E2614/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit am 14. Oktober 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. In der Beschwerde wird angegeben, dass das angefochtene Erkenntnis am 2. September 2016 "bereitgestellt" worden sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Verfassungsgerichtshof die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor und teilte mit, dass nach Ausweis der Akten das angefochtene Erkenntnis dem (ehemaligen) Rechtsvertreter der Antragstellerin am 1. September 2016 zugestellt worden sei. Diese Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich übermittelte der Verfassungsgerichtsgerichtshof mit Schreiben vom 7. November 2016 an den nunmehrigen Rechtsvertreter der Antragstellerin. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 8. November 2016.
2. Mit am 22. November 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhebt unter einem Beschwerde gegen eine näher bezeichnete Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich .
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, sie sei von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. September 2016 über das angefochtene Erkenntnis informiert worden. Das Zustelldatum sei in diesem Schreiben nicht mitgeteilt worden. Die Antragstellerin habe sich dann entschlossen, sich im weiteren Verfahren durch ihren nunmehrigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Diesem habe die Antragstellerin im Rahmen einer ersten Besprechung mitgeteilt, dass das angefochtene Erkenntnis am 2. September 2016 zugestellt worden sei, weil dies der Antragstellerin von der Kanzlei ihres ehemaligen Rechtsvertreters mitgeteilt worden sei. Es habe keinen Grund gegeben, an diesen Angaben zu zweifeln. Aus diesem Grund sei der nunmehrige Rechtvertreter davon ausgegangen, dass der letzte Tag der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B VG an den Verfassungsgerichtshof gegen das angefochtene Erkenntnis der 14. Oktober 2016 sei. An diesem Tag sei die Beschwerde dann im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden. Mit dem am 8. November 2016 zugestellten Schreiben des Verfassungsgerichtshofes sei dem neuen Rechtsvertreter bekannt geworden, dass das angefochtene Erkenntnis dem (ehemaligen) Rechtsvertreter der Antragstellerin bereits am 1. September 2016 zugestellt worden sei. Eine Mitarbeiterin des ehemaligen Rechtsvertreters der Antragstellerin habe – nach nochmaliger Überprüfung – dem nunmehrigen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass hinsichtlich der Angabe des Zustelldatums ein Irrtum unterlaufen sei; die Zustellung sei tatsächlich am 1. September 2016 erfolgt. Es sei im Wege der Akteneinsicht nicht möglich gewesen, dies nachzuprüfen, weil der gesamte Akt, inklusive des entsprechenden Rückscheins, bereits dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden sei. Die Antragstellerin treffe an einer allfälligen Fristversäumnis kein Verschulden, sie habe sich auf die Angaben ihres ehemaligen Rechtsvertreters verlassen. Eine Veranlassung, an den Angaben des ehemaligen Rechtsvertreters zu zweifeln, habe es nicht gegeben. Vor dem Hintergrund des Anwaltswechsels und des offenbaren Missverständnisses hinsichtlich des Zustelldatums könne der Antragstellerin an der Fristversäumung kein Vorwurf gemacht werden. Das Missverständnis sei am 8. November 2016 bekannt geworden, der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:
3.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
3.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
3.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
3.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel durch die Zustellung der Äußerung des Landesverwaltungsgerichtes am 8. November 2016 durch den Verfassungsgerichtshof an die Antragstellerin weg. Mit dem am 22. November 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.
3.3. Es kann jedoch im vorliegenden Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens des (ehemaligen) Bevollmächtigten der Antragstellerin gesprochen werden:
Das Verschulden eines ehemaligen Rechtsvertreters, das eine Partei an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hindert, hat die Partei gegen sich gelten zu lassen (vgl. idS VfSlg 15.007/1997).
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt (VfSlg 15.692/1999, 18.903/2009). Insbesondere im Falle eines Wechsels der rechtsfreundlichen Vertretung ist eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass dem (ehemaligen) Mandanten das korrekte Zustelldatum bekannt gegeben wird, zumal im vorliegenden Fall diesbezüglich – wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt – die Antragstellerin bei ihrem (ehemaligen) Rechtsvertreter nochmals nachgefragt und ihr laut ihrem Vorbringen ein falsches Zustelldatum, nämlich der 2. Oktober 2016, genannt wurde.
Die solcherart unterlassene Mitteilung des korrekten Zustelldatums stellt – insbesondere vor dem Hintergrund des erfolgten Wechsels des Rechtsvertreters – einen Sorgfaltsverstoß dar, der über ein minderes Grad des Versehens hinausgeht.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.
4. Die Beschwerde wurde daher erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.