G622/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag des ********* ********-*******, *******-******-****** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren "Verfassungsgerichtshof, E1849/2015-4, SV1/2015-4", 2. zur weiteren Führung des Verfahrens "Handelsgericht Wien, 24 NC 1/15 v 15" sowie 3. zur Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof Wien wird keine Folge gegeben.
Begründung
Mit Antrag vom 22. November 2015 begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Aus dem ausgefüllten Antragsformular, einem Begleitschreiben und weiteren dem Antrag beigelegten Schriftstücken ergibt sich, dass die Verfahrenshilfe für drei Rechtssachen begehrt wird:
1. Der Einschreiter beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2015, E1849/2015-4, SV1/2015 4, mit dem ein Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, zu erheben.
Weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs ist aber ein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg 9057/1981, 10.352/1985; VfGH 27.11.1995, B2825/95; 23.2.1998, B1271/97 uva.); vielmehr sind diese Entscheidungen – ausgenommen in den Fällen des §33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und §34 VfGG (Wiederaufnahme des Verfahrens) – endgültig. Die zuletzt genannten Rechtsbehelfe wären im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zulässig, da die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, weil keine Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung versäumt wurde (VfSlg 17.194/2004). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich, weil der Verfassungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 30. Oktober 2015 nur einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat und daher kein die Sache "erledigender" Beschluss iSd §530 Abs1 Einleitungssatz ZPO ergangen ist (zB VfSlg 8972/1980, 13.358/1993, 14.159/1995, 14.930/1997, 15.796/2000). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2015 wäre wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher diesbezüglich wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 und §20 Abs1a VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).
2. Der Einschreiter beantragt die Verfahrenshilfe auch zur Weiterführung des zur Zahl 24 NC 1/15 v protokollierten Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien.
Keine Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof aber die Befugnis ein, die Verfahrenshilfe zur Führung eines Verfahrens vor den Zivilgerichten zu gewähren. Der Verfahrenshilfeantrag ist diesbezüglich wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
3. Letztlich begehrt der Einschreiter die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines (Partei-)Antrages aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24. Juni 2015, 24 NC 1/15 v 15, gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG. Der Einschreiter bringt vor, dass der Beschluss des Handelsgerichts Wien sich auf §77 Abs2 UrheberrechtsG stütze, der verfassungswidrig sei.
Mit dem Beschluss vom 24. Juni 2015 hat das Handelsgericht Wien dem Einschreiter seinen zivilprozessualen Verfahrenshilfeantrag zur Verbesserung zurückgestellt. Ein Parteiantrag wäre aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil damit keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt (VfGH 3.7.2015, G46/2015; 7.10.2015, G372/2015). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher auch diesbezüglich wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen.