E576/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Antrag vom 16. August 2016 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Antrag stützt sich darauf, dass sein Urgroßvater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages von St. Germain zwar in einem zu Polen gehörenden Gebiet heimatberechtigt gewesen sei und daher grundsätzlich gemäß Art70 des Staatsvertrages von St. Germain die polnische Staatsangehörigkeit erworben, allerdings mit seiner deutschsprachigen Familie in Wien gelebt und eine Optionserklärung gemäß Art80 des Staatsvertrages von St. Germain für Österreich abgegeben habe. Nach dieser Bestimmung konnten "Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, […] innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten […] für Österreich […] optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie". Der Urgroßvater des Beschwerdeführers sowie sein im Jahr 1912 in Wien geborener Sohn, der Großvater des Beschwerdeführers, hätten mit der Optionserklärung die Staatsbürgerschaft erworben. Der Großvater habe auf Grund seiner jüdischen Herkunft im Jahr 1939 in die Vereinigten Staaten fliehen müssen. Da er Österreich nicht freiwillig verlassen habe, habe er die Staatsbürgerschaft nie verloren. Der Vater des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst hätten die Staatsbürgerschaft in der Folge jeweils durch Abstammung erworben.
2. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 stellte die Wiener Landesregierung fest, dass der Beschwerdeführer weder durch Abstammung gemäß §7 Abs1 StbG 1965, BGBl 250 idF BGBl 703/1974, noch auf andere Art die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat und daher nicht österreichischer Staatsbürger ist.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2019 als unbegründet ab:
Der Urgroßvater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1921 in Ausübung seines Rechtes gemäß Art80 des Staatsvertrages von St. Germain für die österreichische Staatsbürgerschaft optiert. Der angemeldete Anspruch sei jedoch unter Anwendung der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 20. August 1920, StGBl 397, abgewiesen worden, weil der Urgroßvater des Beschwerdeführers nach Auffassung der damals zuständigen Behörde, des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht, den erforderlichen Nachweis, dass er nach Rasse und Sprache zur deutschen Mehrheit der Bevölkerung Österreichs gehöre, nicht zu erbringen vermocht habe. Ob diese Entscheidung dem Urgroßvater des Beschwerdeführers jemals zugestellt wurde, lasse sich den beim Staatsarchiv ausgehobenen Unterlagen nicht entnehmen.
Durch eine gemäß Art80 des Staatsvertrages von St. Germain abgegebene Optionserklärung allein werde die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich nicht erworben. Die Feststellung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für den Erwerb durch Optionserklärung nicht zutreffen, stelle eine Entscheidung dar, die der Rechtskraft fähig sei (VfSlg 113/1922). Werde ein Optionsanspruch als zu Recht bestehend anerkannt, so wirke er auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Option zurück (VwSlg 13.673 A/1924). Selbst die Annahme, die abweisende Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht wäre dem Urgroßvater des Beschwerdeführers nie zugestellt worden, ändere nichts an der Tatsache, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch die Anmeldung der Option erworben habe, weil die nicht erfolgte Zustellung der abweisenden Entscheidung nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Art80 des Staatsvertrages von St. Germain gleichzusetzen sei.
Jedenfalls sei der Großvater des Beschwerdeführers nicht österreichischer Staatsbürger gewesen. Ausweislich eines Meldezettels aus dem Jahr 1936 und eines im Jahr 1938 ausgestellten Fremdenpasses des Deutschen Reiches sei dieser zunächst als polnischer Staatsangehöriger und dann als staatenlos geführt worden.
Dafür, dass der Urgroßvater, der Großvater oder der Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft später durch Verleihung erworben hätten, gebe es keine Anhaltspunkte.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B VG) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- bzw verfassungswidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird:
Art80 des Staatsvertrages von St. Germain habe dem Einzelnen eine unmittelbare Anspruchsberechtigung eingeräumt, wobei die Ausübung des Optionsrechtes gemäß Art81 leg.cit. in keiner Weise habe behindert werden dürfen. Mit der Bestimmung sei festgelegt worden, wen der österreichische Staat habe aufnehmen müssen. Dementsprechend habe man in Art7 des Brünner Vertrages zwischen der tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich über Staatsbürgerschaft und Minderheitsschutz vom 7. Juni 1920, BGBl 163/1921 – wenn auch verbindlich nur hinsichtlich der Heimatberechtigten in der damaligen tschechoslowakischen Republik – festgelegt, dass die den Bestimmungen der internationalen Verträge entsprechende Optionserklärung ein einseitiger rechtsbegründender Akt des Optanten sei und der darüber auszufertigenden Bescheinigung der Behörde nur deklarative Bedeutung zukomme. Diese authentische Interpretation der konstitutiven Wirkung der Optionserklärung sei auch in die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eingegangen (VfSlg 11/1921).
Art80 des Staatsvertrages sei daher entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Wien dahingehend auszulegen, dass die Option selbst konstitutive Wirkung entfalte, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Optionsrecht gegeben seien. Dies sei vom Urgroßvater des Beschwerdeführers, der in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet im heutigen Polen heimatberechtigt gewesen, jedoch mit seiner Familie schon vor dem ersten Weltkrieg nach Wien gezogen sei und dort gelebt habe, wobei die gesamte Familie sowohl in Polen als auch in Wien Deutsch gesprochen habe, glaubhaft geltend gemacht worden. Hier sei wiederum Art9 des Brünner Vertrages zu beachten, wonach die Kriterien "par la race et la langue" (so der französische Originaltext) in liberaler Weise so zu deuten seien, dass hauptsächlich die Sprache als wichtigstes Kennzeichen der Volkszugehörigkeit in Betracht gezogen werde. Das Verwaltungsgericht Wien hätte das Vorliegen der Voraussetzungen überprüfen und zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Urgroßvater die erforderlichen Voraussetzungen für das Optionsrecht glaubhaft dargelegt habe.
Zu dem Entwurf einer abweisenden Entscheidung, der sich im Akt des Staatsarchivs befinde, sei festzuhalten, dass eine Entscheidung zu keiner Zeit zugestellt worden sei und daher kein Bescheid vorliege.
5. Die Wiener Landesregierung und das Verwaltungsgericht Wien haben die Verwaltungs- und die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 (im Folgenden: Staatsvertrag von St. Germain), StGBl 303/1920, lauten auszugsweise wie folgt:
"Abschnitt VI.
Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.
Artikel 70.
Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiters und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.
[…]
Artikel 80.
Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. […]
Artikel 81.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet."
2. §8 der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 20. August 1920 über den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Option, StGBl 397/1920, lautet auszugsweise:
"(1) […]
(2) Ergibt sich aus der Anmeldung und ihren Beilagen die Rechtmäßigkeit des Anspruches, so hat die Behörde, falls der Wohnsitz des Anmeldenden im Inlande liegt, auszusprechen, daß der Anspruch zu Recht besteht, und daß dem Anmeldenden auf Grund dieses Ausspruches die österreichische Staatsbürgerschaft zusteht; […]"
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
2. Der in Art7 Abs1 B VG gewährleistete Gleichheitsgrundsatz ist auf Fallkonstellationen, in denen es um die rechtliche Klärung des Status der österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Personen geht, unabhängig davon anwendbar, ob der betreffenden Person am Ende dieser Status auch tatsächlich zukommt (siehe die mit VfSlg 7161/1973 beginnende Rechtsprechung; zuletzt jeweils mwN etwa VfSlg 19.704/2012, 19.765/2013, 19.842/2014 und VfGH 11.12.2018, E3717/2018).
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) unter anderem dann vor, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt dabei etwa in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
3. Solche Fehler sind dem Verwaltungsgericht Wien unterlaufen:
3.1. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob der Urgroßvater des Beschwerdeführers durch die Ausübung seines Rechtes gemäß Art80 des Staatsvertrages von St. Germain im Jahr 1921, für die österreichische Staatsbürgerschaft zu optieren, diese erworben hat, stellt das Verwaltungsgericht Wien zunächst darauf ab, dass die damals zuständige Behörde den angemeldeten Anspruch mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung abgewiesen habe. Diese dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Feststellung findet allerdings keine Deckung in den Akten. Denn gleichzeitig räumt das Verwaltungsgericht Wien ein, dass sich nicht eruieren lasse, ob die genannte Entscheidung dem Urgroßvater des Beschwerdeführers jemals zugestellt und damit überhaupt erlassen wurde.
3.2. Wenn das Verwaltungsgericht Wien sodann alternativ begründet, dass der Urgroßvater des Beschwerdeführers, selbst wenn keine abweisende Entscheidung ergangen wäre, die Staatsbürgerschaft nicht schon durch die Anmeldung der Option erworben habe, "zumal die nicht erfolgte Zustellung der abweisenden Entscheidung nicht mit Vorliegen der Voraussetzungen nach Art80 des Staatsvertrages von St. Germain gleichzusetzen ist", verkennt es den Inhalt dieser Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes:
In VfSlg 11/1921 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Option gemäß Art80 des Staatsvertrages von St. Germain bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon durch die Abgabe der Optionserklärung und nicht erst durch den Ausspruch der Behörde gemäß §8 der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 20. August 1920, StGBl 397/1920, über die Rechtmäßigkeit des Optionsanspruches erfolgt. Nach dem Friedensvertrag von St. Germain sei der Erwerb der Staatsbürgerschaft nämlich ausdrücklich von der Option abhängig gemacht worden (VfSlg 11/1921). Diese hat der Verfassungsgerichtshof nur als unter der aufschiebenden Bedingung stehend erachtet, dass die zuständige Behörde die Voraussetzungen des Art80 des Staatsvertrages von St. Germain als gegeben findet (VfSlg 48/1921), sodass sich eine Person, die eine Option angemeldet hatte, auf ihre aus der österreichischen Staatsbürgerschaft folgenden Rechte seit dem Zeitpunkt der Optionserklärung berufen konnte, sobald die aufschiebende Bedingung eintrat. Der Verfassungsgerichtshof ging in der "Schwebezeit" zwischen Erklärung und Eintritt der Bedingung von einer rechtlich begründeten Anwartschaft aus, die von den Behörden nicht ohne zwingende Gründe beeinträchtigt werden durfte (VfSlg 48/1921). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht auch die im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Entscheidung VfSlg 113/1922, in der lediglich auf die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung hingewiesen wird, mit der festgestellt wurde, dass "die Voraussetzungen, unter denen durch die Optionserklärung das österreichische Staatsbürgerrecht erworben wird, auf den Beschwerdeführer nicht zugetroffen haben". Zum Staatsbürgerschaftserwerb führte schließlich nur die den Voraussetzungen des Art80 des Staatsvertrages von St. Germain entsprechende Optionserklärung.
Eine behördliche Entscheidung, dass die Voraussetzungen des Art80 des Staatsvertrages von St. Germain in Bezug auf den Urgroßvater des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sind, wurde, wie das Verwaltungsgericht Wien selbst feststellt, nicht erlassen. Indem das Verwaltungsgericht Wien entgegen der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon ausgeht, dass selbst eine berechtigte Optionserklärung des Urgroßvaters des Beschwerdeführers keine konstitutive Wirkung habe entfalten können, verkennt es die Rechtslage in gravierender Weise und belastet die angefochtene Entscheidung mit Willkür.
4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht Wien, ausgehend davon, dass die Voraussetzungen des Art80 des Staatsvertrages von St. Germain im Hinblick auf die Optionserklärung des Urgroßvaters des Beschwerdeführers vorlagen, weil dieser – laut Aktenlage – in Wien wohnhaft war und Deutsch gesprochen hat, den Erwerb der Staatsbürgerschaft kraft Abstammung durch den Beschwerdeführer zu prüfen haben.
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.