E654/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, E1116/2014-5, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28. Mai 2014 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,– (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er einen Lastkraftwagen, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteige, gelenkt und bei einer Überprüfung durch Polizeiorgane die erforderlichen Unterlagen nicht habe vorgelegen können.
2. Der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Juli 2014 Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der nunmehrige Antragsteller eine auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 19. Februar 2015, E1116/2014-5, mangels Legitimation des Beschwerdeführers – ihm fehlte die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer – zurückgewiesen wurde.
4. Mit dem nun vorliegenden Schriftsatz vom 30. März 2015 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 19. Februar 2015, E1116/2014-5, abgeschlossenen Verfahrens.
5. Als Wiederaufnahmegrund macht der Antragsteller gestützt auf §530 Abs1 Z7 ZPO geltend, dass er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19. Februar 2015 erneut – wegen desselben Sachverhaltes wie bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28. Mai 2014, das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Juli 2014 behoben wurde – nach §102 Abs1a KFG (diesmal ohne Art15 Abs7 EG-VO Nr 3821/85) bestraft worden sei; er sei folglich nachträglich sehr wohl beschwert und somit die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015 widerlegt.
II. Erwägungen
1. Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. in den Fällen des Art144 B VG stattfinden. Da §34 VfGG eine nähere Regelung nicht enthält, gelten für die Wiederaufnahme gemäß §35 leg.cit. sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (VfSlg 8972/1980, 9126/1981).
2. Demzufolge kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des §530 Abs1 Z7 ZPO ist aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).
3. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben, weil die Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst am 19. Februar 2015 keine neue Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO darstellt.
III. Ergebnis
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, E1116/2015-5, abgeschlossenen Verfahrens ist zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.