Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Mai 2019, der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vereinsobfrau zugestellt am 7. Mai 2019, wurde der erstbeschwerdeführende Verein behördlich aufgelöst. Die dagegen am 3. Juni 2019 erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, vertreten durch die zu diesem Zeitpunkt als dessen Obfrau vertretungsbefugte Drittbeschwerdeführerin, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit angefochtenem Erkenntnis vom 9. Juli 2019 ab. Zuvor wurde am 27. Juni 2019 – also nach Zustellung des Auflösungsbescheids – im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung die freiwillige Auflösung des erstbeschwerdeführenden Vereins beschlossen und der Zweitbeschwerdeführer – auf Grund vorhandenen Vereinsvermögens – zum Abwickler gewählt. Im Vereinsregister ist die bescheiderlassende Behörde als seit 10. Juli 2019 vertretungsbefugte Abwicklerin eingetragen. Eine Eintragung der Beendigung der Abwicklung lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof (Beschwerdeschrift vom 19. August 2019, eingebracht am 20. August 2019) nicht vor und erfolgte auch nicht zwischenzeitlich.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur stets die Auffassung vertreten, dass die dem Verein im Liquidationszeitraum zukommende Rechtspersönlichkeit eine insoweit eingeschränkte ist, als sie zum Zweck der Liquidation erforderlich bzw auf die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens gerichtet ist (VfSlg 7809/1976, 18.005/2006). Erst die Eintragung der Beendigung der Abwicklung führt zur Vollbeendigung des Vereins, erst zu diesem Zeitpunkt verliert der Verein vollständig seine Rechtsfähigkeit.
Im Fall der notwendigen Abwicklung eines Vereins muss als Publizitätsakt die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister noch zur Erlassung des Auflösungsbescheides und dessen Eintragung im Zentralen Vereinsregister hinzutreten, um von einem "rechtskräftig aufgelösten" Verein ausgehen zu können. Ist die Vollbeendigung des Vereins mangels Eintragung der Beendigung der Abwicklung noch nicht eingetreten, können einzelne Vereinsmitglieder (noch) keine Beschwerde erheben (vgl VfSlg 20.117/2016).
Aus diesen Gründen sind der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin vorliegend (noch) nicht beschwerdelegitimiert.
Die fehlende Legitimation des Erstbeschwerdeführers, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich – ungeachtet der Frage, ob jener durch die außerordentliche Generalversammlung vom 27. Juni 2019 überhaupt noch gemäß §28 VerG aufgelöst werden und im Zuge dessen der Zweitbeschwerdeführer als Abwickler bestellt werden konnte, sodass dieser als vertretungsbefugte Person in das Zentrale Vereinsregister eingetragen hätte werden müssen (vgl VfSlg 20.117/2016 und 20.118/2016) – schon allein daraus, dass der den Erstbeschwerdeführer vertretende Zweitbeschwerdeführer selbst in der Funktion als wirksam bestellter Abwickler die Verletzung in verfassungsgesetzlich gesetzlich gewährleisteten Rechten – insbesondere der Vereinsfreiheit – auf Grund der behördlichen Auflösung des Vereins nicht geltend machen kann, da sich die Vertretungsbefugnis des Abwicklers bloß auf die mit der Abwicklung zusammenhängenden Angelegenheiten erstreckt.
Aus alldem ergibt sich, dass der erstbeschwerdeführende Verein sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Vereinsfreiheit durch die Obfrau hätte geltend machen müssen.
Daher ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers zurückzuweisen.
3. Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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