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Anzeige, dass ein Jagdpächter eines Genossenschaftsjagdgebietes Rotwild, welches in einem deutschen Jagdrevier erlegt worden sei, mit einem Kraftfahrzeug von Deutschland nach Tirol transportiert wurde, um dem Grünvorlageorgan sowie der Behörde vorzutäuschen, dass diese Rotwildstücke im Genossenschaftsjagdgebiet erlegt worden wären. Entsprechende Abschussmeldungen (Urkunden) sollen daraufhin vom Jagdausübungsberechtigten erstellt und in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingepflegt worden sein.

Der betroffene Jagdpächter erstattete Ende Jänner 2018 eine Selbstanzeige, bestätigte den Sachverhalt und räumte dabei ein, dass er durch sein Handeln die Abschussplanerfüllung künstlich erhöhen wollte. Die falschen Abschussmeldungen (Urkunden) wurden vom Jagdpächter konkret benannt. Laut dem Jagdschutzorgan wurde festgehalten, dass der Jagdpächter ca 20 Stück Rotwild nicht in der Genossenschaftsjagd erlegt hat.'

Wenn der Antragsteller in seinem Antrag auf Seite 13 ausführt, dass der Jagdausübungsberechtigte ohnehin zur Meldung eines jeden Abschusses verpflichtet sei und daher ohnehin umfassende Kontrollinstrumente vorlägen, übersieht er offensichtlich, dass der Gesetzgeber im §38 Abs4 TJG 2004 es zusätzlich für notwendig erachtet, eine effektive Überwachung des Abschussplanes zu regeln.

Zusätzlich wurde bereits im §38 Abs3 TJG 2004 eine Grünvorlagepflicht für weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes normiert. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass Abschussmeldungen per se kein umfassendes Kontrollinstrumentarium darstellen. Folge man den Ausführungen des Antragstellers, würden die bestehenden gesetzlichen Regelungen ad absurdum geführt.

Auch für den Bezirksjagdbeirat, als fachliches Beratungsgremium der Bezirksverwaltungsbehörde, ergab sich in der Anhörung zur gegenständlichen Verordnung, dass die Grünvorlage des weiblichen Rehwildes und dessen Kitze in der vorliegenden Form ('digitale Grünvorlage') ein innovativer und effizierter Ansatz ist um den Aufwand der Jagdausübungsberechtigten so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig eine Abschussplanung, basierend auf einer gesicherten Rehwildpopulation, plausibel durchführen zu können.

Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird (LGBl Nr 64/2015) zu Z55 (§38 Abs3, 4 und 5) ergibt, hat sich die Grünvorlage von erlegtem Wild als Kontrollinstrument des Abschussplans in allen politischen Bezirken bewährt.

Eine Zählung des Rehwildes analog zum Rotwild ist nur schwer bis gar nicht möglich, weil es sich nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zählen lässt und würde daher keine Alternative darstellen (vgl VwGH 28.10.1991, 91/19/0203 RS 2).

Wie sich aus den og Ausführungen ergibt war die verordnete Grünvorlage hinsichtlich des Rehwildes weder überschießend noch völlig losgelöst von den konkreten Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft, sondern gerade im Interesse einer objektiven, plausiblen und zielgerichteten Abschussplanung für das kommenden Jagdjahr 2021/2022 und der kommenden Jagdjahre.

Aufgrund der erheblichen Zweifel der Behörde und der zuständigen Hegemeister am angegebenen Wildbestand, Plausibilität der Daten und der drauf basierenden Abschussplanung, war es für die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft erforderlich, die Grünvorlage des weiblichen Rehwildes und dessen Kitze für den gesamten Sprengel zu verordnen.

Verhältnismäßigkeit

Gemäß §37a Abs1 TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach §1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird.

Der Abschussplan ist gemäß §37a Abs2 TJG auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit zu erstellen.

Gemäß §37b Abs1 TJG 2004 bedarf der Abschussplan der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw Herstellung des nach §37a Abs1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.

Durch den Nachweis tatsächlicher Abschusszahlen in den jeweiligen Jagdrevieren kann eine Rückrechnung erfolgen, um einen plausiblen Rehwildbestand zu ermitteln. Gesicherte Abschusszahlen waren für die Behörde dringend geboten, um für das Jagdjahr 2021/2022 plausible Abschusspläne im Sinne des §1a iVm §37b Abs1 TJG 2004 zu genehmigen.

Die gegenständliche Verordnung ist daher geeignet, einen plausiblen Wildbestand beim Rehwild zu ermitteln um in weiterer Folge Abschusspläne unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes zu genehmigen. Bei diesem gesetzlich vorgesehenen System der Wildbewirtschaftung handelt es sich um ein hohes Gut, das der Sicherstellung wichtiger öffentlicher Interessen dient.

Eine der wichtigsten Aufgaben einer geordneten Jagdwirtschaft ist die Einhaltung oder Regulierung tragbarer Wilddichten. Hierzu ist es erforderlich, dass man Informationen ua über den Wildbestand erhält, um mit Hilfe eines Abschussplans einen tragbaren Wildbestand nachhaltig zu bewirtschaften.

Wie bereits unter Punkt IV/3. ausgeführt stellt die Informationen über Rehwildpopulationen die Grundlage für eine angepasste und plausible Abschussplanung dar, um einen gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Rehwildbestand zu erreichen.

Die Genehmigung des Abschussplanes ist von der Behörde zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw Herstellung des nach §37a Abs1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist.

Durch die nachgewiesenen Abschusszahlen kann eine Rückrechnung auf die Populationshöhe erfolgen und somit wesentliche Grundlagen liefern den angemessenen Wildbestand bzw notwendige Abschusszahlen zu ermitteln.

Die gegenständliche Verordnung ist daher erforderlich, um den Zielbestimmungen bzw Aufgaben der Behörde gemäß dem Tiroler Jagdgesetz gerecht zu werden.

Gemäß §38 Abs3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister von erlegten weiblichen Stücken sowie Kälber des Rotwildes zu erlassen. Gemäß §38 Abs4 sind in einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage für weibliches Rehwild und von dessen Kitze angeordnet wird, nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.

Regelungen über die Art der Vorlage findet daher in den og Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz Deckung und wird die detaillierte Ausgestaltung dieser Regelung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde überlassen. Durch die Regelung in der gegenständlichen Verordnung über die Art und Weise der Grünvorlage, wurden sachadäquate und verhältnismäßige Maßnahmen vorgesehen.

So wurde vorgesehen, dass die Art der Grünvorlage mittels digitaler Übermittlung von Lichtbildern erfolgen kann. Eine Vorlage des erlegten Wildkörpers an Vorlageorgane wurde dadurch obsolet. Konkret bedeutet dies, dass 102 Vorlageorgane im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht mehr benötigt werden. Demgegenüber steht die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zwei Lichtbilder vom erlegten Wild anzufertigen und digital an den Hegemeister zu übermitteln. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für den einzelnen betroffenen Jagdausübungsberechtigten dar, weil die Vorlage nun effizient, zeitnah und ohne größeren Aufwand durch den Jagdausübungsberechtigten selbst erfolgen kann, ohne dritte Personen unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Aber auch für die 102 Vorlageorgane wird durch die gegenständliche Regelung eine wesentliche Erleichterung erreicht, weil sie keine zeitintensiven Dienste in ihrer Freizeit verrichten müssen.

Zur Überwachung festgelegter Schwerpunktbejagungsflächen erschien es für die Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zur Lichtbilddokumentation erforderlich, einen Nachweis über den Erlegungsort zu erhalten. Der Nachweis mittels Koordinaten bzw durch Einzeichnung auf einer Karte stellt das gelindeste Mittel dar um dieser Erforderlichkeit gerecht zu werden. Alternativ wäre die Sichtung des erlegten Wildkörpers durch Vorlageorgane am erlegten Ort möglich. Dies stellt aber aus Gründen der zeitlichen Beanspruchung der Jagdausübungsberechtigten und Vorlageorgane, Wildhygiene und praktischer Durchführbarkeit keine angemessene und verhältnismäßige Variante dar.

Weiters ergibt sich für die Behörde die Erforderlichkeit einer Verortung des erlegten Wildes aufgrund der Zielbestimmungen im §1a TJG 2004. Demnach sind ua die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen im Interesse der Landeskultur. Nur durch Informationen über die Erlegungsorte können diese Einflussfaktoren in der Abschussplanung berücksichtigt und gezielte Maßnahmen im Rahmen der Abschussgenehmigung getroffen werden um eben Beeinträchtigungen im Sinne des §1a TJG 2004 zu vermeiden (zB Schwerpunktbejagungsflächen).

Auch die Art der Vorlage mittels Verortung des erlegten Wildes durch Koordinaten bzw Einzeichnung in einer Karte stellt eine wesentliche Erleichterung für den Jagdausübungsberechtigten dar. Es ist nicht mehr erforderlich, die jeweiligen Vorlageorgane aufzusuchen und diesen den Wildkörper vorzulegen.

Weiters wurde im §4 der gegenständlichen Verordnung die Möglichkeit geschaffen, in begründeten Ausnahmefällen auf die Bedürfnisse von Personen einzugehen, die eine mangelnde technische Ausstattung zur Anfertigung und Übermittlung der digitalen Daten besitzen (sachliche Differenzierung). Hier ist nach wie vor die Vorlage des erlegten Wildes an den zuständigen Hegemeister möglich bzw die Einzeichnung des erlegten Wildes in einer (analogen) Karte. Wie der Antragsteller auf Seite 19 seiner Ausführungen zu dem Schluss gelangen kann, dass er sich eine komplette Ausrüstung zur Dokumentation eines allfälligen Abschusses anschaffen muss bzw das ständige Mitführen von Equipment zur GPS-Standortbestimmung, ist daher nicht nachvollziehbar.

Zusammenfassend werden durch die gegenständliche Verordnung, insbesondere durch die Art der Vorlage, die Eingriffe in Grundrechtspositionen wesentlich minimiert und eine effiziente und zeitgemäße Überwachung des Abschussplanes im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft näher geregelt. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im öffentlichen Interesse sind gegenüber den Einschnitten in private Interessen und Grundrechten aufgrund der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit gegeben."

3. Die Tiroler Landesregierung sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

1.2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015). Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

1.3. Soweit der Hauptantrag die ganze Verordnung anficht, hat es der Antragsteller unterlassen darzutun, inwiefern sämtliche Bestimmungen der angefochtenen Verordnung in seine Rechtssphäre eingreifen; dies betrifft insbesondere die §§3 bis 5 sowie auch die nur das Eigenjagdgebiet Klauswald betreffenden Bestimmungen in §6 der angefochtenen Verordnung. Der Hauptantrag ist daher unzulässig.

1.4. Der Eventualantrag ist hingegen zulässig, soweit er sich gegen §1 Abs2, die Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2, die Wortfolge "am Erlegungsort" in §2 lita, §2 litc, sowie die Wortfolge "mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc" in §2 lite der Grünvorlageverordnung richtet:

1.4.1. Der Antragsteller ist Pächter und Jagdausübungsberechtigter der Jagdgenossenschaft Axams. Die angefochtene Verordnung ist daher geeignet, in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen (vgl VfSlg 11.461/1987, 18.811/2009, 19.206/2010). Dem Antragsteller steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, seine Bedenken gegen die Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

1.4.2. Soweit sich der Eventualantrag aber gegen die Wortfolge "und weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §6 Abs1 und die Wortfolge "bzw weiblichen Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §6 Abs2 richtet, erweist er sich als unzulässig: Die Bestimmungen betreffen ausschließlich die im Bezirk Innsbruck-Land liegenden Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald. Der Antragsteller ist Pächter und Jagdausübungsberechtigter der Jagdgenossenschaft Axams, die den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zufolge etwa 14 km entfernt ist. Der Antragsteller hat in seinem Antrag hiezu nicht dargelegt, inwiefern er von den angeführten Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen ist.

1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig, soweit er sich auf §1 Abs2, die Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2, die Wortfolge "am Erlegungsort" in §2 lita, §2 litc, sowie die Wortfolge "mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc" in §2 lite bezieht.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Die angefochtenen Bestimmungen stützen sich auf §38 Abs3 und 4 TJG 2004, die Bestimmungen zur sogenannten Grünvorlage jeweils betreffend Rotwild und Rehwild enthalten. Dabei ist die Vorlage erlegter weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes durch den Jagdausübungsberechtigten oder einen von diesem Beauftragten an die Bezirksverwaltungsbehörde oder eine von ihr bestimmte fachlich befähigte Person (Grünvorlage) gemäß §38 Abs3 TJG 2004 gesetzlich vorgeschrieben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.

2.3. Gemäß §38 Abs4 TJG 2004 ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates ermächtigt, im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung den Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze (Grünvorlage) zu bestimmen. Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind wiederum nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.

2.4. Der Antragsteller bringt vor, dass die Grünvorlageverordnung ohne die in §38 Abs4 TJG 2004 vorgesehene Anhörung des Bezirksjagdbeirates erlassen worden sei. Es sei in einer Sitzung des Bezirksjagdbeirates am 29. Mai 2020 lediglich die zu diesem Zeitpunkt geltende – auf einzelne Jagdgebiete beschränkte – Verordnung zur Vorlage des Rehwildes und deren Aufwand sowie die Möglichkeit der Einführung einer digitalen Grünvorlage thematisiert worden. Die generelle Grünvorlage sei nicht angesprochen worden, auch sei von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nie eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof teilt im Ergebnis das vom Antragsteller vorgebrachte Bedenken:

2.5.1. Gemäß §38 Abs4 TJG 2004 ist bei Erlassung einer Verordnung betreffend die Grünvorlagepflicht bei Rehwild die Anhörung des Bezirksjagdbeirates vorgesehen. §67 Abs1 litb TJG 2004 sieht ergänzend dazu vor, dass die Behörde dem Bezirksjagdbeirat zur Abgabe seiner Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen hat, die nicht kürzer als eine Woche sein darf.

2.5.2. In ihrer Äußerung weist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Frage der Wahrung des Anhörungsrechts auf die Information des Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates vom 17. April 2020, das Schreiben an die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und die Hegemeister über die Begründung der beabsichtigten Grünvorlage sowie die Sitzung des Bezirksjagdbeirates vom 29. Mai 2020, in der sämtliche Mitglieder dazu angehört worden seien, hin.

2.5.3. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. April 2020 erging an den Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirats ein Ersuchen um Beschluss des Bezirksjagdbeirats zur Abgabe einer Stellungnahme über die beabsichtigte Grünvorlage sämtlicher oder einzelner Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze nach §38 Abs4 TJG 2004. Ein Entwurf der Verordnung lag dem Schreiben nicht bei. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde mit 27. April 2020 festgesetzt. Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, wurde ein Entwurf der Verordnung dem Vorsitzenden offenbar zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Am 21. April 2020 teilte der Bezirksstellenleiter der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck im Namen seines Obmanns der verordnungserlassenden Behörde schriftlich mit, dass eine solche Verordnung seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck befürwortet werde. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wertete dies als gültigen Beschluss des Bezirksjagdbeirates. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zugleich Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates sei. Den Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates wurde der Entwurf offenkundig nicht übermittelt, ein formeller Beschluss darüber ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

2.5.4. Aus dem Protokoll der Sitzung des Bezirksjagdbeirates vom 29. Mai 2020 geht hervor, dass Beratungsgegenstand die Verordnung GZ IL-JA-23/61-2020 (kundgemacht im Bote für Tirol vom 6. Mai 2020) war, sohin die Vorgängerverordnung, die mit der angefochtenen Verordnung aufgehoben wurde (§8 Abs3). In diesem Zusammenhang wurde zwar die Möglichkeit der digitalen Grünvorlage und damit ein zentraler Inhalt der angefochtenen Verordnung diskutiert und der von der Behörde beabsichtigten rechtlichen Klärung ausdrücklich zugestimmt. Eine Beschlussfassung über eine Stellungnahme zur angefochtenen Verordnung unter Berücksichtigung der in §67 Abs1 litb TJG 2004 vorgesehenen Frist fand jedoch nicht statt.

2.5.5. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass ein Kollegialorgan seinen Willen nur durch Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (VfSlg 7837/1976, 9638/1983, VfGH 27.9.2018 V43/2018). §67 Abs8 TJG 2004 enthält Bestimmungen über die Einberufung des Bezirksjagdbeirates und dessen Beschlussfassung. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.

2.5.6. Für das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung gemäß §38 Abs4 TJG 2004 ist es erforderlich, dass die Äußerung des Bezirksjagdbeirates entsprechend den hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften vorliegt. Dazu gehört insbesondere, dass der Äußerung des Beirates ein Beschluss zugrunde liegt, der den Vorschriften des §67 Abs8 TJG 2004 entspricht (in diesem Sinne VfSlg 11.643/1988). Eine auf §38 Abs4 TJG 2004 gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ist mithin gesetzwidrig, wenn der Äußerung des Bezirksjagdbeirates nicht ein Beschluss dieses Kollegiums zugrunde liegt, der den gemäß TJG 2004 und in der Geschäftsordnung des Bezirksjagdbeirates festgelegten Beschlusserfordernissen entspricht.

2.5.7. Den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen ist kein Beschluss des Bezirksjagdbeirates über eine Stellungnahme zur vorliegenden Verordnung zu entnehmen. Die Sitzung vom 29. Mai 2020 hatte die zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung zum Gegenstand, einzelne Inhalte der geplanten Neuregelungen wurden dabei erörtert, jedoch nicht formell vorgelegt. Hinzu kommt, dass der Inhalt der vorliegenden Verordnung zwar dem Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates vorab mit dem Ersuchen um Umlaufbeschluss übermittelt wurde, ein Beschluss darüber jedoch nicht dokumentiert ist. Zudem wurde ein Entwurf der Verordnung dem Bezirksjagdbeirat soweit ersichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt, ohne eine neuerliche Frist zur Stellungnahme zu setzen. Schon allein deshalb hat keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden. Die Behörde wertete die Stellungnahme des Obmanns der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck als Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates. Diese Deutung ist unzulässig, weil kein Beschluss des Kollegialorgans Bezirksjagdbeirat gefasst bzw dokumentiert wurde. Hinzu kommt, dass das Gesetz ausdrücklich zwischen Anhörungsrechten des Bezirksjagdbeirates als Kollegialorgan und des Obmanns der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck als monokratischem Organ differenziert (siehe etwa §31 Abs2, §43 Abs2 TJG 2004). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Stellungnahme des Obmanns der Bezirkslandwirtschaftskammer, die dieser offenkundig durch die Mitteilung des Bezirksstellenleiters der Bezirkslandwirtschaftskammer für diese abgegeben hat, auch für den Bezirksjagdbeirat gelten sollte, nur weil der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer auch die Vorsitzendenfunktion im Bezirksjagdbeirat ausübt. Auch deshalb kann nicht von einer Anhörung des Bezirksjagdbeirates gemäß §38 Abs4 TJG 2004 ausgegangen werden.

2.5.8. Die dem Anhörungsverfahren nach §38 Abs4 TJG 2004 unterliegenden Teile der Grünvorlageverordnung sind somit ohne Anhörung des Bezirksjagdbeirates zustande gekommen.

2.6. Im vorliegenden Fall unterliegt die Verordnung gemäß §38 Abs3 und 4 TJG 2004 jeweils unterschiedlichen Erzeugungsbedingungen. Die Bestimmungen der Verordnung, soweit sie sich auf §1 Abs2 sowie die Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2 der Verordnung beziehen, sind somit wegen Unterbleibens der in §38 Abs4 TJG 2004 vorgeschriebenen Anhörung des Bezirksjagdbeirates nicht gesetzmäßig zustandegekommen.

2.7. Der Antragsteller hegt darüber hinaus das Bedenken, dass die Bestimmungen des §2 lita und c der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Dokumentation des Erlegungsortes durch Anfertigung eines Lichtbildes sowie vorzugsweise mittels GPS-Koordinaten oder durch Einzeichnen auf einer Karte keine Deckung im Gesetz finden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumentation des exakten Erlegungsortes den Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft bzw der effizienten Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes nach §38 Abs3 bzw 4 TJG 2004 dienen soll. Die angefochtenen Bestimmungen würden gegen Art18 B VG, gegen Art2 StGG und Art7 B VG sowie gegen Art8 EMRK verstoßen.

2.8. Damit ist der Antragsteller nicht im Recht:

2.8.1. Die Ermächtigung des §38 Abs3 TJG 2004 umfasst unter anderem die Festlegung näherer Bestimmungen über "die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister". Gleiches bestimmt §38 Abs4 TJG hinsichtlich der Grünvorlage für Rehwild. Es ist der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie Regelungen zur Anfertigung von Lichtbildern bzw den Nachweis des Erlegungsortes im Rahmen der Verordnungsermächtigung erlässt.

2.8.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch keine Unsachlichkeit darin zu erblicken, dass die verordnungserlassende Behörde im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung zusätzlich zur Lichtbilddokumentation Bestimmungen über den Nachweis über den Erlegungsort erlässt. Diese orientieren sich, wie die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in ihrer Äußerung darlegt, an den Zielbestimmungen des §1a TJG 2004 und dienen in weiterer Folge der Abschussplanung, in dessen Rahmen dadurch gezielte Maßnahmen im Rahmen der Abschussgenehmigung getroffen werden können.

2.8.3. Letztlich stellen sowohl die Anfertigung eines Lichtbildes als auch die Dokumentation der Koordinaten Regelungen hinsichtlich der Art der Vorlage gemäß §38 Abs3 und 4 TJG 2004 dar und begegnen somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck legt dazu auch überzeugend dar, dass die Verortung von erlegtem Wild zur Überwachung festgelegter Schwerpunktbejagungsflächen und im Hinblick auf die Abschussplanung unter Berücksichtigung der Zielbestimmungen des §1a TJG 2004 erforderlich und in der gegenwärtigen Ausgestaltung mit vergleichsweise geringem Aufwand durchführbar ist.

2.8.4. Das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf Art8 EMRK geht schon deshalb ins Leere, weil die angefochtene Verordnung die Dokumentation des Erlegungsortes nicht verpflichtend mit den GPS-Koordinaten des Mobiltelefons, sondern diese Möglichkeit lediglich als Alternative vorsieht. Damit liegt der vorgebrachte Eingriff in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK nicht vor.

V. Ergebnis

1. §1 Abs2 sowie die Wortfolge "und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes" in §2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes, IL JA 23/63 2020, kundgemacht im Bote für Tirol vom 8. Juli 2020, Nr 341, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Bedenken des Antragstellers, dass die Wortfolge "am Erlegungsort" in §2 lita, §2 litc sowie die Wortfolge "mit Koordinatenangaben bzw die Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gem litc" in §2 lite gesetzwidrig seien, sind nicht begründet. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.

3. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung gemäß Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl 125/2013, idF LGBl 144/2018 verpflichtet.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §61a VfGG. Da der Antragsteller nur zu einem Teil mit seinem Antrag erfolgreich war, ist ihm die Hälfte des Pauschalsatzes (vgl zB VfGH 14.7.2020, G202/2020 ua) zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 218,- sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,- enthalten.

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