Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit (dem Einschreiter am 7. Juni 2016 zugestelltem) Beschluss vom 1. Juni 2016, G147, 148/2016-3, hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §302 StGB und des §18 Abs1 iVm §18a Abs2 StVG abgewiesen.
2. Mit hg. am 14. Juni 2016 eingelangter Eingabe vom 9. Juni 2016 stellte der Einschreiter einen "Antrag auf Wiedereinsetzung zu G147, 148/2016"; der Verfassungsgerichtshof deutet diesen Antrag als solchen auf Wiederaufnahme, zumal im Zeitpunkt seiner Einbringung die (mit Zustellung des hg. Beschlusses vom 1. Juni 2016 gemäß §464 Abs3 ZPO, §§35 Abs1, 62a Abs1 VfGG und §121 Abs5 StVG wieder in Gang gesetzte) Frist zur Einbringung eines Parteiantrages durch einen frei gewählten Rechtsanwalt noch nicht verstrichen war.
3. Gemäß §530 Abs1 ZPO setzt die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens dessen Abschluss durch "eine die Sache erledigende Entscheidung" voraus.
Ein Beschluss, mit dem – wie hier zu G147, 148/2016 – ein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, stellt dagegen keine die Sache erledigende Entscheidung iSd §530 Abs1 ZPO dar (vgl. VfSlg 8972/1980, 17.278/2004 uva.), weshalb sich der vorliegende Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Der Antrag ist sohin mit gemäß §34 letzter Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss zurückzuweisen.
Rückverweise