JudikaturVfGH

G310/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. September 2015

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

1. Der Einschreiter beabsichtigt, sich aus Anlass seiner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Mai 2015, Z19 Ns 3/15d, gemäß §88 StPO erhobenen Beschwerde und aus Anlass seiner gegen den Beschluss desselben Gerichtes als Rechtsmittelgericht vom 1. Juni 2015, Z1 BI 29/15s-5, gemäß §120 StVG erhobenen Beschwerde mit einem (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §21 StGB sowie der §§99, 157, 166 und 167 StVG an den Verfassungsgerichtshof zu wenden und beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.

2. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Parteiantrages erscheint als offenbar aussichtslos, weil der vom Antragsteller angestrebten Aufhebung des § 21 (Abs2) StGB in den beiden Anlassfällen das Hindernis fehlender Präjudizialität dieser Bestimmung entgegenstünde bzw. die unter Berufung auf den Bericht der Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug, Jänner 2015, BMJ-V70301/0061-III 1/2014, vorgebrachte Verfassungswidrigkeit des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen behaupteterweise falscher Sachverständigengutachten nicht durch Aufhebung der in den Anlassfällen vom Gericht angewendeten Bestimmungen des StVG beseitigt werden könnte.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist, da in beiden Fällen mit der Zurückweisung eines künftigen Parteiantrages zu rechnen wäre, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen. Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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