JudikaturVfGH

E1067/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2016

Spruch

Der Antrag des ******** ********, ******************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2016 , Z RV/7103472/2015 , wird abgewiesen.

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes , mit dem der Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 21. Jänner 2015 betreffend Haftung gemäß §9 BAO teilweise stattgegeben und die Haftung auf Abgaben im Gesamtbetrag von € 55.717,14 eingeschränkt wurde.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12. September 2016, Z RV/7104154/2016, wurde u.a. dem Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §308 BAO stattgegeben und der zugleich erhobene Antrag auf Erstreckung der Frist bis 30. September 2016 zur Einbringung von Beweisanträgen als rechtzeitig erachtet. Das oben genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2016 trat damit von Gesetzes wegen außer Kraft.

Mit dem Außerkrafttreten der Entscheidung, die Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, ist auf andere Weise das Ziel der beabsichtigten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden, weshalb in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG Klaglosstellung eingetreten ist (VfSlg 11.885/1988, 17.880/2006). Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2016 weggefallen.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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