JudikaturVfGH

E1600/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 2016

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit am 26. September 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhebt unter einem Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, dass ihm das – zu Handen seiner steuerrechtlichen Vertretung zugestellte – Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Mai 2016 von dieser mit Schreiben vom 31. Mai 2016 übermittelt worden sei. In diesem Schreiben sei kein Zustelldatum ausgewiesen gewesen; über telefonische Nachfrage sei ihm seitens einer Kanzleiangestellten seiner steuerrechtlichen Vertretung mitgeteilt worden, dass die Entscheidung unmittelbar nach deren Einlangen noch am gleichen Tag an ihn weitergeleitet worden sei, weshalb er von einer rechtswirksamen Zustellung am 31. Mai 2016 ausgegangen sei. Dieses Zustelldatum sei dem Antragsteller – in Anbetracht des Entscheidungsdatums 23. Mai 2016 sowie unter Beachtung des Postlaufes – realistisch und glaubhaft erschienen.

Der tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung (an die steuerrechtliche Vertretung) könne nicht mehr eruiert werden, da mit der Zustellung keine von der steuerrechtlichen Vertretung wahrzunehmende Frist ausgelöst worden und daher ein Eintrag in das Fristenbuch nicht erfolgt sei. Die Kanzleiangestellte, die dem Antragsteller die telefonische Auskunft erteilt habe, gehe jedoch von der Richtigkeit ihrer Mitteilung aus.

Sollte die Fristversäumung auf eine falsche Information der sonst äußert zuverlässigen Kanzleiangestellten zurückzuführen sein, sei darin bloß ein minderer Grad des Versehens zu erblicken. Der Antragsteller habe auf die Auskunft seiner steuerrechtlichen Vertretung vertrauen dürfen; die falsche Information stelle ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:

2.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

2.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

2.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2.2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel mit Zustellung der Gegenschrift des Bundesfinanzgerichtes vom 8. September 2016 am 12. September 2016 weg. Mit dem am 26. September 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.

2.3. Jedoch kann von einem minderen Grad des Versehens des Bevollmächtigten im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden:

Dem Rechtsanwalt wurde die Entscheidung in einem Verfahren, in dem er den Antragsteller nicht vertreten hatte, von diesem ohne Angabe eines Zustelldatums übermittelt. Dass der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund nach Erhalt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Mai 2016 nicht selbständig Ermittlungen hinsichtlich des Zustelldatums angestellt hat, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann (vgl. zB VfSlg 18.670/2009). Im Übrigen ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, dass nach dem im Akt des Bundesfinanzgerichtes befindlichen Rückschein die Zustellung des Erkenntnisses an die steuerliche Vertretung des Antragstellers nachweislich am 25. Mai 2016 erfolgt ist, weshalb – entgegen dem Vorbingen des Antragstellers – auch nicht von einer mangelnden Eruierbarkeit des Zustelldatums ausgegangen werden kann.

2.4. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.

3. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist (§82 Abs1 VfGG) eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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