G202/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag des **** ****** ***********, dzt. ************* ****-******, *************** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §6a ZPO wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Der Einschreiter legt zum einen zwei Beschlüsse vom 14. April 2015, Z57 NC 1/14k des Handelsgerichtes Wien und Z35 NC 14/13a-23 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, vor, mit welchen Anträge des Einschreiters auf Fortsetzung der gemäß §6a ZPO von beiden genannten Gerichten unterbrochenen Verfahren abgewiesen wurden, da ein beim Bezirksgericht Graz-West zu Z208 P 28/14a geführtes Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters anhängig sei.
1.2. Zudem legt der Einschreiter einen weiteren Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. April 2015, Z40 NC 7/13y-8, vor, mit dem seinem Antrag auf Fortsetzung dieses Verfahrens stattgegeben (Spruchpunkt 1.) und sein Antrag auf Ladung der Antragsgegnerin zu einem "prätorischen Vergleich" gemäß §433 ZPO zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 2.). Begründend verweist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Hinblick auf Spruchpunkt 2.) darauf, dass die Angelegenheit gemäß §11 GVGO zu den Justizverwaltungssachen gehöre, deren Behandlung auf dem Zivilrechtsweg unzulässig sei.
2. Der Einschreiter beabsichtigt nun, im Zusammenhang mit den angeführten Beschlüssen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bzw. des Handelsgerichtes Wien beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §6a ZPO zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines (Partei-)Antrages erscheint schon deswegen als offenbar aussichtslos, weil es sich bei den unter Punkt 1.1. genannten Beschlüssen um keine entschiedenen Rechtssachen im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG handelt. Der Erhebung eines (Partei-)Antrages iZm dem zurückweisenden Teil des unter Punkt 1.2. genannten Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien stünde zudem die fehlende Präjudizialität des §6a ZPO entgegen. Bei der gegebenen Sachlage wäre daher sogar die Zurückweisung des (Partei-)Antrages zu gewärtigen.
4. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte – Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen. Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.