G390/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag des **** ****** ***********, dzt. ************* ****-******, ***************** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §21 StGB sowie des §6a ZPO wird abgewiesen.
Begründung
Der Einschreiter legt einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 3. August 2015, Z6 NC 7/15b, vor, mit welchem seine Eingabe vom 19. Juli 2015 (mit der er seinen – bereits erledigten – Rekurs gegen einen – zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ergangenen – Unterbrechungsbeschluss wiederholte und in eventu die Fortführung des Verfahrens beantragte) zurückgewiesen wurde. Das Landesgericht Krems an der Donau verweist auf die Unzulässigkeit sowohl der Wiederholung von Rechtsmitteln (über die bereits entschieden wurde) als auch der Verfahrensfortführung während der Wirksamkeit eines Unterbrechungsbeschlusses; künftige Schriftsätze des Einschreiters gleichen Inhalts würden ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Der Einschreiter beabsichtigt nun, im Zusammenhang mit diesem Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §21 StGB sowie des §6a ZPO zu stellen und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung dieser Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof erscheint schon deswegen als offenbar aussichtslos, da es sich bei dem in Rede stehenden Beschluss um keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache in Bezug auf die zu bekämpfen intendieren Vorschriften im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG handelt. Bei der gegebenen Sachlage wäre daher sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen.
Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen. Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.