G146/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Wortlaut des Ablehnungstatbestandes des Art140 Abs1b B VG gleicht jenem des Art144 Abs2 erster Fall B VG. Aus den Materialien zu Art140 Abs1b B VG und dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Ablehnungstatbestand grundsätzlich anders verstanden haben wissen wollte, als jenen des Art144 Abs2 erster Fall B VG (vgl. AB 2380 BlgNR 24. GP; StenProtNR 24. GP, 207. Sitzung, 121 ff.). Die bisherige Praxis zu Art144 Abs2 erster Fall B VG kann daher jedenfalls dem Grunde nach auf den Ablehnungstatbestand des Art140 Abs1b B VG übertragen werden (vgl. VfGH 24.2.2015, G13/2015).
3. Der Antrag behauptet die Verletzung in Rechten durch Anwendung der wegen des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §258 Abs2 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 138/1998. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt sein Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber in bestimmten Alterskonstellationen zur Vermeidung von Missbräuchen eine Mindestdauer der Ehe als Wartezeit für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension vorsieht. Angesichts der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls des Todes können dabei Härtefälle nie ausgeschlossen werden (vgl. VfSlg 19.031/2010 hinsichtlich von Härtefällen bei der Leistungsbemessung).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).