G434/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Anlassverfahren und Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt der antragstellende Verein, das Wort "Gebietskörperschaft" in §1 Abs1 Sportstättenschutzgesetz, BGBl 456/1990, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
§1 Sportstättenschutzgesetz, BGBl 456/1990, lautet (das angefochtene Wort ist hervorgehoben):
"§1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaft en zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des §30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte Zeit verlängert."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit Urteil vom 19. August 2015 erklärte das Bezirksgericht Oberpullendorf den Übergabeauftrag der Urbarialgemeinde Dörfl (der klagenden Partei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Oberpullendorf) gemäß §567 ZPO für wirksam und verpflichtete die beklagte Partei (den nunmehr antragstellenden Verein) dazu, die streitgegenständlichen Grundstücke "geräumt von eigenen Fahrnissen binnen 14 Tagen nach dem 31.12.2015 zu übergeben" und die Verfahrenskosten zu ersetzen.
2. Der antragstellende Verein führt zur Zulässigkeit seines auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten (Partei-)Antrags aus, dass sich das Bezirksgericht Oberpullendorf in seinem Urteil vom 19. August 2015 auf die angefochtene Gesetzesstelle gestützt habe.
Die Ausnahmebestimmung des §62a Abs1 Z5 VfGG, wonach die Stellung eines (Partei-)Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG "im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen" unzulässig ist, sei nicht anwendbar, weil vom Bezirksgericht Oberpullendorf keine Kündigung eines Mietverhältnisses behandelt, sondern ein Übergabeauftrag gemäß §567 ZPO gestellt und die Übergabe der Grundstücke begehrt worden sei. Der Ausnahmetatbestand des §62a Abs1 Z5 VfGG sei einschränkend auszulegen. Andernfalls sei §62a Abs1 Z5 VfGG verfassungswidrig, weil diese Bestimmung nicht sachlich gerechtfertigt sei.
3. Die angefochtene Bestimmung sei auch präjudiziell. Der antragstellende Verein habe im Verfahren wiederholt dargelegt, dass nicht ausschließlich auf die Rechtspersönlichkeit ("Gebietskörperschaft") des Vermieters abzustellen sei. Die angefochtene Bestimmung sei analog anzuwenden.
4. In der Sache bringt der antragstellende Verein im Wesentlichen vor, dass die Urbarialgemeinde Dörfl eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, der wie einer Gebietskörperschaft iSd §1 Abs1 Sportstättenschutzgesetz eine Eigentumsbeschränkung im Sinne des Gesetzes zugemutet werden könne. Es sei eine sachliche Differenzierung zwischen "Privaten (natürliche und juristische Personen)" und "(sonstigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts" vorzunehmen. Daher erscheine die Aufhebung des Worts "Gebietskörperschaft" geboten, weil ansonsten der im Sportstättenschutzgesetz garantierte Zweck nachhaltig unterlaufen würde.
5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zum Ausgangsverfahren und zu den Prozessvoraussetzungen wie folgt ausführt:
"1. Das Anlassverfahren ist ein Verfahren über einen Übergabeauftrag (§567 ZPO). Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vier Wochen Einwendungen bei Gericht anzubringen (§567 Abs1 ZPO). Das Gericht hat, wenn der Antrag zulässig und zeitgerecht ist und den Formvorschriften entspricht, mit Beschluss einen Auftrag an den Antragsgegner zu erlassen, den Bestandgegenstand zu der im Antrag genannten Zeit geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen den Auftrag Einwendungen zu erheben (Iby in Fasching/Konecny² §567 ZPO Rz 10). Über rechtzeitig erhobene Einwendungen hat das Gericht ein Verfahren durchzuführen und mit Urteil auszusprechen, ob der Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, weiters, ob und wann der Antragsgegner das Bestandobjekt geräumt zu übergeben bzw. zu übernehmen hat.
Im Anlassverfahren wurde vom Bezirksgericht Oberpullendorf ein Übergabeauftrag erlassen. Gegen diesen Übergabeauftrag erhob der nunmehrige Antragsteller Einwendungen mit der Behauptung, auf den Bestandvertrag sei das Sportstättenschutzgesetz anwendbar. Nach Durchführung eines Verfahrens erließ das Bezirksgericht Oberpullendorf ein Urteil, in dem es von der Nichtanwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes ausging, den Übergabeauftrag für wirksam erklärte und den nunmehrigen Antragsteller verurteilte, die Liegenschaft geräumt von eigenen Fahrnissen an die klagende Partei zu übergeben. Aus Anlass der Berufung gegen dieses Urteil wurde der vorliegende Parteiantrag auf Normenkontrolle gestellt.
2. Gemäß §62a Abs1 Z5 VfGG ist die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG im Verfahren über die Räumung von Mietgegenständen unzulässig. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Antragsteller im Anlassverfahren zur Räumung des Bestandgegenstandes verpflichtet wurde. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
3. Im Urteil des Bezirksgerichts Oberpullendorf im Anlassverfahren ist durchgehend von einem 'Pachtvertrag' die Rede. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG geht hingegen ohne nähere Erklärung davon aus, dass es sich um einen Mietvertrag handelt. Schließlich kommt die vom Antragsteller angestrebte Anwendung des Sportstättenschutzgesetzes auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts ausschließlich für Mietverträge in Betracht. Auch die Anwendbarkeit der – vom Antragsteller ebenfalls bekämpften – Ausnahmebestimmung des §62a Abs1 Z5 VfGG bezieht sich lediglich auf Mietgegenstände. Sollte hingegen Gegenstand des Anlassverfahrens doch ein Pachtvertrag sein, wäre das Sportstättenschutzgesetz im Anlassverfahren keinesfalls anzuwenden und daher nicht präjudiziell.
4. Die Aufhebung des angefochtenen Wortes würde dazu führen, dass sämtliche Grundflächen, die unter den in §1 Abs1 des Sportstättenschutzgesetzes normierten Umständen vermietet waren, unabhängig von der Person des Vermieters dem besonderen Kündigungsschutz des Sportstättenschutzgesetzes unterliegen und, sofern es sich um befristete Mietverträge handelt, als auf unbestimmte Zeit vermietet gelten. Eine solche Rechtslage würde aber dem erklärten Willen der Gesetzgebung bei der Erlassung des Sportstättenschutzgesetzes diametral entgegenstehen: Erklärtes Ziel war es nämlich, Beschränkungen des Eigentums an vermieteten und sportlich genutzten Grundstücken durch das Sportstättenschutzgesetz so gering wie möglich zu halten, um eine Konformität mit den Vorgaben des grundrechtlichen Eigentumgsschutzes sicherzustellen (vgl. ErlRV 1331 BlgNR XVII. GP, 3, 5 f). Deshalb wurden, in Abkehr von Vorentwürfen, nur solche Grundflächen dem Sportstättenschutzgesetz unterworfen, die von Gebietskörperschaften und nicht auch von anderen Personen vermietet waren (AB 1446 BlgNR 17. XVII GP 1).
Die bloße Aufhebung des angefochtenen Wortes würde dem Sportstättenschutzgesetz also einen völlig veränderten, der Gesetzgebung nicht mehr zusinnbaren Inhalt geben und einen Akt der positiven Gesetzgebung darstellen, der dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist. Der Antrag ist daher aus diesem Grund unzulässig (siehe etwa VfSlg 17.207/2004, 19.755/2013; zuletzt VfGH 25.9.2015, G156/2015).
5. Die Bundesregierung weist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hin: Der Antragsteller beantragt lediglich die Aufhebung des Wortes 'Gebietskörperschaften', sodass nach der Aufhebung dieses Wortes ein sprachlicher Torso verbleiben würde. Nach Aufhebung würde der erste Satz des §1 Abs1 des Sportstättenschutzgesetzes lauten (die maßgebliche Textstelle ist hervorgehoben): 'Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung […] vermietet waren, anzuwenden.'"
6. Den vom antragstellenden Verein vorgebrachten Bedenken tritt die Bundesregierung in ihrer Äußerung wie folgt entgegen:
"2. Nach Ansicht des Antragstellers steht die Auslegung des Sportstättenschutzgesetzes durch das Erstgericht 'im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz'. Eine 'sachliche Rechtfertigung für die Ausnahme einer Urbarialgemeinde aus dem Kündigungsschutz' sei nicht erkennbar. Bei einer 'Gesamtbetrachtung des Schutzgesetzes und teleologischer Interpretation' müsse berücksichtigt werden, 'dass der Gesetzgeber ein Allgemeininteresse' verfolge. Es würden die sportliche Betätigung einer breiten Bevölkerungsschicht sowie das öffentliche Interesse an Natur und Tierschutz im Vordergrund stehen. Der 'mit dem Schutzgesetz verbundenen Eigentumsbeschränkung' komme 'im Vergleich zum wesentlichen Gesetzeszweck – Erhaltung von Sportstätten und Förderung des Sports – eine untergeordnete Bedeutung zu'. Zudem sei vom Erstgericht bei der Auslegung des Gesetzes nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller 'massive Fördermittel' bezogen habe. Die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichtes führe zum Ergebnis, dass 'öffentliche Fördermittel frustriert' und das 'Interesse der Allgemeinheit an einer sportlichen Betätigung […] nachhaltig untergraben' werde. Im Mietrechtsgesetz werde nicht auf die Rechtspersönlichkeit des Vermieters abgestellt, obwohl in diesem Gesetz dem Vermieter 'ebenfalls massive Beschränkungen zwingend aufgebürdet' würden. Der Antragsteller bringt schließlich vor, dass eine Urbarialgemeinde eine Körperschaft öffentliches Rechts sei, der eine Eigentumsbeschränkung im Sinne des Sportstättenschutzgesetzes zugemutet werden könne.
3. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich über weite Strecken in der Behauptung, das Erstgericht hätte das Sportstättenschutzgesetz in anderer Weise auslegen müssen. Insoweit macht der Antragsteller also der Sache nach lediglich Vollzugsmängel geltend.
Dabei handelt es sich aber nicht um ein zulässiges Bedenken, das in einem Verfahren nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG geltend gemacht werden kann. Nach dieser Bestimmung erkennt der Verfassungsgerichtshof über die 'Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen'. Zulässiger Prüfungsgegenstand in einem solchen Verfahren ist nur das in einer Rechtssache von einem ordentlichen Gericht angewendete Gesetz, nicht aber die Entscheidung dieses Gerichtes als solche.
4. Sofern sich das Vorbringen auch gegen das Gesetz selbst richtet, ist nach Auffassung der Bundesregierung zunächst festzuhalten, dass kein verfassungsrechtliches Gebot besteht, die sportliche Betätigung der Bevölkerung zu fördern oder einen Bestandschutz von sportlich genutzten Grundflächen zu normieren. Die Gesetzgebung verfolgt mit dem Sportstättenschutzgesetz zulässigerweise das Ziel, im Interesse der Allgemeinheit eine ausreichende sportliche Infrastruktur aufrecht zu erhalten (ErlRV 1331 BlgNR XVII. GP, 3). Dabei handelt es sich zwar um ein zulässiges öffentliches Interesse, aber nicht um einen verfassungsrechtlichen Maßstab zur Prüfung dieses Gesetzes. Die Entscheidung, in welchem Ausmaß Mietverhältnisse über sportlich genutzte Grundflächen mietrechtlichen Beschränkungen unterliegen, liegt daher grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung.
5. Bei der Erlassung des Sportstättenschutzgesetzes hat die Gesetzgebung den Gleichheitssatz und das diesem innewohnende Sachlichkeitsgebot beachtet; für die Beschränkung der Anwendbarkeit des Sportstättenschutzgesetzes auf von Gebietskörperschaften vermietete Grundflächen bestehen hinreichende sachliche Gründe:
5.1. Gesetzliche Maßnahmen des Mieterschutzes greifen in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 des 1. ZPEMRK ein (EGMR 12.6.2012, 13221/08 ua., Lindheim ua. gegen Norwegen , Z75; 19.12.1989, 10522/83 ua., Mellacher ua. gegen Österreich , Z42 ff). Solche Maßnahmen darf die Gesetzgebung nur dann verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berührt oder in anderer Weise gegen einen auch sie bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 19.687/2012; 19.635/2012). Rechtsträger des Eigentumsgrundrechts des Art5 StGG sind auch Gebietskörperschaften (vgl. VfSlg 8982/1980) und andere Körperschaften öffentlichen Rechts.
Vor diesem Hintergrund wurde der Anwendungsbereich des Sportstättenschutzgesetzes auf Grundflächen beschränkt, die von Gebietskörperschaften vermietet waren. Dadurch soll ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Allgemeininteressen an der Erhaltung einer ausreichenden sportlichen Infrastruktur und den Interessen von Grundeigentümern, die Grundflächen für sportliche Zwecke vermietet haben, hergestellt werden. Erklärtes Ziel der Gesetzgebung war es, im Hinblick auf das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums Eigentumsbeschränkungen so gering wie möglich zu halten (vgl. ErlRV 1331 BlgNR XVII. GP, 3 und 5). Gebietskörperschaften dürfen nämlich als Träger von Privatrechten in höherem Maße als Private im öffentlichen Interesse belastet werden (vgl. AB 1446 BlgNR XVII. GP, 1), zumal Grundflächen, die in ihrem Eigentum stehen, öffentlichen Zwecken dienen (sog. 'öffentliche Sachen'; vgl. näher unten Pkt. III.5.2.1).
5.2. Der Antragsteller wendet sich insbesondere dagegen, dass neben Gebietskörperschaften nicht auch andere Körperschaften öffentlichen Rechts dem Anwendungsbereich des Sportstättenschutzgesetzes unterliegen. Dieser Unterschied ist aber sachlich begründet:
5.2.1. Mit dem Begriff der Körperschaft öffentlichen Rechts wird eine Vielzahl verschiedener juristischer Personen öffentlichen Rechts zusammengefasst, die unterschiedlich organisiert sind, unterschiedliche Zwecke verfolgen und deren Mitglieder sich unterschiedlich zusammensetzen (vgl. Antoniolli/Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [1996], 321 f). Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) nehmen unter den Körperschaften öffentlichen Rechts eine Sonderstellung ein:
Eine Gebietskörperschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen ( Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger , Bundesverfassungsrecht, 11. Aufl. [2015] Rz. 863). Ihre Repräsentationsorgane werden daher als allgemeine Vertretungskörper bezeichnet (vgl. Art141 Abs1 lita B VG), deren Wesen darin liegt, dass sie nicht die Interessen bestimmter, etwa nach Stand, Beruf oder Bekenntnis gleichartiger Personen zu vertreten, sondern dass sie die Interessen aller innerhalb eines bestimmten Gebietes lebenden Menschen wahrzunehmen haben (VfSlg 1956/Anhang 3). Sie werden stets auch durch öffentliche Gelder finanziert. Die in ihrem Eigentum stehenden Sachen werden als öffentliches Gut (öffentliche Sachen) qualifiziert (vgl. OGH 31.3.2003, 5 Ob 44/03m) und dienen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. [2013] Rz. 1405).
All dies gilt für viele andere Körperschaften öffentlichen Rechts nicht. Diese erfüllen nicht zwingend öffentliche Aufgaben (vgl. Antoniolli/Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [1996], 319), sondern sind häufig nur zur Verfolgung bestimmter (Teil-)Interessen eingerichtet, wie etwa Personalkörperschaften (zB Kammern) oder Interessengemeinschaften (zB Wassergenossenschaften) (vgl. Antoniolli/Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht, 322 f). Die Finanzierung vieler Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere von Personalkörperschaften, erfolgt auch nicht durch öffentliche Gelder, sondern nur durch Beiträge oder Umlagen ihrer Mitglieder (vgl. zB §§3 und 122 ff des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl I Nr 103/1998 idgF). Dies trifft auch auf Agrargemeinschaften nach dem bgld. Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl Nr 40/1970, zu, zu denen – nach dem Antragsvorbringen – offenbar auch die Urbarialgemeinde Dörfl als Bestandgeberin der Antragstellerin im Anlassverfahren zählt. Eine solche Agrargemeinschaft verfolgt – zumindest nicht primär – im Allgemeininteresse liegende Ziele, sondern soll nur die gemeinschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft ermöglichen (vgl. §§46 ff leg.cit.); ihre Finanzierung erfolgt durch Beiträge ihrer Mitglieder (§48 Abs2 leg. cit.).
5.2.2. Die Anknüpfung an eine Vermietung durch Gebietskörperschaften im Sportstättenschutzgesetz stellt zudem eine einfache und leicht handhabbare Regelung dar, die Rechtssicherheit schafft; auch dies trägt zu deren Verfassungskonformität bei (vgl. VfSlg 19.722/2012; 19.783/2013; VfGH 11.12.2014, G18/2014). Würde der Anwendungsbereich etwa nach dem Kriterium der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oä. abgegrenzt oder alle Körperschaften öffentlichen Rechts einbezogen, würde dies zu zahlreichen Auslegungsfragen im Einzelfall führen, die letztlich vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wären: Einerseits aufgrund der soeben aufgezeigten Vielfältigkeit der Körperschaften öffentlichen Rechts; andererseits weil die Abgrenzung von Körperschaften öffentlichen Rechts (von jenen des Privatrechts) in Rechtsprechung und Lehre uneinheitlich vorgenommen wird; es gibt vielfältige Versuche einer solchen Unterscheidung (vgl. Antoniolli/Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [1996], 313 ff). Der Anlassfall zeigt dies besonders deutlich auf, fallen doch gerade Agrargemeinschaften in jenen 'Grenzbereich' zwischen Körperschaften öffentlichen und solchen privaten Rechts, in dem die Zuordnung besonders unklar sein kann (vgl. Raschauer , Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 73).
5.2.3. Ob auch anderen Körperschaften öffentlichen Rechts als Gebietskörperschaften die Eigentumsbeschränkung des Sportstättenschutzgesetzes 'zugemutet werden' könnte (vgl. S. 8 des Antrages), ist für die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmung unerheblich: Nur weil eine bestimmte Belastung einem Rechtsträger zugemutet werden kann, besteht noch kein verfassungsrechtliches Gebot, ihm diese auch tatsächlich aufzuerlegen.
5.2.4. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es daher sachlich gerechtfertigt, wenn die mietrechtlichen Beschränkungen des Sportstättenschutzgesetzes nur Gebietskörperschaften, und nicht auch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gar einem noch weiteren Kreis von Grundstückseigentümern auferlegt werden.
5.3. Der Antragsteller bringt auch vor, dass für den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Rechtspersönlichkeit des Vermieters nicht relevant sein kann, sodass dieses einen weiteren Bestandschutz gewähre als das Sportstättenschutzgesetz. Dem ist entgegen zu halten, dass das Allgemeininteresse an der Schaffung von Wohnraum zweifellos ein stärkeres ist als das Allgemeininteresse an der Erhaltung einer ausreichenden Infrastruktur an sportlichen Einrichtungen (vgl. ErlRV 1331 BlgNR XVII. GP, 3 und 5). Dass das Sportstättenschutzgesetz Bestandschutz nur in engerem Ausmaß gewährt als das Mietrechtsgesetz ist daher schon aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt.
6. Der Antragsteller bringt schließlich vor, durch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des Sportstättenschutzgesetzes auf Gebietskörperschaften würden 'öffentliche Fördermittel frustriert'. Diese Bedenken richten sich aber nicht gegen das Sportstättenschutzgesetz, sondern gegen eine bestimmte Gewährung von Fördermitteln, sodass darauf nicht näher eingegangen werden muss.
7. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass das Wort 'Gebietskörperschaft' in §1 Abs1 Sportstättenschutzgesetz, BGBl Nr 456/1990, nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."
7. Die beteiligte Partei – die klagende Partei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Oberpullendorf – erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags beantragt.
7.1. Zur Zulässigkeit führt die beteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass der gemäß §567 ZPO gestellte Übergabeauftrag ein auf Räumung gerichtetes Begehren enthalte. Das Verfahren nach §567 ZPO sei einem Räumungsverfahren im Sinne des §62a Abs1 Z5 VfGG gleichzuhalten und die Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG daher unzulässig.
7.2. Die vom antragstellenden Verein behauptete Verfassungswidrigkeit liegt nach Auffassung der beteiligten Partei aus folgenden Gründen nicht vor:
Das Sportstättenschutzgesetz sei nur auf von Gebietskörperschaften in Bestand gegebene Grundstücke anwendbar. Eine darüber hinausgehende Anwendbarkeit wäre eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung und für sich verfassungswidrig.
Die Vergleiche des antragstellenden Vereins mit dem Mietrechtsgesetz gingen fehl, weil im Zusammenhang mit dem Sportstättenschutzgesetz weder die Schutzbedürftigkeit des Mieters bzw. Wohnungssuchenden noch die herrschende Stellung des Vermieters im Vordergrund stehe. Soweit der antragstellende Verein auf die erhaltenen öffentlichen Fördermittel hinweise, sei festzuhalten, dass selbst im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetztes einem Mieter die im Wissen auf ein befristetes Mietverhältnis getätigten Aufwendungen kaum ersetzt würden.
Es sei sachlich gerechtfertigt, Gebietskörperschaften die im Sportstättenschutzgesetz normierten Eigentumsbeschränkungen aufzubürden, weil diese ein Interesse an der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung hätten und aus der Abhaltung von Sportveranstaltungen auch Einkünfte erzielten. Eine Urbarialgemeinde hingegen möge zwar eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein, verwalte aber im Innenverhältnis die land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften ihrer Mitglieder, die natürliche Personen seien.
IV. Erwägungen
1. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidri-ge – Gesetz seinem gesamten Inhalt oder in bestimmten Stellen aufzuheben. Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach (zB VfSlg 11.888/1988, 12.062/1989, 12.263/1990, 14.040/1995, 14.634/1996) ausgesprochen hat – die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden.
2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012 und 19.746/2013).
Ein Antrag iSd Art140 B VG, der diese Grundsätze missachtet, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Normenteilen untrennbar verbunden ist (vgl. etwa VfGH 7.10.2015, G444/2015 mwN).
3. Der antragstellende Verein begehrt die Aufhebung des Worts "Gebietskörperschaft" in §1 Abs1 Sportstättenschutzgesetz. Dieses Wort ist jedoch in dieser Form in §1 Abs1 Sportstättenschutzgesetz nicht enthalten; vielmehr normiert §1 Abs1 erster Satz leg.cit., dass "[d]ieses Bundesgesetz [...] auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaft en zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden [ist]". Überdies müsste zur Vermeidung der Unverständlichkeit des verbleibenden Textes auch das Wort "von" aufgehoben werden (vgl. etwa VfSlg 15.631/1999). Bei einer Aufhebung lediglich des Wortteils "Gebietskörperschaft" verbliebe ein sprachlich unverständlicher Torso ("[...] Grundflächen, die von en zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung [...] vermietet waren [...]").
4. Im Übrigen ist der Antrag auf Aufhebung des Worts "Gebietskörperschaft" in §1 Abs1 Sportstättenschutzgesetz auch deshalb zu eng gefasst, weil durch eine – vom antragstellenden Verein wohl angestrebte – Aufhebung der Wortfolge "von Gebietskörperschaften" der Anwendungsbereich des Sportstättenschutzgesetzes in einer dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Weise erweitert würde (vgl. VfGH 25.11.2013, G65/2013). Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, kam es dem Gesetzgeber gerade darauf an, die im Sportstättenschutzgesetz normierten Kündigungsbeschränkungen auch nur für Grundflächen vorzusehen, die von Gebietskörperschaften vermietet werden (AB 1446 BlgNR 17. GP, 1), weil die "besondere Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf öffentliche Interessen [...] die Gebietskörperschaften stärker als alle anderen physischen und juristischen Personen" treffe.
Die Beseitigung der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Sportstättenschutzgesetzes auf Gebietskörperschaften käme damit einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich, der dem Verfassungsgerichtshof nicht zukommt (VfSlg 12.465/1990, 13.140/1992; VfGH 25.11.2013, G65/2013).
Wenn die Norm aber im Falle ihrer bloß teilweisen Aufhebung einen Inhalt erhielte, der dem Normgeber nicht mehr zusinnbar ist, müsste sie für den Fall ihrer Verfassungswidrigkeit zur Gänze aufgehoben und daher – wegen der Bindung des Verfassungsgerichtshofes an den gestellten Antrag – auch zur Gänze angefochten werden (VfGH 25.9.2015, G156/2015).
5. Der Antrag ist daher schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.