JudikaturVfGH

G270/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
21. September 2015

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit seinem am 2. Juni 2015 eingebrachten auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag begehrte der Antragsteller mit näherer Begründung folgende Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996) BGBl 830/1995, idF des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl I Nr 105, als verfassungswidrig aufzuheben:

"- die Wortfolge 'und die in Abs2a angeführten verwandten Erzeugnisse' in §1 Abs1 Tabakmonopolgesetz 1996 idF BGBI I 2014/105;

- die Bestimmungen der Abs2a - 2c in §1 Tabakmonopolgesetz 1996 idF BGBI I 2014/105;

- die Wortfolge 'und verwandten Erzeugnissen' im ersten Satz des §5 Abs2 Tabakmonopolgesetz 1996 idF BGBl I 2014/105;

- die Wortfolge 'und verwandten Erzeugnissen' im zweiten Satz des §5 Abs2 Tabakmonopolgesetz 1996 idF BGBI I 2014/105;

- den letzten Satz des §5 Abs2 Tabakmonopolgesetz 1996 idF BGBI I 2014/105, welcher lautet:

'die entgeltliche Abgabe von verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet ist ausschließlich Tabaktrafikanten vorbehalten.';

- die Bestimmung des §5 Abs6 Tabakmonopolgesetz 1996 idF BGBI I 2014/105;

- die Wortfolge 'Abs2 letzter Satz oder' in §42 Tabakmonopolgesetz 1996 idF BGBI I 2014/105."

2. Am 2. Juli 2015 erstattete die Bundesregierung eine Äußerung, in der sie auf ihre Äußerung vom 12. Mai 2015 zu den zu G109/2015, G118/2015 und G131/2015 protokollierten Anträgen verwies.

3. Am 24. Juni 2015 führte der Verfassungsgerichtshof im Verfahren zu G118/2015 u.a. eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G118/2015 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die hier angefochtenen Bestimmungen auf. Die Kundmachung erfolgte am 13. August 2015, im BGBl I 111/2015. Der Verfassungsgerichtshof konnte daher den Antrag auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nicht mehr in das Verfahren zu G118/2015 u.a. einbeziehen.

4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die mit ihr aufgehobenen Rechtsnormen für die Vergangenheit unangreifbar (vgl. etwa VfSlg 8277/1978, 12.564/1990, 14.136/1995; VfGH 14.3.2001, G93/99).

5. Der Antrag ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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