WIV2/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
1. Der Einschreiter beantragt – soweit erkennbar – die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn, mit dem diese dem – als Berichtigungsantrag iSd §4 Abs1 Wählerevidenzgesetz 1973 gewerteten – Schreiben des Einschreiters auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn unter Hinweis auf §2 Abs1 Wählerevidenzgesetz 1973 nicht gefolgt ist.
2. Gemäß Art141 Abs1 litf B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litg leg.cit. zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte u.a. in diesen Fällen. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die (gemäß Art130 Abs5 iVm Art141 Abs1 litg B VG) in den Fällen der lita bis f des Art141 Abs1 B VG ergehen, sind keiner Beschwerde auf Grund des Art144 B VG, sondern allein der Anfechtung auf Grund des Art141 B VG zugänglich (vgl. VfGH 23.2.2015, E158/2015 sowie VfGH 11.3.2015, E156/2015; 11.3.2015, E157/2015).
3. Gemäß §7 Abs1 Wählerevidenzgesetz 1973 hat über einen Berichtigungsantrag außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. §8 Abs1 Wählerevidenzgesetz 1973 sieht nunmehr vor, dass der Antragsteller gegen die Entscheidung gemäß §7 Abs1 Wählerevidenzgesetz 1973 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen kann. Über diese Beschwerde hat gemäß §8 Abs2 Wählerevidenzgesetz 1973 das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
4. Eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art141 Abs1 litg B VG ist somit erst in weiterer Folge gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (§8 Abs2 Wählerevidenzgesetz 1973) möglich. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Anfechtung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
5. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung selbst dann offenbar aussichtslos, wenn man das als "Parteiantrag auf Normenkontrolle" oder "Gesetzesbeschwerde" bezeichnete Schreiben des Einschreiters als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG deuten würde, weil eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache nicht vorliegt (§62a Abs1 VfGG). Bei der gegebenen Lage wäre daher die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen. Selbst wenn man die Eingabe des Einschreiters wegen der behaupteten Normbedenken als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG deuten würde, wäre die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos, weil Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nach dieser Bestimmung nur insoweit zu gewähren ist, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332/2001). Wie unter Pkt. 3. dargestellt, steht jedoch ein zumutbarer Weg zur Verfügung, weshalb bei der gegebenen Lage die Zurückweisung eines derartigen Antrages zu gewärtigen wäre.
6. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen. Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.
7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.