JudikaturVfGH

G366/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 2015

Spruch

Der Antrag des ***, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §21 StGB sowie des §6a ZPO wird abgewiesen.

Begründung

Der Einschreiter legt einen Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. Juli 2015, Z6 Nc 7/15b-2, vor, mit welchem das Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Graz-West zZ208 P 28/14a anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters unterbrochen wurde.

Der Einschreiter beabsichtigt nun, im Zusammenhang mit dem angeführten Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §21 StGB sowie des §6a ZPO zu stellen und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof erscheint schon deswegen als offenbar aussichtslos, da es sich bei dem in Rede stehenden Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau um keine entschiedene Rechtssache im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG handelt. Bei der gegebenen Sachlage wäre daher sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen.

Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen. Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.

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