G426/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag des ****** *******, *************, ******* *****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG, §3 Abs5 Wählerevidenzgesetz 1973 als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines (Individual-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG auf Aufhebung des §3 Abs5 Wählerevidenzgesetz 1973.
2. Art140 B VG Abs1 Z1 litc B VG beruft den Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag einer Person zu erkennen, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist, und dieses im Fall der Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 Z1 litc B VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
3. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Antragsteller jedoch offen. So kann er u.a. gegen die auf §3 Abs5 Wählerevidenzgesetz 1973 gestützte Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien gemäß §31 Abs2 Datenschutzgesetz 2000 eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde richten. Im Zuge eines solchen Verfahrens hat die Behörde auch §3 Abs5 Wählerevidenzgesetz 1973 anzuwenden. Dieser Weg ist dem Einschreiter auch zumutbar.
4. Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint damit schon aus diesem Grund als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrages zu gewärtigen wäre.
5. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegen der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.