JudikaturVfGH

G17/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
03. März 2021

Spruch

I. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

II. Die Behandlung des Antrags wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die antragstellenden Parteien fechten §8 Abs1 Z3 lith sowie die Wortfolge "lith" in §335 Abs3 ASVG an und behaupten Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B VG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK).

Nach der Rechtsauffassung der antragstellenden Parteien sei der Haftungsausschluss des §335 Abs3 ASVG insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil die Situation von Dienstnehmern und Schülern nicht vergleichbar sei und weil die begünstigten Träger von Ausbildungseinrichtungen keine Versicherungsbeiträge entrichteten.

Das Antragsvorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Anträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben: Der Haftungsausschluss nach §335 Abs3 ASVG ist Teil eines Systems von Begünstigungen und Einschränkungen in der Unfallversicherung, das nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seiner Gesamtheit sachlich ausgewogen ist (vgl idS auch die ständige Rechtsprechung des OGH [etwa OGH 2.7.1957, 4 Ob 71/57; 19.4.1971, 2 Ob 129/70; 20.1.1988, 1 Ob 5/88; 16.3.1988, 1 Ob 4/88; 20.1.1988, 1 Ob 5/88; 29.4.2000, 1 Ob 90/00t]). Soweit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung und gegen Fristenregelungen geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Bestimmungen nicht angefochten wurden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus Art6 EMRK materielle Rechtsansprüche wie die von den antragstellenden Parteien geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht abgeleitet werden können. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrags abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG), ohne dass Kostenersatz zuzusprechen war.

Da somit die von den antragstellenden Parteien gestellten Anträge als offenbar aussichtslos erscheinen, müssen ihre unter einem gestellten – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

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