V427/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25. April 2018, LA VK STVO S16/7/1 2018, wird, soweit damit auf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Mautstelle St. Jakob in Fahrtrichtung Innsbruck bei km 23,650 ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen verordnet wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,
"den Teil der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.04.2018, LA VK STVO S16/7/1 2018, der das Fahrverbot ab km 23,65 betrifft, aufzuheben[,]
[i]n eventu
festzustellen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.04.2018, LA VK STVO S16/7/1 2018, betreffend das Fahrverbot ab km 23,65 nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist[,]
[i]n eventu
für den Fall, dass die Verordnung im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens verbessert wird, festzustellen, dass das Fahrverbot ab km 23,65 nicht ordnungsgemäß kundgemacht war."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25. April 2018, LA VK STVO S16/7/1 2018, lautet (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verfügt gemäß §§43 Abs1 litb und 94b StVO 1960 in der Fassung BGBl I Nr 68/2017 nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach §94f StVO 1960 zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der ASt. St. Anton, der Mautstelle sowie dem Arlbergtunnel folgende Verkehrsregelungen:
§1 - Verkehrsregelung:
Der zu verordnende Bereich umfasst alle Rampen der Anschlussstelle St. Anton, sowie die in Verbindung zu den Rampen stehenden Bodenmarkierungen auf der Hauptfahrbahn. Weiters umfasst der zu verordnende Bereich die gesamte Mautstelle sowie die durchgehenden Fahrstreifen des Arlbergtunnels beider Fahrtrichtungen der S 16 Arlberg Schnellstraße bis zur Landesgrenze zu Vorarlberg.
Es werden in den angegebenen Bereichen der S 16 Arlberg Schnellstraße jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen, die aus nachfolgenden Unterlagen der ASFINAG Alpenstraßen GmbH, Rennweg 10a, 6020 Innsbruck, datiert mit 21.02.2018, ersichtlich sind:
1. Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsverzeichnis:
Bereich ASt. St. Anton, Mautstelle, Arlbergtunnel
2. Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan:
Bereich ASt. St. Anton, Mautstelle, Arlbergtunnel
Die genannten Dokumente bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
§2 - Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch die verfügten Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen. Der Zeitpunkt und Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) sämtlicher verkehrsregelnder Maßnahmen sind in einem Aktenvermerk (§16 AVG 1950) festzuhalten.
Mit dem Tag der Kundmachung tritt die Verordnung in Kraft.
Anmerkung: Grundsätzlich sind sämtliche Verkehrszeichen gemäß §48 Abs2 StVO 1960 anzubringen.
§3 - Außer-Kraft-Treten
Allfällige dieser Verordnung entgegenstehende frühere andere Verfügungen werden hiermit aufgehoben."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960, in der jeweils maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c)-d) […].
(1a)-(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
(1a)-(5) […]
[…]
D. Straßenverkehrszeichen.
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) […]
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
(3)-(6) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.-6b. […]
6c. 'FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.
6d.-14b. […]
b) Gebotszeichen.
15.-22a. […]
c) Vorrangzeichen
23.-25b. […].
[…]
§54. Zusatztafeln.
(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
(2)-(5) […]
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) […]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
c)-h) […].
(2) […]"
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Verfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22. Jänner 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht zur Last gelegt, er habe am 18. August 2018 um 13.39 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagen in der Gemeinde St. Anton auf der Arlberg Schnellstraße S 16 bei km 23,600 in Fahrtrichtung Zams im äußersten rechten Bereich der Fahrbahn trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge über 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht" befahren, obwohl er nicht unter diese Ausnahme gefallen sei. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung nach §52 lita Z6c StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,– (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt, ihm die Zahlung des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von € 10,– auferlegt sowie die Zahlung von Barauslagen in Höhe von € 2,80 vorgeschrieben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck erhob der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde. Auf Grund der Beschwerde sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, den vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, den es wie folgt begründet (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"IV. Erwägungen:
[...]
2. In der Sache:
a. Zur mangelnden Gesetzmäßigkeit
Das gegenständliche Fahrverbot ist laut dem maßgeblichen Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsverzeichnis bei km 23,65 (übereinstimmend die im Verzeichnis angegebenen Koordinaten nach Gauß Krüger) verordnet, obwohl in diesem Bereich eine Trennung der Mautspuren (insbesondere durch Sperrlinien) weder vorgesehen noch in natura vorhanden ist. So beginnen die Sperrlinien links- und rechtsseitig der Mautspur, für die auf Grund der unmittelbar an der Mautstelle [vorhandene] Beschilderung das gegenständliche Fahrverbot offenbar gelten soll, erst ca 14m bzw ca 31m nach km 23,65. Selbst die Leitlinien, mittels welcher die linken Mautspuren abgeteilt sind, beginnen erst ca 10m nach km 23,65. In Anbetracht dieser Umstände stellt sich für das Landesverwaltungsgericht die Frage, ob das nämliche Fahrverbot den Festlegungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.04.2018, GZLA VK STVO S16/7/1 2018, zufolge womöglich für die gesamte S16 in Fahrtrichtung Zams – und folglich für alle Mautspuren in dieser Richtung – gelten könnte. Dieser Effekt, der selbstverständlich vom Verordnungsgeber niemals beabsichtigt worden wäre, könnte jedoch mit der Verordnungsermächtigung des §43 Abs1 litb StVO 1960 nicht in Einklang gebracht werden.
b. Zur mangelhaften Kundmachung:
Entsprechend §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.04.2018, LA VK STVO S16/7/1 2018, iVm dem 'Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsverzeichnis: Bereich ASt. St. Anton, Mautstelle, Arlbergtunnel' vom 21.02.2018, welches lt §1 der VO einen integrierenden Bestandteil derselben bildet, ist bei km 23,65 ein 'Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge unter 3,5t' verordnet.
Wie […] festgestellt werden konnte, ist in natura jedoch ca bei km 23,65 oberhalb der Fahrbahn ein Schild 'Fahrverbot für alle Fahrzeuge' mit dem Zusatz '70m ausgenommen KFZ über 3,5t Gesamtgewicht' angebracht. Erst unmittelbar an der Mautstelle, bei ca km 23,580, ist an der rechten Seite der zweiten Mautspur von rechts ein 'Fahrverbot für alle Fahrzeuge' mit dem Zusatz 'ausgenommen KFZ über 3,5t Gesamtgewicht' (samt Pfeil nach links) ausgeschildert.
Diese Art der Kundmachung erscheint in [zweierlei] Hinsicht problematisch. Dies, da der in natura kundgemachte Zusatz 'ausgenommen KFZ über 3,5t Gesamtgewicht' nicht dem verordneten Fahrverbot 'für alle KFZ unter 3,5t' entspricht. Nach letzterer Textierung würde das Fahrverbot für KFZ mit einem Gesamtgewicht von 3,5t nicht gelten, nach der erfolgten Kundmachung jedoch schon. Des Weiteren ist das Fahrverbot laut dem maßgeblichen Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsverzeichnis schon bei km 23,65 verordnet – in natura ist an dieser Stelle jedoch ausgeschildert, dass das Fahrverbot erst in 70m beginnt.
Was die unmittelbar an der Mautstelle vorgenommene Beschilderung ('Fahrverbot für alle Fahrzeuge' mit dem Zusatz 'ausgenommen KFZ über 3,5t Gesamtgewicht' samt Pfeil nach links) betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese (unbeschadet der oben dargestellten Bedenken hinsichtlich des Zusatztextes) ca 70m entfernt von dem Ort, für den das Fahrverbot verordnet ist, befindet. Sie stellt aus diesem Grund, zudem, weil sie den Erfordernissen des §48 Abs2 StVO (Anbringung an beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn) nicht genügt, keine ordnungsgemäße Kundmachung des gegenständlich bei km 23,65 verordneten Fahrverbots dar."
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen. Auch die Tiroler Landesregierung und der am Verfahren beteiligte Beschwerdeführer des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens haben von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die Aufstellung der von der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit der angefochtenen Verordnungsbestimmung verfügten Verkehrszeichen ist ausweislich des vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Bildmaterials erfolgt. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 ist die Verordnung im Umfang der Anfechtung damit jedenfalls kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und in Geltung steht.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt ein Straferkenntnis zugrunde, in dem dem Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht zur Last gelegt wird, in der Gemeinde St. Anton auf der Arlberg Schnellstraße S 16 bei km 23,600, in Fahrtrichtung Zams, im äußersten rechten Bereich der Fahrbahn trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht" befahren zu haben, obwohl er nicht unter diese Ausnahme gefallen sei. Der angefochtene Teil der Verordnung betrifft diesen Streckenabschnitt. Es bestehen daher keine Zweifel an der Präjudizialität des angefochtenen Teils "der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.04.2018, LA VK STVO S16/7/1 2018, der das Fahrverbot ab km 23,65 betrifft" im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht macht zum einen geltend, dass am Beginn des bei km 23,650 verordneten Fahrverbotes weder nach dem einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan noch in natura eine Trennung der Mautspuren (insbesondere durch Sperrlinien) vorgesehen sei. Dies lege die Annahme nahe, dass das Fahrverbot in dem fraglichen Bereich für die gesamte Fahrbahn in Fahrtrichtung Zams gelten könnte. Ein derart umfassendes Fahrverbot sei jedoch weder von der verordnungserlassenden Behörde beabsichtigt gewesen noch könnte es mit der Verordnungsermächtigung des §43 Abs1 litb StVO 1960 in Einklang gebracht werden.
Das antragstellende Landesverwaltungsgericht bringt ferner vor, dass das in Rede stehende Fahrverbot nach dem Verordnungstext in Verbindung mit dem Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsverzeichnis bei km 23,650 verordnet sei, die Kundmachung dieses Fahrverbotes jedoch erst bei km 23,580 (unmittelbar bei der Mautstelle) an der rechten Seite der zweiten Mautspur von rechts erfolgt sei. Bei km 23,650 finde sich lediglich oberhalb der Fahrbahn ein Schild, mit dem die Geltung des Fahrverbotes in 70 Metern (bei km 23,580) angekündigt werde. Die Kundmachung des Fahrverbotes sei daher in einer Entfernung von 70 Metern von dem Ort, für den es verordnet sei, erfolgt. Die Kundmachung entspreche zudem nicht den Erfordernissen des §48 Abs2 StVO 1960, wonach Gefahrenzeichen oder Vorschriftszeichen auf Autobahnen – ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen – auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind.
Schließlich bringt das antragstellende Landesverwaltungsgericht vor, dass der in natura kundgemachte Zusatz "ausgenommen KFZ über 3,5t Gesamtgewicht" nicht dem verordneten Fahrverbot "für alle Kraftfahrzeuge unter 3,5t Gesamtgewicht" entspreche. Nach der von der verordnungserlassenden Behörde vorgesehenen Textierung würde das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht gelten, nach der erfolgten Kundmachung jedoch schon.
2.2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfGH 25.02.2019, V68/2018 mwN).
Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich (vgl dazu VwGH 13.2.1985, 85/18/0024; 25.1.2002, 99/02/0014; 10.10.2014, 2013/02/0276), jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht (vgl VfSlg 15.749/200 mwN; zu den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vgl VwGH 3.7.1986, 86/02/0038; 16.2.1999, 98/02/0338; 22.2.2006, 2003/17/0138; 24.11.2006, 2006/02/0232; 5.9.2008, 2008/02/0011; 21.11.2008, 2008/02/0231; 25.11.2009, 2009/02/0095; 25.6.2014, 2013/07/0294; vgl auch VfGH 14.3.2018, V114/2017).
2.2.3. §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25. April 2018, LK VK STVO S16/7/1 2018, legt in Verbindung mit dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsverzeichnis sowie dem ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan auf der Arlberg Schnellstraße S 16, in Fahrtrichtung Innsbruck (Zams), ab km 23,650 ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht fest.
Aus dem von der verordnungserlassenden Behörde im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes sowie dem vorgelegten Bildmaterial geht hervor, dass das Verbotszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" (§52 lita Z6c StVO 1960) mit dem Zusatz "ausgenommen KFZ über 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht" (sowie ein nach links deutender Pfeil) erst unmittelbar bei der Mautstelle, bei km 23,580, angebracht wurde. Daraus ergibt sich eine Abweichung von 70 Metern. (Bei km 23,650 findet sich lediglich eine Ankündigung des in 70 Metern geltenden Fahrverbotes mittels eines oberhalb der Fahrbahn angebrachten Schildes "Fahrverbot für alle Fahrzeuge" mit dem Zusatz "70 m ausgenommen Kfz über 3,5t".)
2.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung (VfSlg 20.251/2018 mwN). Auch wenn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht – die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen –, bewirkt die festgestellte Abweichung von 70 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung.
Die nicht den Anforderungen des §44 StVO 1960 entsprechende Kundmachung der Verordnung im angefochtenen Umfang bewirkt deren Gesetzwidrigkeit. Die Verordnung erweist sich daher im angefochtenen Umfang als gesetzwidrig und ist schon deshalb aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf die weiteren Bedenken des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes erübrigt.
2.2.5. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl zB VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010). Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich das angefochtene – im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht präjudizielle – Fahrverbot. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25. April 2018, LK VK STVO S16/7/1 2018, verfügt auf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Anschlussstelle St. Anton, der Mautstelle sowie dem Arlbergtunnel zahlreiche weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG kommt daher nicht in Betracht.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25. April 2018, LA VK STVO S16/7/1 2018, ist, soweit damit auf der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Mautstelle St. Jakob in Fahrtrichtung Innsbruck bei km 23,650 ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen verordnet wird, wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tir Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.