E2711/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die als "rechtsordentlicher Widerspruch" bzw. als "Beschwerde wegen Parteilichkeit sowie Befangenheit" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Für den Einschreiter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 21. April 2011, Z 5 P 56/09m-217, ein Sachwalter bestellt, der unter anderem die Vertretung des Einschreiters vor Gericht zu besorgen hat.
2. Mit Beschluss vom 8. März 2016, E323/2016-11, wies der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde des Einschreiters gegen mehrere Beschlüsse des Bezirksgerichtes Liesing und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als unzulässig zurück. Mit einem weiteren Beschluss vom 9. Juni 2016, E613/2016-5, wies der Verfassungsgerichtshof eine gegen den erwähnten Beschluss vom 8. März 2016 gerichtete – als "Beschlussbeeinspruchung" bezeichnete Eingabe – als unzulässig zurück. Mit einem weiteren Beschluss vom 9. Juni 2016, E454/2016-9, E539/2016-10, wies der Verfassungsgerichtshof eine weitere Beschwerde des Einschreiters, die sich gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bezirksgerichtes Liesing, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, des Landesgerichtes Wiener Neustadt und des Handelsgerichtes Wien richtete, als unzulässig zurück.
3. Mit Eingaben vom 19. und 20. Juli 2016 erhob der Einschreiter zwei als "fortgesetzte Beschwerde" und als "Nichtigkeitserklärung" bezeichnete Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2016, E613/2016-5 und E454/2016-9, E539/2016-10. Unter einem stellte der Einschreiter mit Eingabe vom 20. Juli 2016 einen Antrag auf Akteneinsicht einschließlich des Sitzungsprotokolls über die nichtöffentliche Sitzung vom 9. Juni 2016. Diese Beschwerden wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2016 , E1717-1719/2016-7, als unzulässig zurückgewiesen.
4. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 erhob der Einschreiter gegen den zuletzt genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes eine als "rechtsordentlicher Widerspruch" bzw. als "Beschwerde wegen Parteilichkeit sowie Befangenheit" bezeichnete Beschwerde und stellte neuerlich den Antrag auf Einsicht in das Sitzungsprotokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 9. Juni 2016.
5. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016, zugestellt am 2. November 2016, forderte der Verfassungsgerichtshof den Sachwalter des Einschreiters gemäß §35 VfGG iVm §6 ZPO auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob er die Beschwerdeführung und den Antrag auf Akteneinsicht genehmigt. Ferner wurde der Sachwalter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft weitere derartige Eingaben des Einschreiters – gleichgültig, ob diese Eingaben mit oder ohne Zustimmung des Sachwalters erfolgten – gemäß §35 VfGG iVm §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz und Abs2 ZPO erledigt und daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen würden.
6. Der Sachwalter hat sich zu dieser Verfügung nicht geäußert. Damit mangelt es der Beschwerde an der Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. VfGH 5.6.2014, B119/2014). Im Übrigen ist eine Einsicht in das Beratungsprotokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 9. Juni 2016 gemäß §35 VfGG iVm §219 Abs1 ZPO ausgeschlossen.
7. Nach §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und […] das Begehren nicht erkennen" lässt, oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.
Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerden des Einschreiters, die sich gegen diverse Entscheidungen der ordentlichen Gerichte wendeten, ebenso zurückgewiesen wie jene Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes richteten. Mit der vorliegenden Beschwerde wiederholt der Einschreiter eine Reihe von Anträgen, hinsichtlich derer bereits etliche zurückweisende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter ergangen sind. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Beschwerden oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
8. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit ist auch der (neuerliche) Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich des Sitzungsprotokolls der nichtöffentlichen Sitzung vom 9. Juni 2016, erledigt.