E464/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. April 2014, Z LVwG 150064/6/DM/WP, an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Feststellung, dass die gegen das vorbezeichnete Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision rechtzeitig gewesen sei, wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Antragsteller führte seinerzeit beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B VG gegen das in Spruchpunkt II. genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Mit Beschluss vom 21. November 2014, zugestellt am 15. Dezember 2014, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B VG abgelehnt.
2. Erst danach (Postaufgabedatum 26.1.2015) erhob der Antragsteller gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2015, zugestellt am 27. April 2015, als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, für die Rechtzeitigkeit der Revision sei §26 Abs1 VwGG maßgeblich gewesen. Die darin normierte sechswöchige Frist sei bereits am 26. Mai 2014 verstrichen. Die Frist nach §26 Abs4 VwGG habe niemals zu laufen begonnen, weil mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes die an diesen gerichtete Beschwerde bloß abgelehnt, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei.
3. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der in §87 Abs3 VfGG vorgesehenen zweiwöchigen Frist (gerechnet ab Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) zur Stellung eines Antrages nach Art144 Abs3 B VG auf Abtretung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an den Verwaltungsgerichtshof.
4. Gemäß §33 erster Satz VfGG kann in den Fällen des Art144 B VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst nicht regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
5. Der Antragsteller bezeichnet in seinem Antrag das für die Bewilligung der Wiedereinsetzung erforderliche unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis nicht. Aus der Antragsbegründung kann nur geschlossen werden, dass er dieses im zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2015 erblickt. Dieser Beschluss ist aber schon deshalb kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd §146 Abs1 ZPO, weil ein solches sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor Ablauf der versäumten Frist ereignet haben muss. Im Übrigen ist ein Rechtsirrtum des Antragstellers kein Ereignis, das eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen vermag (vgl. VfSlg 15.077/1998 mwN).
Aus diesen Gründen ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge zu geben.
6. Der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist wegen Versäumung der Antragsfrist als verspätet zurückzuweisen.
7. Der eventualiter gestellte Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht erhoben wurde, ist zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung dem Verfassungsgerichtshof keine Kompetenz für einen derartigen Ausspruch zuweist.
8. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz sowie §19 Abs3 Z2 litb und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.