JudikaturVfGH

E2900/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. November 2016

Spruch

Die als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. August 2016, G257/2016 3, wurde der Antrag der Einschreiterin vom 26. Juli 2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §63 Abs1 dritter Satz Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 ("ZPO"), als verfassungswidrig, abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende auf §35 Abs1 VfGG iVm §529 Abs1 Z1 ZPO gestützte "Nichtigkeitsklage", mit welcher die Einschreiterin beantragt, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. August 2016, G257/2016-3 "ganz aufzuheben und das Verfahren G257/2016 […] für nichtig" zu erklären. Ferner beantragt die Einschreiterin, es möge ausgesprochen werden, dass über ihren Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2016 "nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung" von Amts wegen eine neuerliche Entscheidung getroffen werde. Die Einschreiterin meint mit näherer Begründung, es würde im vorliegenden Fall der Nichtigkeitsklagegrund des §529 Abs1 Z1 ZPO erfüllt sein.

2. Wie sich aus dem Einleitungssatz des §529 Abs1 ZPO ergibt, kann bloß eine rechtskräftige Entscheidung, "durch welche eine Sache erledigt ist", durch Nichtigkeitsklage bekämpft werden.

Ein Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag ab- bzw. zurückgewiesen wird, ist aber keine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des §529 Abs1 ZPO (VfSlg 16.598/2002).

3. Damit kann offen bleiben (vgl. VfSlg 14.415/1996, 16.598/2002), ob und inwieweit §35 Abs1 VfGG es überhaupt erlaubt, die Vorschriften der ZPO über die Nichtigkeitsklage sinngemäß anzuwenden.

4. Die "Nichtigkeitsklage" war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, was ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

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