JudikaturVfGH

E1356/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2015

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des *****-**** ******* *******, **************** *, **** *********, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2015 , Z LVwG-AV-211/001-2015 , gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

1. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Deponieaufsichtsorgan iSd §63 Abs3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der "Mischdeponie I b" auf dem Grundstück Nr 1648/2, KG Gänserndorf, abberufen und gleichzeitig eine andere Person als neues Deponieaufsichtsorgan berufen.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Begründung zurück, dass dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Betrauung als Deponieaufsichtsorgan zukomme. Die Bestellung als Deponieaufsichtsorgan erfolge durch Werkvertrag, es würden damit keine Organstellung und keine hoheitlichen Befugnisse begründet. Etwaige aus der Auflösung des Werkvertragsverhältnisses resultierende Vermögensnachteile seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in welcher eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird. Zu seinem unter einem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt der Beschwerdeführer aus, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer übe die Tätigkeit als Deponieaufsichtsorgan bereits seit mehr als 20 Jahren aus; die wirtschaftlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit stellten eine wichtige Rolle in der Finanzierung seines Unternehmens dar. So habe der Gesamtumsatz aus der gegenständlichen Deponie in den letzten fünf Jahren € 56.131,78 (exklusive Umsatzsteuer) betragen. Ein Vollzug des angefochtenen Beschlusses führe zu "wesentlichen Einnahmeneinbußen", der Beschwerdeführer beschäftige derzeit 21 Mitarbeiter und müsste "Teile seiner Arbeitskräfte abbauen". Zu diesem Vorbringen legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde eine "Umsatzliste der gegenständlichen Deponie in den Jahren 2011 – 2015" bei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdeführer zugleich von sieben anderen Deponien von seiner Funktion als Deponieaufsichtsorgan abberufen worden sei; der Gesamtumsatz der Umsätze aus diesen Deponien in den Jahren 2011 – 2015 betrage insgesamt € 188.953,93 (exklusive Umsatzsteuer). Bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien die Umsätze aus sämtlichen Deponien zu berücksichtigen, "weil nur diese Gesamtbetrachtung den vollen Aufschluss über die nachteiligen Auswirkungen der gegenständlichen Abberufung" geben könne.

4. Gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in seinem Antrag konkret darzulegen (vgl. zB VfGH 28.3.1996, B1054/96) und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht (vgl. zB VfGH 9.9.1996, B2798/96) zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §85 Abs2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 6.5.2014, E252/2014).

5. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an, welchen Gesamtumsatz er in den Jahren 2011 bis 2015 aus der Tätigkeit als Deponieaufsichtsorgan erzielt habe und behauptet, dass ein vorläufiger Wegfall der Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu "wesentlichen Einnahmeneinbußen" im Unternehmen des Beschwerdeführers führen würde. Der Beschwerdeführer macht aber keine weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, insbesondere nicht zu seinen sonstigen Einkommensverhältnissen oder zur wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher verwehrt, darüber zu erkennen, ob ein mittlerweiliger Vollzug des angefochtenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Abberufung des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan diesen überhaupt in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzen kann und ihm daher Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof zukommt (vgl. dazu unter vielen VfSlg 17.840/2006, 19.595/2011; VfGH 5.6.2014, B115/2014 und 19.2.2015, E1116/2014; vgl. zur Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Abberufung als Aufsichtsorgan einer Deponie den zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, 94/07/0102).

6. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit keine Folge zu geben.

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