E1289/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 20. Februar 2014 wurde unter Spruchpunkt I. der Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Agrargemeinschaft Nachbarschaft Spittaler Auengemeinschaft EZ259, KG 73419 Spittal an der Drau, betreffend die Verwaltung der Agrargemeinschaft von Amts wegen abgeändert und §8 Abs1 erster Satz der Satzung durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
"Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten."
Unter Spruchpunkt II. wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung [gemeint wohl: Beschwerde] die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnis vom 31. Juli 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §93 Abs2a und der Wortfolge "nach Maßgabe des Abs2a" in §93 Abs2 litd des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl 64 idF LGBl 60/2013, sowie ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und des ArtI Z11 (§93 Abs2a)" in ArtII Abs2 des Gesetzes vom 19. Juli 2013, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, LGBl 60/2013, ein. Mit Erkenntnis vom 24. September 2015, G176/2015, G180/2015, hob er die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.