E871/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird stattgegeben.
II. Die Beschwerde gemäß Art144 B VG des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23. März 2016, Zlen. 405 9/11/1/5 2016 sowie 405 9/12/1/7 2016, wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
I. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Der Antragsteller führte beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B VG gegen das in Spruchpunkt II. genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23. März 2016, Zlen. 405 9/11/1/5 2016 sowie 405 9/12/1/7 2016. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, zugestellt am 18. Juli 2016, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B VG abgelehnt.
2. Mit am 22. August 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdevertreter habe sich in der Woche der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2016 auf Urlaub befunden. Seine Kollegin, Frau Dr. [S.], eine seit Jahren äußerst verlässliche Kollegin, habe ihn während seines Urlaubes vertreten. Ihr sei der Fehler passiert, dass sie den Beschluss irrtümlich nicht in die Postmappe, sondern in den Akt abgelegt habe. Üblicherweise rufe der Beschwerdevertreter selbst den elektronischen Rechtsverkehr ab, drucke die Schriftstücke aus und vermerke sowohl im Kalender als auch am Schriftstück selbst eine Frist. Wenn er auf Urlaub sei, werde die Post von Frau Dr. [S.], erledigt. Diese sei von Oktober 2007 bis 18. Jänner 2016 bei ihm als Rechtsanwaltsanwärterin angestellt gewesen. Seit 19. Jänner 2016 sei sie selbstständige Anwältin, die als ständige Substitutin für ihn arbeite. Das Missgeschick sei der Kollegin passiert, weil sie auf Grund der näher bezeichneten Nachwirkungen eines Wasserschadens auf den Kanzleibetrieb einer erheblichen Lärm- und Wärmeentwicklung ausgesetzt gewesen und auf Grund dieser Umstände ziemlich erschöpft gewesen sei. Erst als der Beschwerdevertreter am 9. August 2016 in den Kanzleiakt Einsicht genommen habe, um den Zahlungseingang eines Honorars zu vermerken, habe er den gegenständlichen Beschluss entdeckt.
Dem Antrag sind zwei eidesstattliche Erklärung des Beschwerdevertreters und der genannten Kollegin beigegeben, in denen dieser Sachverhalt im Einzelnen dargelegt wird. Der Verfassungsgerichtshof legt das glaubwürdige und schlüssige Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag seiner Entscheidung als Tatsachenfeststellung zugrunde.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig; er ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes auch begründet.
3.1. Gemäß §33 erster Satz VfGG kann in den Fällen des Art144 B VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst nicht regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
3.1.1. Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3.1.2. Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
3.1.3. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
3.1.4. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung des Abtretungsantrages fiel am 9. August 2016 weg. Mit dem am 22. August 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt. Auf Grund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdevertreters in der zweiten Julihälfte und der ersten Augustwoche erfolgte die Einsichtnahme in den Handakt am 9. August 2016 auch nicht derart verspätet, dass dem Beschwerdevertreter als sein Verschulden (und mit Folgen für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist) angelastet werden müsste, nicht schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eine ihm leicht mögliche Kenntnis von der Fristversäumung erlangt zu haben (vgl. etwa VwGH 24.10.1986, 84/17/0210).
3.2. Der Antragsteller bezeichnet in seinem Antrag das Versehen seiner langjährigen Angestellten und nunmehrigen Kanzleikollegin – die während seiner Abwesenheit die Post zu erledigen pflegt –, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2016, "nach dem Ausdruck aus dem ERV sofort in den Papierakt abzulegen" anstatt zuvor die Frist im Kalender und auch auf dem Schriftstück zu vermerken, als durch die auf Grund der am 19. Juli 2016 in der Kanzlei nach einem Wasserschaden herrschenden Umstände (erhebliche Lärm- und Wärmeentwicklung durch in den Kanzleiräumlichkeiten aufgestellte Trocknungsgeräte) verursacht; darin liege ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd §146 ZPO.
3.2.1. Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, u.a. Kontrollmechanismen anzulegen, die gewährleisten, dass jedenfalls Geschäftsstücke, die ordnungsgemäß zugestellt wurden – was im vorliegenden Fall vom Antragsteller auch nicht bestritten wird , in der Kanzlei der notwendigen weiteren Bearbeitung zugeführt werden; der Verfassungsgerichtshof wertet es in seiner Rechtsprechung daher etwa nicht als bloß leichte Fahrlässigkeit, wenn ein solches Schriftstück "verschwindet", ohne dass sein Fehlen in der Folge bemerkt wird (vgl. VfSlg 14.929/1997, 16.611/2002), sofern nicht konkrete Umstände dargetan werden, die dieses "Verschwinden" ausnahmsweise zur Folge gehabt haben (vgl. VfGH 15.6.2015, B682/2013).
3.2.2. Solche, der Annahme eines Organisationsverschuldens entgegenstehende konkrete Umstände wurden hier dargetan: Der Umstand, dass sich der Beschwerdevertreter zum Zeitpunkt der Zustellung auf Urlaub befunden hat, begründet kein Organisationsverschulden, hat er doch für diese Zeit eine ausgebildete und in die Rechtsanwaltsliste eingetragene Rechtsanwältin mit seiner Vertretung betraut. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich damit rechnen, dass ein Berufskollege oder eine Berufskollegin in ausreichender Weise mit dem Fristenwesen vertraut ist und – bis zum Beweis des Gegenteils – darin auch entsprechend sorgfältig arbeitet. Der Fehler, der dieser Berufskollegin – für den Beschwerdevertreter unvorhersehbar – unterlaufen ist, nämlich ein fristgebundenes Schriftstück der routinemäßigen Posteingangskontrolle dadurch zu entziehen, dass es versehentlich sofort in den Handakt abgelegt wird, ist daher dem Beschwerdevertreter (und damit auch der von ihm vertretenen Partei) nicht zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, wie der Verschuldensgrad bei dieser Kollegin auf Grund der geschilderten Situation nach dem Wasserschaden in den Räumen der Rechtsanwaltskanzlei zu beurteilen wäre (vgl. dazu, dass eine unvorhersehbare eigenmächtige Fehlablage eines fristgebundenen Schriftstücks in den Handakt durch einen anderen Kanzleikollegen ein zur Wiedereinsetzung berechtigender Grund sein kann: OGH 9.5.1979, 10 Os 37/79). Es ist auch keine vernünftige organisatorische Maßnahme erkennbar, durch die ein derartiges, für den Beschwerdevertreter unerwartetes Fehlverhalten verhindert werden könnte. In diesem Fehlverhalten der Kanzleikollegin liegt daher ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis für die Einhaltung der Frist zur Stellung des Abtretungsantrages, ohne dass dem Beschwerdevertreter ein Verschulden an der Versäumung der Frist anzulasten wäre.
3.3. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, weshalb dem darauf gerichteten Antrag stattzugeben ist.
3.4. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
II. Zum Abtretungsantrag
Die Beschwerde des ****** **** *****, ************** **, **** ********, vertreten durch ****** *************** - ****************, p.A. ***************** *, **** ********, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Weiser, Hamerlingplatz 7/14, 1080 Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23. März 2016, Zlen. 405 9/11/1/5 2016 sowie 405 9/12/1/7 2016, wird über nachträglichen Antrag im Sinne des §88a Abs1 iVm §87 Abs3 VfGG gemäß Art144 Abs3 und 4 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.