E655/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.096,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (§§29 Z2 und 30 EStG 1988 idF BGBl I 22/2012). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (vgl. VfGH 25.9.2015, G111/2015) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2017, G3-4/2017, hob er §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 als verfassungswidrig auf. Im Hinblick auf diese Entscheidung und den Inhalt der Beschwerde ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – in Folge des vorgenommenen Abzuges des Inflationsabschlages – durch die angefochtenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes nachteilig betroffen sein konnte.
2. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
3. Die in der Beschwerde gegen die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des §30 Abs3 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl I 112/2012 geführt (VfGH 3.3.2017, G3-4/2017) und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg 17.089/2003).
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie die entrichteten Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 480,– enthalten.