JudikaturVfGH

V56/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. November 2016

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antragsvorbringen

1. Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Klagenfurt vom 16. Dezember 2015, Mag. Zl.-PL 34/789/2015, wegen Gesetzwidrigkeit.

2. Der Antragsteller begründet seine Antragslegitimation damit, dass er Eigentümer der Liegenschaft EZ 50075, KG 72127 Klagenfurt, bestehend aus den Grundstücken Nr 324/4 und .827 in Klagenfurt, St. Veiter-Straße Nr 22, mit dem darauf befindlichen dreigeschossigen Haus mit einer erhaltenswerten Fassade sei.

Die Häuser auf den benachbarten Liegenschaften seien ebenfalls dreigeschossig und zum Teil im gleichen Baustil wie jenes des Antragstellers errichtet. Auf dem östlich anschließenden Grundstück Nr 826/1, EZ 50302, KG Klagenfurt, befänden sich zwei zweigeschossige Häuser, welche mit einem Brückentrakt verbunden seien. Diese Häuser hätten die Adresse Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter-Straße 20, und stünden im Eigentum einer näher genannten Gesellschaft; alle Häuser seien derzeit leerstehend. Die genannte Gesellschaft gehöre zur Gänze einem näher genannten Kreditinstitut.

Diesen genannten Liegenschaften benachbart sei das genannte Kreditinstitut als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 50336, KG Klagenfurt, die aus den Grundstücken Nr 324/5 und 324/6 bestehe. Der Vorstand des Kreditinstitutes wolle seit mehreren Jahren die Liegenschaften in Klagenfurt am Wörthersee in der St. Veiter-Straße und am St. Veiter-Ring verbauen und habe diese zum Teil bereits verbaut. Nunmehr wolle das Kreditinstitut die gesamten, ausschließlich von ihren Mitarbeitern genutzten 38 Parkplätze auf dem Grundstück Nr 324/5 zusammen mit nur 85 der 103 allgemein zugänglichen Parkplätze auf dem Grundstück Nr 324/6, beide KG Klagenfurt, auflassen und für die Errichtung von Wohngebäuden mit Tiefgaragen verwenden. Die Tiefgaragenplätze würden lediglich zum Teil für den Bedarf der zu errichtenden Wohngebäude verwendet.

Das werde nicht nur den Antragsteller als Grundstückseigentümer, Nachbar und Vermieter, sondern auch mehrere Bewohner der benachbarten Gebäude, die Eigentümer oder Mieter auf den umliegenden Grundstücken seien, in Ausübung ihrer Eigentums- und Besitzrechte beeinträchtigen. Eine rechtmäßige und zulässige Verbauung der Grundstücke Nr 324/5 und 324/6, je KG Klagenfurt, sei daher nicht nur im Interesse des Antragstellers als Nachbar, sondern auch im Interesse der anderen Nachbarn der genannten Grundstücke.

Das Kreditinstitut als Bauwerber habe der verordnungserlassenden Behörde als zuständige Behörde für die weitere Verbauung der Grundstücke Nr 324/5 und 324/6, je KG Klagenfurt, bis Herbst 2015 ihre Bauentwürfe vorgelegt, die insbesondere hinsichtlich der Verbauungsdichte und der Verbauungshöhe mehrmals nicht entsprochen hätten, weshalb die Bauentwürfe einige Male von der verordnungserlassenden Behörde abgelehnt worden seien.

Nunmehr liege seit 16. Dezember 2015 der Öffentlichkeit die Verordnung der Stadtgemeinde Klagenfurt vom 16. Dezember 2015, vor, die unter anderem auf der Fläche des Grundstücks Nr 324/5, KG Klagenfurt, einen Teilbebauungsplan festlege und für das Grundstück Nr 324/6, KG Klagenfurt, den bis dahin gültigen Bebauungsplan als Teilbebauungsplan ändere.

Diese Verordnung sei nach Auffassung des Antragstellers und auch der anderen Nachbarn dieser Grundstücke aus näher ausgeführten Gründen nicht gesetzeskonform.

II. Erwägungen

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg 8060/1977, 10.593/1985, 11.453/1987, 15.943/2000).

3. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, dass – nach Maßgabe der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften – für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen bzw. die Bebauung in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich ist. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. zB VfSlg 16.425/2002; VfGH 11.6.2014, V49/2012; 19.11.2015, V135/2015 jeweils mwN).

5. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Klagenfurt vom 16. Dezember 2015 ist daher mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, zumal diese Verordnung der Sache nach nur insoweit bekämpft wird, als sich diese auf Nachbargrundstücke des Einschreiters bezieht.

6. Da die Antragslegitimation des Antragstellers schon aus diesem Grund nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

III. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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