JudikaturVfGH

G261/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2015

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antragsvorbringen

1. Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsbürger, wurde am 25. Mai 1965 in Karapinar, Varto, in der Türkei geboren, wo es seinen Angaben zufolge zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, eine Geburtenregistrierung durchzuführen. Auch im Falle des Antragstellers sei die Registrierung der Geburt deshalb erst lange Zeit danach, nämlich im Jahr 1976, erfolgt. Allerdings habe der Vater des Antragstellers – um eine allfällige Einberufung des Antragstellers zum türkischen Heer hinauszuschieben – dabei als Geburtsjahr das Jahr 1974 angegeben. Als der Antragsteller im Jahr 1990 sodann in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, habe er deshalb nur Dokumente mit dem falschen Geburtsjahr vorzuweisen gehabt. Aus diesem Grund habe sich der Antragsteller in weiterer Folge um eine Berichtigung des Geburtsdatums bemüht. Mit Urteil des Zivilgerichts Mus vom 28. Februar 2002 sei schließlich das Geburtsdatum des Antragstellers von 25. Mai 1974 auf 25. Mai 1965 abgeändert worden.

2. Mittlerweile sei das richtige Geburtsdatum des Antragstellers in allen österreichischen Dokumenten eingetragen. Einzig die Sozialversicherungsträger stellten noch auf das ursprünglich angegebene, falsche Geburtsdatum ab. Mit Schriftsatz vom 21. April 2014 begehrte der Antragsteller deshalb eine Berichtigung des Geburtsdatums. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 2014 mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da ihm §358 ASVG entgegenstehe. Dieser Vorschrift zufolge sei nämlich für die Feststellung des Geburtsdatums –abgesehen von hier nicht anwendbaren Ausnahmefällen – die erste schriftliche Angabe des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Der daraufhin am 22. Juli 2014 gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides wurde schließlich von der NÖGKK (in nicht normativer Weise) dahin beantwortet, dass die Änderung eines Geburtsdatums zwar eine Vorfrage, nicht aber ein Recht oder eine Pflicht sei, die sich aus dem ASVG ergebe, weshalb nach §410 Abs1 Z7 ASVG auch eine Bescheiderlassung ausgeschlossen sei.

Schließlich brachte der Antragsteller beim Bezirksgericht St. Pölten eine Klage gegen die NÖGKK auf Feststellung des richtigen Geburtsdatums ein. Sie wurde in erster Instanz wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, da dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Mit der gleichen Begründung wurde auch dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge gegeben.

3. In seinem nunmehr gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestellten Antrag begehrt der Antragsteller, §358 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend führt er aus, dass die Vorschrift durch die gleiche Behandlung von Personen, denen eine Geburtenregistrierung nicht offen gestanden sei, und Personen, bei denen eine solche erfolgt sei, näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletze. Ferner sei eine Verfassungswidrigkeit darin zu erblicken, dass das Abstellen auf das falsche Geburtsdatum einen späteren Pensionsantritt nach sich ziehe.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung des Individualantrages beantragt.

II. Rechtslage

1.§358 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955, lautet in der hier maßgeblichen Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung, BGBl I 87/2013, wie folgt:

"Feststellung von Geburtsdaten

§358. Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

1. der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder

2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt."

2.§410 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 87/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

"Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach §409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. – 6. […]

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. – 9. […]"

3.Die hier maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl I 165/1999 idF BGBl I 83/2013, lauten wie folgt:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs3 sind nur unter den in Abs2 genannten Voraussetzungen zulässig."

"Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in §26 Abs2 Z1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach §30 Abs3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach §31 Abs4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder

2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist."

"Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach §26 oder nach §50 Abs1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach §49 Abs3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§1 Abs1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach §32 Abs1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) – (8) […]"

"Bescheide der Datenschutzbehörde

§38. (1) Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

(2) Bescheide, mit denen gemäß §13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß §55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Parteien gemäß Abs1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben."

III. Erwägungen

1.Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.1.Es kann dahin stehen, ob die angefochtene Norm im Hinblick auf ihre Bedeutung für die künftigen Leistungsansprüche des Antragstellers aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus diesem Grund schon derzeit in die Rechtssphäre des nach seinen eigenen Angaben fünfzigjährigen Antragstellers aktuell und unmittelbar eingreift, weil ihm jedenfalls ein zumutbarer anderer Weg offen steht, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:

1.1.1.Bei dem in den elektronisch gespeicherten Unterlagen der Versicherungsträger nach dem ASVG enthaltenen Geburtsdatum des Antragstellers handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne des §1 Abs1 und 3 iVm §4 Z1 DSG 2000. Dem Antragsteller kommt gemäß §1 Abs3 Z2 DSG 2000 das Recht auf Richtigstellung eines solchen – behauptetermaßen unrichtigen – Datums zu. Dieses Recht richtet sich auf Grund eines begründeten Antrages der betroffenen Person nach dem in §27 DSG 2000 vorgesehenen Verfahren. Es besteht kein Zweifel, dass das Geburtsdatum des Antragstellers für den Zweck der betreffenden Datenverwendung in der gesetzlichen Pensionsversicherung von Bedeutung ist.

1.1.2.Einer Stattgabe des Richtigstellungsantrages wird zwar §358 ASVG entgegenstehen, gerade deshalb bietet dieses Verfahren aber Gelegenheit, im Wege (zunächst) eines Antrages auf Richtigstellung beim jeweiligen Auftraggeber gemäß §4 Z4 DSG 2000, im Wege von Beschwerden an die Datenschutzbehörde gemäß §31 Abs2 DSG 2000, sodann an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. §38 Abs3 iVm §39 DSG 2000) und schließlich an den Verfassungsgerichtshof die Behauptung der Verfassungswidrigkeit dieser Norm an diesen heranzutragen.

2.Damit erweist sich aber der Antrag schon mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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