E1889/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Ausführungen der vorliegenden, auf Art144 B VG gestützten Beschwerde erschöpfen sich darin, das Grundrecht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz "geltend zu machen", eine rechtsirrige Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behaupten und die Aufhebung des der Beschwerde beigelegten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes zu beantragen.
Damit enthält die vorliegende Beschwerde – entgegen der (im Zusammenhang mit §15 Abs2 VfGG heranzuziehenden) Bestimmung des §82 Abs4 Z2 VfGG, wonach eine solche (insbesondere) den Sachverhalt genau darzulegen hat – keine Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.363/1987, 13.100/1982; VfGH 28.9.1983, B335/83) ist das gänzliche Fehlen derartiger notwendiger Beschwerdeelemente nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.
Die zur meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde war sohin zurückzuweisen. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.