E1176/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit der vorliegenden, als "Berichtigungsantrag" bezeichneten und auf §419 ZPO iVm §35 VfGG gestützten, handschriftlichen Eingabe vom 2. Juni 2015 begehrt der Antragsteller, die oben bezeichneten, ihn betreffenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, "die mit offenbaren Unrichtigkeiten behaftet […] [seien]", zu berichtigen.
1.1. Nach Ansicht des Antragstellers sei der Verfassungsgerichtshof im aufhebenden Teil seines Erkenntnisses vom 2. Oktober 2013, B454/2013, unrichtigerweise davon ausgegangen, "daß die belangte Behörde eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet habe, indem sie §46 Abs2 und 3 PO 1995 idF LGBl Nr 50/2002 als Rechtsgrundlage herangezogen hat". Soweit besagtes Erkenntnis die Beschwerde hingegen abweise, enthalte es "in seinem Abschnitt 'Erwägungen' überhaupt keine auf das Beschwerdevorbringen bezogenen Ausführungen".
1.2. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B90/2014, habe der Verfassungsgerichtshof einerseits die Behandlung der zu dieser Zahl protokollierten Beschwerde zu Unrecht abgelehnt, weil nach Auffassung des Antragstellers die Voraussetzungen des Art144 Abs2 B VG nicht vorgelegen seien. So wären etwa zur Beantwortung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen "durchaus auch spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen anzustellen gewesen". Zudem sei der unter einem gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht zurückgewiesen worden.
1.3. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015, KI3/2014, habe der Verfassungsgerichtshof – der Auffassung des Antragstellers zufolge – unrichtigerweise festgestellt, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall kein negativer Kompetenzkonflikt vorgelegen sei. "[D]ie Ableitung der Begründung [dieser Entscheidung sei] methodisch unzulänglich […], […] das Ergebnis auch unrichtig".
1.4. Schließlich sei die zur Zahl B383/2001 protokollierte Beschwerde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002 zu Unrecht abgewiesen worden. Vielmehr hätte der Verfassungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Entscheidung eine Verletzung des Beschwerdeführers in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter feststellen "und dementsprechend den angefochtenen Berufungsbescheid aufheben müssen".
2. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält. §419 Abs1 ZPO zufolge kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des §417 Abs3 ZPO übergangen wurden, einfügen. Nach §42 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen, wenn eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist.
3. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" (vgl. zuletzt etwa VfSlg 19.447/2011 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Sprüche der oben bezeichneten Entscheidungen den jeweils gefassten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes entsprechen. Da der Antragsteller nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw. ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Entscheidungen begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.