E2382/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag des ***************, p.A. ******************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2019 , Z I416 2168826 1/7E, wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes , das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt wurde; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden war.
Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet (§29 Abs2 VwGVG), ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG ist anzuschließen (§82 Abs3a VfGG).
Der Antrag des Antragstellers vom 30. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde per E Mail eingebracht; dabei handelt es sich aber um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen (§1 Abs1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten [BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV], BGBl II 515/2013 idgF).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs2 VfGG zurückzuweisen.