JudikaturVfGH

E562/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2017

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bundesrechtslage (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit sich der Beschwerdeführer durch das Sbg. LGBl 45/2016 im Vertrauensschutz verletzt erachtet, ist jedenfalls nicht hervorgekommen, dass mit der authentischen Interpretation (vgl. zur authentischen Interpretation: VfSlg 11.869/1988, 17.340/2004, 19.840/2013; VfGH 22.9.2014, G103/2013) der §§12 und 12d Salzburger Landesbeamtengesetz durch LGBl 45/2016 eine Änderung gegenüber der auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geübten Vollzugspraxis (auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, abstellt; vgl. den Erlass 6.09 "Dienstzeit im Amt der Landesregierung mit automationsunterstützter Erfassung") eingetreten ist (vgl. VfSlg 15.319/1998 mwN, 16.764/2002; VfGH 2.7.2016, G450/2015 ua.).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs4 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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