I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien zu Recht die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß §10 Abs1 Z7, Abs1b und Abs5 StbG verneint und dabei die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen in rechtmäßiger Weise bewertet hat, insoweit nicht anzustellen.
Aus Anlass der Beschwerde sind auch keine Bedenken gegen die die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften entstanden, weshalb sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Bestimmungen des §10 Abs1 Z7, Abs1b und Abs5 StbG stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Fremden zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Fremde im erwerbsfähigen Alter – insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche – für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat (siehe für entsprechende Pensionsversicherungsleistungen und dazu, dass Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und die vom Bestehen eines Pensionsanspruches abhängige Ausgleichszulage zur Pension als Versicherungsleistungen gemäß §10 Abs5 StbG zu berücksichtigen sind, mwN VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295). Im Lichte der Entscheidung VfSlg 19.732/2013 ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Fremden eine solche Vorsorge aus den in §10 Abs1 Z7 iVm Abs1b StbG genannten Gründen nicht möglich war. Es stellt keine Benachteiligung auf Grund des Alters dar, wenn in diesem Sinn für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Fragen einer Diskriminierung auf Grund des Alters stellen sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles hinsichtlich der das angefochtene Erkenntnis tragenden Rechtsgrundlagen daher von vornherein nicht (vgl Pöschl , Altersdiskriminierung und Verfassung, in: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht [Hrsg.], Alter und Recht, 2012, 47 [60 f.]).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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