V14/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Vorverfahren
1. Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei, die Jachtführung-Prüfungsordnung, BGBl II 170/2015, idF BGBl II 58/2016 ("JachtPrO"), in eventu näher bezeichnete Teile dieser Verordnung, sowie die §§202, 204 und 204a Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl 189/1981, idF BGBl II 169/2015 ("SeeSchFVO"), in eventu näher bezeichnete Teile der §§202 und 204 Seeschifffahrts-Verordnung, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
2. Zur Zulässigkeit ihres Antrags führt die antragstellende Partei aus, die JachtPrO sei zwar zunächst auf Prüfungsorganisationen anwendbar, greife aber – ebenso wie die angefochtenen Bestimmungen der SeeSchFVO – auch in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei ein. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der antragstellenden Partei in der Form einer Seefahrtschule setze nämlich voraus, dass es Prüfungsorganisationen gebe. Bestünden nun aufgrund der "prohibitiven Anforderungen" der JachtPrO und der SeeSchFVO bald keine Prüfungsorganisationen mehr, weil diesen die Prüfer und Prüfungskandidaten abhandenkämen, wäre der antragstellenden Partei ihre Erwerbsgrundlage entzogen. Die angefochtenen Normen griffen daher direkt und nachteilig in das Grundrecht der antragstellenden Partei auf Erwerbsfreiheit nach Art6 StGG ein. Hiebei handle es sich nicht bloß um eine "wirtschaftliche Reflexwirkung". Sämtliche angefochtene Verordnungsbestimmungen seien auch unmittelbar auf die antragstellende Partei anwendbar; insbesondere bedürfe es keiner Konkretisierung durch eine generelle Rechtsvorschrift oder einen Akt der Vollziehung. Ein anderer zumutbarer Weg, die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stünde der antragstellenden Partei nicht zur Verfügung.
3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legte die Verordnungsakten vor.
4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete eine Äußerung, in der er zur Zulässigkeit des Antrags ausführt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"In das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbstätigkeit können nur die Erwerbstätigkeit unmittelbar betreffende Verwaltungsakte eingreifen. Auch ist der Normgeber nicht verpflichtet, allen Staatsangehörigen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines gewählten Erwerbszweigs zu schaffen. Sich im freien Wettbewerb mit entsprechendem Erfolg durchzusetzen, kann nicht in Rücksicht gezogen werden (sinngemäß bereits VfSlg 2586). 'Eingriff ist jeder staatliche Akt – Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung –, der eine grundrechtlich geschützte Sphäre ("Schutzbereich") eines Grundrechtsträgers in belastender oder beschränkender Weise berührt.' Jedoch muss der Eingriff 'die Erwerbsfreiheit "unmittelbar betreffen", dh auf die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit selbst abzielen (intentionaler Eingriff). Ist diese Beschränkung nur (faktische) Nebenwirkung eines Eingriffes, der dieses Kriterium nicht erfüllt, kann eine Verletzung der Erwerbsfreiheit nicht vorliegen (VfSlg 15.493; […])'[.]
Die Beschwerdeführerin betreibt gewerbsmäßig (d.h. selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist) eine Schiffsführerschule. Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern, insbesondere für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf See, unterliegt als im Sinne von §349 Abs1 Z2 GewO 1994 freies Gewerbe keiner schifffahrtsrechtlichen Reglementierung. Auch ist die Ausbildung als solche zur Schiffsführerin bzw. zum Schiffsführer nicht institutionalisiert. Bewerberinnen und Bewerbern um einen Befähigungsausweis zur Schiffsführung steht es frei, wie sie die zur Ablegung der entsprechenden Prüfung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen. Sie können dazu gewerbsmäßige oder unentgeltliche Hilfestellung in Anspruch nehmen oder (für die theoretische Prüfung) das Selbststudium wählen.
Adressaten der angefochtenen Verordnungen sind ausschließlich gemäß §15 Abs1 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl Nr 174/1981 in der Fassung BGBl I Nr 180/2013, dort so genannte Prüfungsorganisationen, die darauf zu achten haben, dass im privaten Rechtsverhältnis zu Bewerberinnen und Bewerbern diese vor Zulassung zur Prüfung bestimmte Erfordernisse erfüllen sowie für die Prüfungsorganisationen tätige Prüferinnen und Prüfer entsprechend qualifiziert sind, natürlich nur soweit, als basierend auf dieser Prüfung – im privaten Rechtsverhältnis – ausgestellte Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.
Es ist nicht Zweck der Norm und nicht verpflichtende Aufgabe des seine Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des Gesetzgebers und damit im Interesse einer möglichst sicheren und gefahrlosen Jachtführung nützenden gegenständlichen Normgebers, ein primär durch die gesetzliche Regelung (§15 SeeSchFG) als Nebenwirkung allenfalls für Dritte entstehendes günstiges wirtschaftliches Umfeld in einmal sich bildendem Umfang zu bewahren. Im Übrigen wäre dies als vom Verwaltungshandeln in letzter Konsequenz nicht beeinflussbar nicht möglich, weil die Bestimmungen gemäß §15 Abs1 SeeSchFG keinesfalls die darin genannte private Initiative verpflichtend einfordern, welche zweifelsohne den Anstoß für gewisse Erwerbstätigkeiten liefern kann. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten auf See können nur solange ausgegeben werden, als Personen und Einrichtungen sich auf privatrechtlicher Basis dazu bereitfinden, als Prüfungsorganisation gemäß §15 Abs1 SeeSchFG tätig zu sein. Auch ist eine 'Anerkennung' als Ausbildungsstätte durch Prüfungsorganisationen von keinem öffentlichrechtlichen Belang.
Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Stellung des vorliegenden Antrags nicht legitimiert."
II. Rechtslage
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO), BGBl II 170/2015, idF BGBl II 58/2016, lautet auszugsweise:
"1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck der Norm
§1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.
Geltungsbereich
§2. Diese Verordnung ist von gemäß §15 Abs1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügenden Prüfungsorganisationen für die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen anzuwenden, sofern diese von diesen Prüfungsorganisationen auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.
[…]
3. Abschnitt
Prüferinnen und Prüfer
Bestellung
§8. (1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäß §204 SeeSchFVO nachweisen, hinsichtlich §204 Abs2 Z1 SeeSchFVO mittels Befähigungsausweises gemäß SeeSchFG sowie hinsichtlich §204 Abs2 Z2 und 3 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen, von Prüfungsorganisationen über Antrag mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 1 zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
(2) Die Bestellung gemäß Abs1 oder allfällige Begründung einer Nichtbestellung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
(3) Eine Bestellung gemäß Abs1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß §204 Abs2 Z3 SeeSchFVO, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Abs9 zu entsprechen haben, zu befristen.
(4) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß §15 Abs1 SeeSchFG gerichteten Bescheids ruht die Bestellung gemäß Abs1. Wird binnen sechs Monaten ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß §2 endet. In diesen Zeitraum fallende Befristungen gemäß Abs3 bleiben wirksam.
(5) Die der Bestellung gemäß Abs1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß §204 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Abs1 gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß §15 Abs9 SeeSchFG unter der Voraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit als erteilt.
(6) Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name und/oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
(7) Für einen wahlweisen Prüfungsteil 'Pyrotechnik' können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß §19 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl I Nr 131/2009, verfügen.
(8) Als logbuchähnliche Aufzeichnungen gemäß Abs1 gelten Aufzeichnungen mit folgenden Mindestinhalten:
1. die für die Fahrt maßgeblichen meteorologischen und navigatorischen Angaben (z. B. Kurse, Positionen, zurückgelegte Strecken, Wetterbeobachtungen einschließlich Windrichtung und -stärke, Gezeiten);
2. zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver (Wechsel der Antriebsart, Segelwechsel);
3. Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
4. gegebenenfalls Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
5. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
(9) Es gelten als:
1. Segeljacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
2. Motorjacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.
[…]
4. Abschnitt
Prüfungszulassung
Antrag
§12. (1) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 4 unter Beilage der Nachweise gemäß §202 SeeSchFVO, hinsichtlich der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 5 unter Beilage der Nachweise gemäß §202 Abs5 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen gemäß §8 Abs8, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß §8 Abs9 entsprechen müssen, beantragen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs1 oder eine allfällige Begründung der Nichtzulassung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
(3) Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß §17 Abs2 haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen gemäß §15 Abs1 SeeSchG über einen gültigen Feststellungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisation unter Verwendung eines Prüfungsberichts mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 nach Maßgabe dieser Verordnung mit 'bestanden' beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen.
(4) Die Nachweise gemäß §202 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Abs1 gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß §15 Abs9 SeeSchFG unter der Voraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 6 für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung als erteilt.
Zulassung
§13. (1) Nach Einlangen des Antrags hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §202 SeeSchFVO zu überprüfen. Die Voraussetzungen gemäß §202 Abs1 und gegebenenfalls Abs2 SeeSchFVO müssen vor der praktischen Prüfung nachgewiesen sein. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren.
(2) Abweichend von Abs1 darf die Zulassung zur praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 3 bereits bei Vorliegen der für den Fahrtbereich 2 erforderlichen seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung erteilt werden. In diesem Fall muss die über die Anforderungen für den Fahrtbereich 2 hinausgehende seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises im Geltungsbereich gemäß §2 nachgewiesen sein."
III. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
2. Die Tätigkeit der antragstellenden Partei besteht nach ihren eigenen Angaben darin, Prüfungskandidaten darauf vorzubereiten, dass sie bei anerkannten Prüfungsorganisationen iSd §15 Abs1 SeeSchFG eine Prüfung erfolgreich ablegen können, um von diesen einen Befähigungsausweis für das selbständige Führen von Jachten auf See zu erhalten, der wiederum Voraussetzung für die Ausstellung eines "Internationalen Zertifikats" iSd §15 Abs1 SeeSchFG ist. Aus der gesamten JachtPrO, insbesondere auch aus dessen §2, geht klar hervor, dass Ausbildungseinrichtungen für Prüfungskandidaten nicht Adressaten der Verordnungsbestimmungen sind. Das Gleiche gilt für die angefochtenen Bestimmungen der SeeSchFVO, die im gegebenen Zusammenhang nur insofern relevant sind, als die Vorgaben der JachtPrO auf sie verweisen. Wie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zutreffend zum Antrag vorbringt, können die angefochtenen Verordnungsbestimmungen für die antragstellende Partei bloß (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen haben. Somit ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, inwiefern die angefochtenen Verordnungen bzw. die näher bezeichneten Teile dieser Verordnungen unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei eingreifen.
3. Der Antrag erweist sich daher mangels Legitimation der antragstellenden Partei als unzulässig.
IV. Ergebnis
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.