JudikaturVfGH

A4/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2015

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 804,05 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe

I. Klage und Vorverfahren

1. Mit der auf Art137 B VG gestützten Klage vom 23. März 2015 begehrte die klagende Partei, den Bund schuldig zu erkennen, den Betrag von € 1.453,– samt 4 % Zinsen seit 8. März 2014 sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Die klagende Partei begründete ihren Anspruch im Wesentlichen folgendermaßen:

1.1. Im Zuge einer am 7. März 2014 um 23:00 Uhr durchgeführten Verkehrskontrolle habe der Bezirkshauptmann von Amstetten gemäß §37a Abs2 Z2 VStG unter dem Titel "Offenbare Unmöglichkeit oder Erschwerung der Strafverfolgung" von der klagenden Partei am 8. März 2014 eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.453,– wegen Verdachts der Kabotage gemäß §7 Abs2 iVm §23 Abs1 Z3 Güterbeförderungsgesetz, BGBl 563/1995 idF BGBl I 96/2013 (im Folgenden: GütbefG), via Kreditkartenzahlung eingehoben.

Mit Bescheid vom 25. März 2014 habe der Bezirkshauptmann von Amstetten die Sicherheitsleistung für verfallen erklärt, weil eine Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug gegen die klagende Partei in der Slowakei nicht möglich sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16. Oktober 2014 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die belangte Behörde offenbar selbst von einer möglichen Strafverfolgung ausgegangen sei, nachdem sie ein Strafverfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten in der Slowakei eingeleitet habe.

Die klagende Partei habe in weiterer Folge die Rückerstattung des als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobenen Betrages begehrt. Eine Rückzahlung sei bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht erfolgt.

1.2. Bereits der Einhebung der Sicherheitsleistung habe jede Rechtsgrundlage gefehlt, weil die Slowakische Republik den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen schon seit dem Jahr 2011 umgesetzt habe. Angesichts dessen und der Tatsache, dass Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen auch in der Slowakischen Republik vollstreckt würden, sei die Einhebung einer Sicherheitsleistung mit der Begründung der offenbaren Unmöglichkeit oder Erschwerung der Strafverfolgung in der Slowakei unzulässig. Da der rechtswidrige Bescheid über den Verfall der Sicherheitsleistung aufgehoben und die Sicherheitsleistung sohin seit ihrer Einhebung am 8. März 2014 nicht für verfallen erklärt worden sei, sei sie gemäß §37a Abs5 VStG frei und an die klagende Partei auszuzahlen.

1.3. Der gegen den Bund geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch habe seine Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht und es bestehe keine gesetzliche Regelung, der zufolge eine Streitigkeit über einen derartigen Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre. Nach ständiger Judikatur seien Ansprüche auf Rückzahlung freigewordener Sicherheitsleistungen mit einer Klage gemäß Art137 B VG durchzusetzen. Da die Sicherheitsleistung unmittelbar von der klagenden Partei eingehoben worden sei, sei sie zur Klageerhebung aktiv legitimiert. Mit der Ahndung eines Verstoßes nach dem Güterbeförderungsgesetz sei der Bezirkshauptmann von Amstetten im Rahmen des in die Vollziehung des Bundes fallenden Kompetenzbereichs "Angelegenheiten des Gewerbes" und somit in mittelbarer Bundesverwaltung tätig geworden; der Rückzahlungsanspruch bestehe daher gegenüber dem zu Unrecht bereicherten Bund.

1.4. Die klagende Partei begehrt zusätzlich zur Zahlung der Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.453,– Zinsen in der Höhe von 4 % ab 8. März 2014, weil zu diesem Zeitpunkt die rechtswidrige Einhebung erfolgt sei.

2. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen, und der Klage mit folgenden Ausführungen entgegentritt:

2.1. Entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei sei die Einhebung der Sicherheitsleistung sowie die Weigerung der Rückzahlung durch §37a VStG gedeckt gewesen. Gemäß 37a Abs2 VStG könne nämlich eine Sicherheitsleistung eingehoben werden, wenn bei auf frischer Tat betretenen Personen die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein könnte. Hinsichtlich der Beurteilung dieser Frage halte ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 9. Februar 2015 fest, dass in Anbetracht des kurzen Zeitraums einer polizeilichen Amtshandlung lediglich ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich sei: Es genüge die bloße Möglichkeit einer erheblichen Erschwerung der Strafverfolgung. Da bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden sei als bei anderen Verfahren, liege eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen und könne nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden. Könne aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, sei die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit – unter der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts – zulässig. Im vorliegenden Fall habe die Möglichkeit eines unverhältnismäßigen Aufwands der Strafverfolgung jedenfalls bei Einhebung der Sicherheitsleistung bestanden. Es sei zwar in weiterer Folge ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des §9 Abs2 VStG bekannt gegeben worden, doch schließe dies nicht aus, dass weiterhin ein unverhältnismäßiger Aufwand für den Strafvollzug bestehe.

2.2. Für den Verfall einer Sicherheitsleistung gemäß §37a Abs5 iVm §37 Abs5 VStG müsse bereits feststehen, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nicht möglich sei. Entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei liege keine ausdrückliche Feststellung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, dass bereits für die Einhebung der Sicherheitsleistung jede Rechtsgrundlage gefehlt habe. In der Entscheidung vom 16. Oktober 2014 sei ausschließlich über die Zulässigkeit des Verfalls entschieden worden. Ein derzeit anhängiges Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffe ebenfalls nur die Zulässigkeit des Verfalls und nicht jene der Einhebung der Sicherheitsleistung.

2.3. Gemäß §37a Abs5 VStG werde die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt werde oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen sei oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß §37 Abs5 VStG der Verfall ausgesprochen werde. Die klagende Partei habe zuletzt mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 vorzeitig die Rückzahlung der Sicherheitsleistung mit Zahlungsfrist bis 4. November 2014 gefordert. Diesen Rückzahlungsforderungen habe bislang nicht entsprochen werden können, weil keine der in §37a Abs5 VStG genannten Voraussetzungen für das Freiwerden der vorläufigen Sicherheit gegeben gewesen sei. Seit 8. März 2015 sei die Frist gemäß §37a Abs5 VStG jedoch verstrichen, weshalb die Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.453,– samt 4 % Zinsen seit 8. März 2015 im April 2015 zurückbezahlt worden sei.

2.4. Der Bund bestreitet das Zinsenbegehren der klagenden Partei mit der Begründung, dass die Einhebung der Sicherheitsleistung und deren Einbehaltung jedenfalls bis zum 8. März 2015 rechtmäßig gewesen sei. Ein Zinsanspruch bestehe erst ab dem 8. März 2015, wobei diese Zinsen der klagenden Partei ausbezahlt worden seien. Der geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 8. März 2014 bestehe nicht zu Recht.

3. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2015 hielt die klagende Partei fest, dass am 23. April 2015 "eine Rückbezahlung der eingeklagten Sicherheitsleistung von EUR 1.453,00 samt 4% Zinsen ab 08.03.2015, gesamt von EUR 1.461,00, zu Handen des Klagevertreters erfolgt" sei. Die klagende Partei schränkte ihre Klage – ungeachtet ihres Standpunktes, dass die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung am 8. März 2014 rechtsgrundlos erfolgt sei – auf den Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ein. Schon aus dem Grund, dass die Sicherheitsleistung – wie dies der Bund selbst außer Streit gestellt habe – jedenfalls widerrechtlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist am 8. März 2015 hinaus einbehalten worden sei, sei die Klage offenkundig inhaltlich berechtigt gewesen. Die Rückzahlung des gesamten Klagsbetrages samt Zinsen seit 8. März 2015 sei erst am 23. April 2015 und somit einen Monat nach KIagseinbringung erfolgt. Der klagenden Partei stehe daher jedenfalls der vollständige Ersatz der Verfahrenskosten zu.

4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 hielt der Bund seinen in seiner Gegenschrift vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht und beantragte die Abweisung auch des eingeschränkten Klagebegehrens.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestinnungen des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl 563/1995 idF BGBl I 96/2013, lauten:

"Verkehr über die Grenze

§7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach §2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr 1072/09,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art8 Abs1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer verboten; sie ist nur gestattet,

1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie

2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.

(3) – (5) […]

[…]

Strafbestimmungen

§23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. – 2. […]

3. Beförderungen gemäß §§7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. – 10. […]

(2) – (9) […]

§24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des §37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß §23 Abs1 Z3, 6 sowie Z8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des – im vorliegenden Fall anwendbaren – Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, lauten:

"Festnahme

§35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

[…]

Sicherheitsleistung

§37. (1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. §17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt §18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.

§37a. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des §35 Z1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. §50 Abs1 letzter Satz, Abs3, Abs5, Abs6 erster Satz sowie Abs8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs1 Z2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß §37 Abs5 der Verfall ausgesprochen wird. §37 Abs4 letzter Satz gilt sinngemäß."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Klage

Gemäß Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht (vgl. VfSlg 19.051/2010). Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Das – eingeschränkte – Klagebegehren ist berechtigt.

2.2. Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

Im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 7. März 2014 um 23:00 Uhr auf der Autobahn A1 im Bezirk Amstetten wurde der Lenker eines von der klagenden Partei gemieteten LKW angehalten. Wegen Verdachts der Kabotage nach §7 Abs2 iVm §23 Abs1 Z3 GütBefG hob der Bezirkshauptmann von Amstetten am 8. März 2014 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.453,– gemäß "§37a Abs2 Z2 VStG (Offenbare Unmöglichkeit oder Erschwerung der Strafverfolgung)" via Kreditkartenzahlung ein.

Mit Bescheid vom 25. März 2014 erklärte der Bezirkshauptmann von Amstetten die Sicherheitsleistung gemäß §37a Abs5 iVm §37 Abs5 VStG für verfallen, weil sich die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug gegen die klagende Partei als unmöglich erwiesen habe. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2014 statt und hob den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass die belangte Behörde offenbar selbst von einer möglichen Strafverfolgung ausgegangen sei, nachdem sie ein Strafverfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten in der Slowakei eingeleitet habe.

Die klagende Partei forderte mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bis zum 4. November 2014 die Rückerstattung des als Sicherheitsleistung eingehobenen Geldbetrags. Nachdem dies nicht erfolgte, erhob die klagende Partei am 23. März 2015 die auf Art137 B VG gestützte Klage und begehrte das Urteil, den Bund schuldig zu erkennen, den Betrag von € 1.453,– samt 4 % Zinsen seit 8. März 2014 sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten überwies der klagenden Partei daraufhin am 23. April 2015 den Betrag von € 1.461,– als Rückzahlung der Sicherheitsleistung samt 4 % Zinsen ab dem 8. März 2015. Die klagende Partei schränkte am 6. Mai 2015 ihre Klage auf den Ersatz der Verfahrenskosten ein.

2.3. Gemäß §37a Abs5 VStG wird eine vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß §37 Abs5 VStG der Verfall ausgesprochen wird. Im vorliegenden Fall wurde der den Verfall der am 8. März 2014 eingehobenen Sicherheitsleistung aussprechende Bescheid des Bezirkshauptmanns von Amstetten mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sicherheitsleistung wurde somit (erst) am 8. März 2015 frei.

IV. Ergebnis

1. Die klagende Partei hat ihre Klage im Umfang der Sicherheitsleistung jedenfalls zu Recht erhoben und nach der am 23. April 2015 erfolgten Zahlung des Betrags von € 1.461,– rechtzeitig eingeschränkt. Es sind ihr daher die Verfahrenskosten zu ersetzen (vgl. VfSlg 18.440/2008; VfGH 21.2.2013, A6/12).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 und §35 Abs1 VfGG iVm §41 Abs2 ZPO.

Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auszumessen:

Die Kosten der Klage sowie der abverlangten Stellungnahme – im Rahmen derer die Klagseinschränkung erfolgte – waren nach Tarifpost 3C auszumessen; die Bemessungsgrundlage für die Stellungnahme war gemäß §12 Abs4 lita RATG mit € 726,50 festzulegen (vgl. VfSlg 18.898/2009). In den zugesprochenen Kosten sind jeweils 60% Einheitssatz für die Klage und die Stellungnahme samt Klagseinschränkung, die Eingabengebühr in Höhe von € 240,–, ERV-Erhöhungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 5,40 sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 94,01 enthalten.

Rückverweise