JudikaturVfGH

E644/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2019

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Die einschreitende Gesellschaft beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien. Sie schloss ihrer Eingabe kein Vermögensbekenntnis an und legte das Erkenntnis lediglich in Form einer elektronischen Datei auf einer "Daten-CD" vor.

Gemäß §14a VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichthofes über die elektronische Einbringung bzw Übermittlung von Schriftsätzen, von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen, BGBl II 82/2013 idF BGBl II 221/2016, sind vier Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen an den Verfassungsgerichtshof zulässig, nämlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, im Wege des elektronischen Akts oder mit den auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern. Die Übermittlung von Beilagen auf einer "Daten-CD" stellt somit keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen oder Beilagen dar.

Mit Verfügung vom 22. März 2019 – zugestellt am 26. März 2019 – wurde die einschreitende Gesellschaft daher gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, ferner die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

Die einschreitende Gesellschaft legte daraufhin unter Verwendung des auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblattes zwar ein Vermögensbekenntnis sowie weitere Dokumente vor, unterließ jedoch die Vorlage der oben angeführten Entscheidung. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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