JudikaturVfGH

G102/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
22. September 2016

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Die antragstellende Partei brachte beim Landesgericht Wels eine Klage nach dem Amtshaftungsgesetz gegen den Bund ein. Gegenstand des Verfahrens ist ein Amtshaftungsanspruch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Juli 2012, 2 R 102/12b betreffend Kostenersatzansprüche der ****** *** **** als Antragsgegnerin in Beweissicherungsverfahren, die im Rahmen mehrerer Verfahren über Klagen auf Wandlung und Schadenersatz einer näher genannten Bank gegen die ****** *** **** vor dem Handelsgericht Wien durchgeführt wurden. Die ****** *** **** trat diese Kostenersatzansprüche an die antragstellende Partei ab, die somit Klägerin im Amtshaftungsverfahren ist.

Die einschreitende Partei begründete ihre Amtshaftungsklage im Wesentlichen damit, dass das Oberlandesgericht Wien im Beschluss vom 11. Juli 2012 2 R 102/12b, über einen Rekurs gegen einen ein Beweissicherungsverfahren betreffenden Kostenbestimmungsbeschluss des Handelsgerichts Wien eine unvertretbare Rechtsauffassung vertreten habe. Das Oberlandesgericht Wien gehe in diesem Beschluss davon aus, dass §388 Abs3 ZPO, wonach der Antragsteller einer Beweissicherung sämtliche Kosten der Beweisaufnahme zu tragen habe, teleologisch so zu reduzieren sei, dass diese Bestimmung für Beweissicherungsanträge im Rahmen von Hauptverfahren nicht gelte. Über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sei in derartigen Fällen erst in dem in der Hauptsache zu fällenden Endurteil abzusprechen.

Das Landesgericht Wels wies die Amtshaftungsklage mit Urteil vom 14. März 2016, 3 Cg 1/16 f-11, ab. Das Landesgericht führte im Urteil in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung im Wesentlichen aus, dass §388 Abs3 ZPO entgegen der vom Oberlandesgericht Wien im Beschluss vom 11. Juli 2012, 2 R 102/12b, vertretenen Auffassung ohne jedwede Einschränkung auch für die Beweissicherung im laufenden Prozess gelte. Im Hinblick auf die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien liege jedoch eine vertretbare Rechtsansicht vor, weshalb der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach verneint werden müsse.

2. Gegen dieses Urteil erhob die einschreitende Partei Berufung und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag. In diesem Antrag begehrt die einschreitende Partei die Aufhebung des Wortes "nicht" in §386 Abs4 ZPO, in eventu die Aufhebung der in §386 Abs4 ZPO enthaltenen Wortfolge "Der Beschluß, welcher dem Antrage stattgibt, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden." wegen Verfassungswidrigkeit.

Die einschreitende Partei legt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Regelung näher dar.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in welcher sie die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung bestreitet und in eventu die Abweisung des Antrages begehrt.

II. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895, idF RGBl. 118/1914, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§. 386.

(1) Über den Antrag ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist jedoch, sofern nicht Gefahr am Verzuge ist, der Gegner zu vernehmen, falls derselbe bekannt und seine Zustimmung nicht bereits nachgewiesen ist. Der antragstellenden Partei kann vor der Entscheidung aufgetragen werden, die Umstände glaubhaft zu machen, welche die Sicherung des Beweises nothwendig machen.

(2) Zur Entscheidung ist bei Gerichtshöfen der Vorsteher des Gerichtshofes oder der Vorsitzende des Senates berufen, welchem die Rechtssache zugewiesen ist. Er fällt die Entscheidung als Einzelrichter.

(3) In dem dem Antrage stattgebenden Beschlusse hat das Gericht die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und unter Bestellung der Sachverständigen zu bezeichnen. Zugleich sind die zum Vollzuge der Beweisaufnahme nöthigen Anordnungen zu treffen. Für den unbekannten Gegner kann das Gericht zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Curator bestellen.

(4) Der Beschluss, welcher dem Antrage stattgibt, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

[…]

§. 388.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels dieses Abschnittes.

(2) Das die Beweisaufnahme betreffende Protokoll wird bei dem Gerichte verwahrt, welches die Beweisaufnahme angeordnet hat. Wenn der Rechtsstreit bei einem anderen Gerichte anhängig ist oder anhängig wird, ist das Protokoll dem Processgerichte auf dessen Ersuchen oder auf Antrag einer der Parteien zu übersenden.

(3) Die Kosten der Beweisaufnahme werden von der antragstellenden Partei bestritten, unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches. Dem Gegner sind die nothwendigen Kosten für seine Betheiligung bei der Beweisaufnahme unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache zu ersetzen."

III. Zur Zulässigkeit

1. Der Antrag ist nicht zulässig:

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG in Verbindung mit §62 Abs2 VfGG ist, dass "das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte."

Dem (Partei-)Antrag auf Aufhebung (von Teilen) des §386 Abs4 ZPO liegt ein Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht Wels zugrunde. Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche der einschreitenden Partei wegen einer behaupteten unvertretbaren Auslegung des §388 Abs3 ZPO durch das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluss vom 11. Juli 2012, 2 R 102/12b. §388 Abs3 ZPO, dessen Auslegung eine wesentliche Frage im gerichtlichen Ausgangsverfahren ist, regelt die Tragung der Kosten einer Beweisaufnahme im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens. Die angefochtene Bestimmung des §386 Abs4 ZPO regelt dagegen den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, mit dem einem Antrag auf Beweissicherung stattgegeben wird.

Basierend auf der Darstellung des Sachverhalts durch die einschreitende Partei und den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakten erscheint es ausgeschlossen, dass das Landesgericht Wels als Amtshaftungsgericht im Ausgangsverfahren die angefochtene Bestimmung des §386 Abs4 ZPO angewendet hat; es ist auch nicht erkennbar, dass es diese Bestimmung anwenden hätte müssen.

Der Antrag erweist sich daher infolge der mangelnden Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung als unzulässig.

2. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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