JudikaturVfGH

V12/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2019

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark,

"der Verfassungsgerichtshof möge ein Verordnungsprüfungsverfahren in Bezug auf die nicht gehörige Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10.04.2017, GZ: BHLN-11.0-55/2017 – 02, betreffend der in Plan C dargestellten Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, RFB Spielfeld Bereich Nordportal des Gleinalmtunnels, von km 137,650 bis km 139,750 (Bestand Nordportal Gleinalmtunnel) einleiten und feststellen, dass die Verordnung im Hinblick auf die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zeitraum vom 20.04.2017 bis 15.12.2017 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden war und diese als gesetzwidrig aufheben."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10. April 2017, Z BHLN 11.0 55/2017 02, lautet auszugsweise:

"Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Leoben verordnet gemäß §43 Abs1a in Verbindung mit §94b Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung (StVO 1960) zur Durchführung von Arbeiten auf und neben der Straße

in der Gemeinde 8770 Sankt Michael i. O., im Bereich der A9

im Zeitraum von 20.04.2017 bis 15.12.2017

nachstehend angeführte Maßnahmen

1. Es werden die Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsgebote verordnet, die im beiliegenden Regelplan angeführt sind.

2.Ferner werden abweichend vom Regelplan C und D die Fahrverbote in beiden Richtungen nicht verordnet.

[Bildliche Darstellung der Verkehrsleitpläne nicht abgedruckt]

Gemäß §43 Abs1a StVO 1960 sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten.

Diese Verordnung ist durch die

a. Verbotszeichen gemäß §52 lita Z4e StVO 1960

b. Beschränkungszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960

c. Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z15 StVO 1960

d. Gebotszeichen gemäß §52 litb Z24 StVO 1960

e. Aufhebungszeichen gemäß §52 lita Z10b, 11 StVO 1960

kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in und deren Entfernung außer Kraft.

[…]"

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß , Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) - d) […]

(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des §27 Abs1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten.

(2) - (11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a) - (6) […]

[…]

§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

a) […]

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

c) - h) […]

(2) […]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht zur Last gelegt, er habe am 2. Oktober 2017 um 11:25 Uhr in der Gemeinde St. Michael in der Obersteiermark auf der A9, StrKm. 137,709, in Richtung Graz als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmbaren Kraftfahrzeuge die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 begangen Die Verwaltungsbehörde verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 265,– (vier Tage und sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß §99 Abs2e StVO 1960. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer vor dem antragsstellenden Gericht Beschwerde.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden – auszugsweise wiedergegebenen – Antrag:

"[…]

Von der Bezirkshauptmannschaft Leoben war ua im Bereich km 137,650 bis km 139,750 (Bestand Nordportal Gleinalmtunnel), dargestellt im Regelplan C der Verordnung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, verordnet worden.

Die Beschränkungszeichen gemäß §52 lit.a Ziff 10a StVO 1960 wurden nach Angabe der ASFINAG entsprechend dem Regelplan C aufgestellt bzw wurde die 'Baustelle lt. Plan am 14.09.2017 im Zuge der Verkehrsumlegung GLT eingerichtet und kontrolliert' (siehe Vermerk auf Plan C). Ein weiterer Aktenvermerk wurde nicht aufgenommen und konnten weder von der ASFINAG noch von der Bezirkshauptmannschaft Leoben Aufzeichnungen vorgelegt werden, aus denen sich der genaue Zeitpunkt der Aufstellung bzw der Entfernung der Verkehrszeichen ergibt. Damit wurde der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) von den Organen des Bauführers nicht - wie §43 Abs1a StVO vorsieht - in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festgehalten.

Daraus folgend wurde die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da den Vorgaben des §43 Abs1a StVO in keinster Weise entsprochen wurde.

[…]"

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben legte den Bezug habenden Verordnungsakt vor und erstattete die folgende – auszugsweise wiedergegebene – Äußerung:

"[…]

Die Kundmachung der Verkehrsmaßnahmen laut Regelplan C erfolgte unbestritten durch Aufstellung der Verkehrszeichen am 18.10.2017 (vgl Beilage zu OZ 17). Bauführer war die Firma […], welche die Arbeiten über Auftrag des Straßenerhalters der A 9 durchgeführt hat. Die Aufstellung wurde nicht vom Bauführer, sondern vom Vertreter des Straßenerhalters selbst – ASFINAG Service GMBH, Autobahnmeisterei Guggenbach – durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht rügt eine Gesetzwidrigkeit infolge des Fehlens eines Aktenvermerkes im Straßenpolizeiakt. Es ist korrekt, dass entsprechende Aufzeichnungen bis zum Einlangen des Verordnungsprüfungsverfahrens im Verordnungsakt fehlten. Das Fehlen im Verordnungsakt selbst stellt aber per se noch keine Gesetzwidrigkeit dar, sofern entsprechende Aufzeichnungen tatsächlich vorliegen und der Behörde auch übermittelt werden können. Das Landesverwaltungsgericht hat bis zur Verordnungsanfechtung keine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Leoben als Straßenpolizeibehörde gestellt, sondern lediglich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens von der Strafbehörde einen Nachweis hinsichtlich der genauen Aufstellungsörtlichkeiten angefordert. In Beantwortung dieser Anfrage wurde von der Strafbehörde der vom Aufsteller unterzeichnete Verkehrsführungsplan C vorgelegt (vgl OZ 17). Nach Einlangen der Verordnungsanfechtung hat die Straßenpolizeibehörde unverzüglich die fehlenden Aufzeichnungen eingeholt und wurden diese vom Straßenerhalter auch tatsächlich beigebracht. Demzufolge wurde die Geschwindigkeit von 14.9.2017 ab 17:00 Uhr bis 18.10.2017 – 16:00 Uhr auf der A 9 im Bereich von StrKm 137,650 bis StrKm 139,750 in Richtungsfahrbahn Spielfeld, auf 80 km/h beschränkt (vgl OZ 17, OZ 20 und OZ 22). Wenngleich kein gesonderter Aktenvermerk vom Straßenerhalter erstellt wurde, so liegen dennoch andere Aufzeichnungen vor, aus welchen sich schlüssig der Aufstellungs- und Entfernungszeitpunkt feststellen lässt. Solche Aufzeichnungen erfolgen im Bautagebuch und auf den Plänen selbst. Die Form der Aufzeichnung stellt nach Ansicht der belangten Behörde für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Kundmachung noch keine Unklarheit dar, welche zugunsten des Rechtsunterworfenen auszulegen wäre, zumal die Form der Aufzeichnungen für den Normunterworfenen unerheblich ist.

Eine Gesetzwidrigkeit infolge nicht gehöriger Kundmachung ist daher nicht zu erkennen.

[…]"

4. Der Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht und die Steiermärkische Landesregierung gaben keine Äußerung ab.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl zB VfGH 14.3.2018, V114/2017).

Die angefochtene Verordnung ist durch die – in einem Aktenvermerk festgehaltene – Anbringung der Verkehrszeichen am 14. September 2017 gemäß §44 Abs1 StVO 1960 jedenfalls kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und in Geltung steht.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Dem Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht wird zur Last gelegt, die mit der angefochtenen Verordnungsbestimmung verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten zu haben. Daher ist es offenkundig, dass das antragstellende Gericht die angefochtene Verordnungsbestimmung anzuwenden hat.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist nicht berechtigt.

2.3. Das antragstellende Gericht behauptet, die angefochtene Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, weil "der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung" nicht entsprechend dem §43 Abs1a StVO 1960 festgehalten worden sei.

2.4. §43 Abs1a StVO 1960 ermächtigt die zuständige Behörde bei der Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, wenn die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen.

In einem solchen Fall sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort der Anbringung der Verkehrszeichen sind von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk festzuhalten.

2.5. Wie aus dem von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Verordnungsakt zu entnehmen ist, hielt ein Organ des Bauführers in einem Aktenvermerk fest, dass die Verkehrsführung entsprechend dem Plan C am 14. September 2017 hergestellt worden sei. Diese Verkehrsführung wurde ausweislich des Verordnungsaktes bis zur Herstellung der Verkehrsführung entsprechend dem Plan D am 18. Oktober 2017 beibehalten. Dem Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht wird zur Last gelegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit am 2. Oktober 2017 überschritten zu haben. Zum Zeitpunkt der angelasteten Tatbegehung war die Verkehrsführung laut Plan C jedenfalls hergestellt. Daher war der angefochtene Teil der Verordnung im vorliegenden Fall zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß kundgemacht.

2.6. Auch in Bezug auf den Ort (Bereich) der Anbringung der Verkehrszeichen bestehen keine Bedenken:

Im Verkehrsleitplan C, der einen integrierten Bestandteil der angefochtenen Verordnung darstellt, ist als Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung "80 km/h" StrKm. 137,650 festgelegt. Ausweislich des Aktenvermerkes des Bauführers wurde dieser Verkehrsleitplan am 14. September 2017 hergestellt und die Aufstellung der Verkehrszeichen kontrolliert. Im Akt sind keine Umstände ersichtlich noch sind im verfassungsgerichtlichen Verfahren Umstände hervorgekommen, die an der Aufstellung der Verkehrszeichen entsprechend dem Verkehrsleitplan C zweifeln lassen. Daher treffen die Bedenken des antragsstellenden Gerichtes gegen die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen nicht zu.

V. Ergebnis

1. Die Verordnung war im angefochtenen Umfang ordnungsgemäß kundgemacht. Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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