JudikaturVfGH

V161/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
09. März 2016

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG).

Der Antrag behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Wortfolge "bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze gemäß §131 Abs4 BAO von 30 000 Euro Jahresumsatz" in §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015), BGBl II 247/2015. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt sein Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er angesichts des mit der (Neu)Regelung verfolgten Ziels der Vermeidung von Umsatzverkürzungen (vgl. VfGH 9.3.2016, G606/2015 ua.) ein System von Erleichterungen nur bis zu einer festgelegten Umsatzgrenze je Betrieb zulässt und nicht an die Höhe der – nicht einzeln zu ermittelnden – "Umsätze im Freien" anknüpft. Der Zweck der Vereinfachung besteht darin, von einer Einzelerfassung dieser Umsätze im Freien abzusehen, solange im Betrieb die Umsatzgrenze von € 30.000,– nicht überschritten ist.

Soweit sich der Antrag gegen Erleichterungen für pauschalierte Land- und Forstwirte wendet, ist ihm das Erkenntnis VfSlg 19.683/2012 entgegenzuhalten.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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