E814/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht hinsichtlich der Aktenteile "Blatt 2 - 5, 15 verso, 75 - 82, 85 verso, 130 verso, 174 verso - 175, 176 verso, 181 verso - 183 und 185 verso" wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Am 16. Juli 2015 führte der Magistrat der Stadt Wien eine Kontrolle am verfahrensgegenständlichen Standort der **** ***** **** durch. Da die Gesellschaft an diesem Standort über keine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens verfügte, sprach die Behörde die vorläufige Beschlagnahme der vorgefundenen Eingriffsgegenstände aus und leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Mit an den Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof als das gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der **** ***** **** adressierten Bescheid vom 9. Oktober 2015 wurde wegen des Verdachts der Übertretung des §1 Abs1 GTBW-G gemäß §39 VStG die Beschlagnahme dieser Gegenstände verfügt.
2. Gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 2015 betreffend die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände erhob der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, das diese mit Erkenntnis vom 17. März 2016 als unbegründet abwies. Das Verwaltungsgericht Wien führte hierzu im Wesentlichen aus, die **** ***** **** habe zum Zeitpunkt der Beschlagnahme über keine Bewilligung für die Vermittlung von Wettkunden nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens verfügt.
3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, der **** ***** **** sei aufgrund einer im Mai 2015 ohne gesetzliche Grundlage erlassenen, willkürlichen Weisung die Erteilung der am 30. Jänner 2015 beantragten Bewilligung rechtswidriger Weise und amtsmissbräuchlich vorenthalten worden. Diese Weisung habe den Inhalt gehabt, ab sofort keine Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einem Buchmacher mehr auszustellen. Zudem sei das Verhalten der Behörde als willkürlich zu qualifizieren: Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die **** ***** **** zwar nicht in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Standort, aber hinsichtlich anderer Standorte über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens sei nicht zu entnehmen, dass die Bewilligung an einen Standort gebunden sei. Schließlich greife die plötzliche Änderung der Rechtslage ohne Übergangsbestimmungen intensiv in erworbene Rechtspositionen des Beschwerdeführers ein, zumal die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden jahrelang auf Grund einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeübt worden sei. Durch die Novellierung sei diese Tätigkeit gleichsam "über Nacht" unzulässig geworden.
4. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete zwei Äußerungen, in denen er dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegentrat.
5. Der Beschwerdeführer nahm in zwei weiteren Äußerungen Stellung zum Vorbringen des Magistrates der Stadt Wien.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
6.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G258/2016 ua., ausgesprochen, dass die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" in §1 Abs1, §1 Abs3a, die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in §2 Abs1, die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten" in §2 Abs2, §2 Abs3 Z2, die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten" in §2 Abs3 Z3, §2 Abs5 zweiter Satz sowie die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden" in §2a Abs1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, idF LGBl 26/2015, verfassungswidrig waren.
6.2. Gemäß Art140 Abs7 B VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 6.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).
6.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 5. Dezember 2016. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 3. Mai 2016 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Das Verwaltungsgericht Wien wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436 ,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240 ,– enthalten.
II. 1. Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die vom Magistrat der Stadt Wien von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile "Blatt 2 - 5, 15 verso, 75 - 82, 85 verso, 130 verso, 174 verso - 175, 176 verso, 181 verso - 183 und 185 verso". Begründend führte er hiezu aus, die Einsicht in die ausgenommenen Aktenbestandteile sei erforderlich, "um Aufschluss über die willkürliche Vorgangsweise des Magistrates der Stadt Wien in dieser Angelegenheit zu bekommen". Es sei nicht erkennbar, dass der Ausschluss der genannten Aktenteile im öffentlichen Interesse liege.
Der Verfassungsgerichtshof brachte diesen Antrag dem Magistrat der Stadt Wien zur Kenntnis und forderte diesen auf, zum Antrag Stellung zu nehmen. In Entsprechung dieser Aufforderung begründete der Magistrat der Stadt Wien mit Schriftsatz vom 6. September 2016 die Ausnahme von der Akteneinsicht für näher bezeichnete Aktenteile und stimmte im Hinblick auf Blatt 15 verso, 81, 82, 130 verso und 185 verso der Akteneinsicht zu. Hinsichtlich der weiterhin von der Akteneinsicht auszunehmenden Teile des Verwaltungsaktes führte der Magistrat der Stadt Wien zusammengefasst aus, dabei handle es sich um interne Geschäftsstücke, die keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren hätten, mit der Vorbereitung einer Schwerpunktaktion in Zusammenhang stünden bzw. Daten anderer Unternehmer beinhalteten.
Der Verfassungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, bekannt zu geben, ob sein ursprünglicher Antrag auf Akteneinsicht unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten wird. Dies wurde vom Beschwerdeführer bejaht.
2. Gemäß §20 Abs3 VfGG können die Verwaltungsbehörden und Gerichte anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht haben die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten (vgl. VfSlg 8941/1980, 14.307/1995, 16.424/2002). Diese Eigenschaft endet mit Rückstellung der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten an die vorlegende Behörde. Ab diesem Zeitpunkt kann beim Verfassungsgerichtshof keine Akteneinsicht mehr gewährt werden (VfSlg 17.100/2004).
Gleichzeitig mit der Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses wurden dem Magistrat der Stadt Wien die von ihm vorgelegten Verwaltungsakten zurückgestellt. Da eine Akteneinsicht beim Verfassungsgerichtshof sohin nicht mehr in Betracht kommt, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Am 16. Juli 2015 führte der Magistrat der Stadt Wien eine Kontrolle am verfahrensgegenständlichen Standort der **** ***** **** durch. Da die Gesellschaft an diesem Standort über keine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens verfügte, sprach die Behörde die vorläufige Beschlagnahme der vorgefundenen Eingriffsgegenstände aus und leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Mit an den Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof als das gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der **** ***** **** adressierten Bescheid vom 9. Oktober 2015 wurde wegen des Verdachts der Übertretung des §1 Abs1 GTBW-G gemäß §39 VStG die Beschlagnahme dieser Gegenstände verfügt.
2. Gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 2015 betreffend die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände erhob der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, das diese mit Erkenntnis vom 17. März 2016 als unbegründet abwies. Das Verwaltungsgericht Wien führte hierzu im Wesentlichen aus, die **** ***** **** habe zum Zeitpunkt der Beschlagnahme über keine Bewilligung für die Vermittlung von Wettkunden nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens verfügt.
3. Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, der **** ***** **** sei aufgrund einer im Mai 2015 ohne gesetzliche Grundlage erlassenen, willkürlichen Weisung die Erteilung der am 30. Jänner 2015 beantragten Bewilligung rechtswidriger Weise und amtsmissbräuchlich vorenthalten worden. Diese Weisung habe den Inhalt gehabt, ab sofort keine Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einem Buchmacher mehr auszustellen. Zudem sei das Verhalten der Behörde als willkürlich zu qualifizieren: Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die **** ***** **** zwar nicht in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Standort, aber hinsichtlich anderer Standorte über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe. Dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens sei nicht zu entnehmen, dass die Bewilligung an einen Standort gebunden sei. Schließlich greife die plötzliche Änderung der Rechtslage ohne Übergangsbestimmungen intensiv in erworbene Rechtspositionen des Beschwerdeführers ein, zumal die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden jahrelang auf Grund einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeübt worden sei. Durch die Novellierung sei diese Tätigkeit gleichsam "über Nacht" unzulässig geworden.
4. Der Magistrat der Stadt Wien erstattete zwei Äußerungen, in denen er dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegentrat.
5. Der Beschwerdeführer nahm in zwei weiteren Äußerungen Stellung zum Vorbringen des Magistrates der Stadt Wien.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
6.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G258/2016 ua., ausgesprochen, dass die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" in §1 Abs1, §1 Abs3a, die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in §2 Abs1, die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten" in §2 Abs2, §2 Abs3 Z2, die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten" in §2 Abs3 Z3, §2 Abs5 zweiter Satz sowie die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden" in §2a Abs1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, idF LGBl 26/2015, verfassungswidrig waren.
6.2. Gemäß Art140 Abs7 B VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 6.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).
6.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 5. Dezember 2016. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 3. Mai 2016 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Das Verwaltungsgericht Wien wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436 ,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240 ,– enthalten.
II. 1. Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die vom Magistrat der Stadt Wien von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile "Blatt 2 - 5, 15 verso, 75 - 82, 85 verso, 130 verso, 174 verso - 175, 176 verso, 181 verso - 183 und 185 verso". Begründend führte er hiezu aus, die Einsicht in die ausgenommenen Aktenbestandteile sei erforderlich, "um Aufschluss über die willkürliche Vorgangsweise des Magistrates der Stadt Wien in dieser Angelegenheit zu bekommen". Es sei nicht erkennbar, dass der Ausschluss der genannten Aktenteile im öffentlichen Interesse liege.
Der Verfassungsgerichtshof brachte diesen Antrag dem Magistrat der Stadt Wien zur Kenntnis und forderte diesen auf, zum Antrag Stellung zu nehmen. In Entsprechung dieser Aufforderung begründete der Magistrat der Stadt Wien mit Schriftsatz vom 6. September 2016 die Ausnahme von der Akteneinsicht für näher bezeichnete Aktenteile und stimmte im Hinblick auf Blatt 15 verso, 81, 82, 130 verso und 185 verso der Akteneinsicht zu. Hinsichtlich der weiterhin von der Akteneinsicht auszunehmenden Teile des Verwaltungsaktes führte der Magistrat der Stadt Wien zusammengefasst aus, dabei handle es sich um interne Geschäftsstücke, die keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren hätten, mit der Vorbereitung einer Schwerpunktaktion in Zusammenhang stünden bzw. Daten anderer Unternehmer beinhalteten.
Der Verfassungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, bekannt zu geben, ob sein ursprünglicher Antrag auf Akteneinsicht unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten wird. Dies wurde vom Beschwerdeführer bejaht.
2. Gemäß §20 Abs3 VfGG können die Verwaltungsbehörden und Gerichte anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht haben die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten (vgl. VfSlg 8941/1980, 14.307/1995, 16.424/2002). Diese Eigenschaft endet mit Rückstellung der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten an die vorlegende Behörde. Ab diesem Zeitpunkt kann beim Verfassungsgerichtshof keine Akteneinsicht mehr gewährt werden (VfSlg 17.100/2004).
Gleichzeitig mit der Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses wurden dem Magistrat der Stadt Wien die von ihm vorgelegten Verwaltungsakten zurückgestellt. Da eine Akteneinsicht beim Verfassungsgerichtshof sohin nicht mehr in Betracht kommt, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.