JudikaturVfGH

E2972/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
03. März 2021

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art1 Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973). Ihr Vorbringen lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, strenge Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorzusehen und dabei die Verletzung bestimmter gesetzlicher Verhaltenspflichten durch den Verleihungswerber als so schwerwiegende Pflichtenverletzungen zu qualifizieren, dass eine rechtskräftige Bestrafung auf Grund der damit feststehenden Pflichtenverletzung ein (für die Tilgungsfrist der Verwaltungsstrafe zeitlich begrenztes) Verleihungshindernis darstellt, ohne dass es auf das konkrete Ausmaß der Vorwerfbarkeit und des Verschuldens des Verleihungswerbers, wie es bei der Strafbemessung Berücksichtigung findet, ankommt. Es ist auch nicht unsachlich, den gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG sanktionierten Verstoß gegen §3 Abs1 AuslBG als eine solche schwerwiegende Pflichtenverletzung anzusehen. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Gesetze, die von §10 Abs2 Z2 zweiter Fall StbG erfasst sind, besteht auch für die strengere Beurteilung bei der Annahme eines Verleihungshindernisses bei ihrer Übertretung gegenüber den Verhaltenspflichten, die §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG erfasst, eine sachliche Rechtfertigung.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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